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BGH · VIII ZB 37/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 37/96

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 1. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Die genannten Schriftsätze waren auf Briefbögen des beim Hanseatischen Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts gefertigt, jedoch von Rechtsanwalt Axel der beim Berufungsgericht zugelassen ist, - je- Juli 1996 hat das Berufungsgericht den angefochtenen Beschluß erlassen, mit dem es die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen hat. Juli 1996 beim Berufungsgericht eingegangenen, von Rechtsanwalt Unterzeichneten und auf einem eigenen Briefbogen geschriebenen sofortigen Beschwerde. 1. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Berufung der Beklagten sei nicht durch einen beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg postulations-fähigen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden. Zwar seien die beiden Schriftsätze von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben. Die Berufung des Beklagten ist von dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet wor- Das Oberlandesgericht war daher gehalten, durch len Erklärungen festzustellen, ob er diese im eigenen Namen oder für den auf dem Briefkopf allein aufgeführten Rechts- Dem Oberlandesgericht ist allerdings zuzugeben, daß Rechtsanwalt S^^ durch die Verwendung der Briefbögen des nur beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts G^0^ und durch die Bezeichnung Rechtsanwalt als Prozeßbe- hätte zu dem Ergebnis führen müssen, daß Rechtsanwalt S^P bei der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels für den Beklagten im eigenen Namen und nicht als Vertreter Rechtsanwalt G0^ gehandelt hat. Für ein Tätigwerden Rechtsanwalt im eigenen Namen sprach zu dem einen das Fehlen ei- Nach dem Gesetz ist ein Vertretungszusatz für die Abgabe prozessualer Handlungen im Namen des Vertretenen nicht vorgeschrieben; es reicht aus, daß sich das Handeln als Vertreter aus den Umständen hinreichend ergibt (BGH, Beschluß vom 3. Im gegebenen Falle stellt das Fehlen des Zusatzes jedoch einen Hinweis darauf dar, daß der bei dem Oberlandesgericht postulations-fähige Rechtsanwalt Si^^ die Berufungs- und die Berufungs-begründungsschrift im eigenen Namen unterzeichnen wollte. Seine Absicht, selbst für die Beklagte aufzutreten, hat Rechtsanwalt S^^ insbesondere durch die Formulierung in der Berufungsschrift deutlich gemacht: "... Durch diese Erklärungen hat Rechtsanwalt S^^ zu erkennen gegeben, daß das Mandat nunmehr von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt auf ihn, Rechtsan- wait übergegangen war und daß das Rechtsmittel der Beklagten von ihm im eigenen Namen eingelegt und begründet werden sollte. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 5. zungsantrag der Beklagten in Bezug auf die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen hat, erweist sich nach alledem als gegenstandslos.

RechtsanwaltNameOberlandesgerichtBerufungsgerichtBeschlußZPORechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 37/96
vom 13. November 1996
in dem Rechtsstreit
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Geschäfts:
GmbH, vertreten durch ihren istraße 24, H<
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 Straße 13
gegen
 Vorstand A<
vertreten durch ihren G. C. L. R^M* A. W. N, , England,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Dr. Beyer und Ball
 am 13. November 1996
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 1. Zivilsenat - vom 12. Juli 1996 aufgehoben.
Beschwerdewert: 309.527,38 DM
G r ü n d e :
I. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Oktober 1995 zur Zahlung von 218.840,06 US-Dollar verurteilt. Gegen die Entscheidung, die ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt	am	11.	Oktober
1995 zugestellt worden war, hat die Beklagte am 13. November 1995, einem Montag, Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1995, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, bat die Beklagte um Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist um einen Monat. Die Berufungsbegründung
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ging innerhalb der verlängerten Frist am 15. Januar 1996 beim Oberlandesgericht ein.
Die genannten Schriftsätze waren auf Briefbögen des beim Hanseatischen Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts	gefertigt, jedoch von Rechtsanwalt
 Axel	der beim Berufungsgericht zugelassen ist, - je-
weils ohne Vertretungszusatz - unterzeichnet. Im Rubrum der Berufungseinlegung und -begründung war Rechtsanwalt G^H^, in dem Fristverlängerungsantrag Rechtsanwalt	als	Pro-
zeßbevollmächtigter der Beklagten angegeben.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1996 hat das Berufungsgericht den angefochtenen Beschluß erlassen, mit dem es die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen hat. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 19. Juli 1996 beim Berufungsgericht eingegangenen, von Rechtsanwalt	Unterzeichneten und auf einem eigenen
 Briefbogen geschriebenen sofortigen Beschwerde.
II. 1. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Berufung der Beklagten sei nicht durch einen beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg postulations-fähigen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden. Zwar seien die beiden Schriftsätze von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt	unterschrieben.	Nach	dem	äu-
ßeren Erscheinungsbild sei dieser jedoch ersichtlich im Namen oder im Auftrag des Rechtsanwalts <3ppp auf getreten. Dies ergebe sich insbesondere aus der Verwendung des Briefkopfes des Rechtsanwalts	seiner Bezeichnung als
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Prozeßbevollmächtigter in den beiden bestimmenden Schriftsätzen sowie daraus, daß die Zustellungen an ihn erfolgt und von ihm quittiert worden seien. Die von Rechtsanwalt
 andere Beurteilung.
2. a) Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b, 547, 569, 577 ZPO). Der Umstand, daß das Berufungsgericht nach der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1996 durch Beschluß statt, wie gesetzlich vorgeschrieben, durch Endurteil entschieden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 519 b Rdnra. 5 und 6; Zöller/Gümmer, ZPO, 19. Aufl., § 519 b Rdnr. 6), steht dem nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz nicht entgegen (BGHZ 98, 362).
b) Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist von dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt	eingelegt	und	begründet	wor-
vollmächtigter im Rubrum der bestimmenden Schriftsätze eine Lage geschaffen hat, die ein Mißverständnis zur Folge haben konnte. Das Oberlandesgericht war daher gehalten, durch
 len Erklärungen festzustellen, ob er diese im eigenen Namen oder für den auf dem Briefkopf allein aufgeführten Rechts-
hierzu abgegebenen Erklärungen rechtfertigten keine
 den.
Dem Oberlandesgericht ist allerdings zuzugeben, daß Rechtsanwalt S^^ durch die Verwendung der Briefbögen des nur beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts G^0^ und durch die Bezeichnung Rechtsanwalt als	Prozeßbe-
Auslegung der von Rechtsanwalt S^^ abgegebenen prozessua-
anwalt
 abgegeben hatte. Diese dem Berufungsgericht
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obliegende, vom Revisionsgericht frei nachprüfbare Auslegung (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 329/89 -BGHR ZPO § 78 Abs. 1, Vertreter, amtlicher 1 m.w.Nachw.) hätte zu dem Ergebnis führen müssen, daß Rechtsanwalt S^P bei der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels für den Beklagten im eigenen Namen und nicht als Vertreter Rechtsanwalt G0^ gehandelt hat. Für ein Tätigwerden Rechtsanwalt	im	eigenen	Namen	sprach zu dem einen das Fehlen ei-
nes entsprechenden Zusatzes bei seiner eigenhändigen Unterschrift unter den Schriftsätzen im Berufungsverfahren. Zwar läßt dies nicht zwingend auf ein Handeln im eigenen Namen schließen. Nach dem Gesetz ist ein Vertretungszusatz für die Abgabe prozessualer Handlungen im Namen des Vertretenen nicht vorgeschrieben; es reicht aus, daß sich das Handeln als Vertreter aus den Umständen hinreichend ergibt (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1995 - XII ZB 53/95 - BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Vertreter, amtlicher 3 m.w.Nachw.). Im gegebenen Falle stellt das Fehlen des Zusatzes jedoch einen Hinweis darauf dar, daß der bei dem Oberlandesgericht postulations-fähige Rechtsanwalt Si^^ die Berufungs- und die Berufungs-begründungsschrift im eigenen Namen unterzeichnen wollte. Seine Absicht, selbst für die Beklagte aufzutreten, hat Rechtsanwalt S^^ insbesondere durch die Formulierung in der Berufungsschrift deutlich gemacht: "... zeige ich an, daß ich die Vertretung der Beklagten in der Berufungsinstanz übernommen habe." Dementsprechend heißt es in dem genannten Schriftsatz weiter: "Namens und in Vollmacht der Beklagten lege ich ... Berufung ein." Durch diese Erklärungen hat Rechtsanwalt S^^ zu erkennen gegeben, daß das Mandat nunmehr von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt	auf ihn, Rechtsan-
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wait	übergegangen	war	und daß das Rechtsmittel der
 Beklagten von ihm im eigenen Namen eingelegt und begründet werden sollte. Unter diesen Umständen kommen der Verwendung des Briefkopfes Rechtsanwalt	und	dessen Bezeichnung
 als Beklagtenvertreter im Rubrum der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Jede andere Deutung unterstellt Rechtsanwalt	den
 Willen zu einer eindeutig unzulässigen Prozeßhandlung und verstößt damit gegen den Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1993 - XI ZB 2/93 - BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Vertreter, amtlicher 2 - und vom 3. Mai 1995 aaO).
c) Der angefochtene Beschluß war daher auf die sofortige Beschwerde der Beklagten aufzuheben. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 5. September 1996, mit dem es den Wiedereinset-
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zungsantrag der Beklagten in Bezug auf die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen hat, erweist sich nach alledem als gegenstandslos.
Dr. Beyer
 Ball
Dr. Deppert
 Dr. Paulusch
 Dr. Hübsch