BGH · VIII ZB 38/06 vom 07.11.2006
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Die gemäß § 522 Abs.3 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kann auch nicht in Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung mit der Begründung angefochten werden, die Entscheidung sei in der falschen Form ergangen, weil das Berufungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verkannt habe und deshalb über die Berufung richtigerweise durch Urteil hätte entscheiden müssen. März 2006 und die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss werden als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin nach einem entsprechenden Hinweis durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Abs. 2 ZPO entscheiden dürfen, sondern durch Urteil entscheiden müssen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei, zu demindest aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts erfordere. Sie sind damit auch der von der Beschwerdeführerin erstrebten Nachprüfung darauf entzogen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ist, zu Unrecht als gegeben angenommen hat und demzufolge über die Berufung statt durch Beschluss durch Urteil hätte entscheiden müssen, das - gegebenenfalls nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde - mit der Revision angreifbar wäre. 5 Danach ist, wenn das Gericht die falsche Entscheidungsform gewählt hat, neben dem Rechtsmittel, welches nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, auch das Rechtsmittel zulässig, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben wäre, da den Parteien durch das fehlerhafte Verfahren keine Nachteile entstehen dürfen (st. Das Berufungsgericht hat - ausgehend von seiner Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufung, der Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - in der richtigen Form des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden. Denn auch die Frage, ob das Berufungsgericht insoweit - und nicht nur, wie die Beschwerdeführerin meint, bezüglich der Erfolgsaussicht der Berufung - die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlusszurückweisung zu Recht oder zu Unrecht bejaht hat, ist durch § 522 Abs.3 ZPO der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof entzogen, so dass in der Revisionsinstanz nicht festgestellt werden kann, ob das Berufungsgericht mit dem Zurückweisungsbeschluss die falsche Entscheidungsform gewählt hat.