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BGH · VIII ZB 37/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 37/74

September 1974 legte der Beklagte Berufung ein und beantragteihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. wurde, kamen mit dem Vermerk zurück, der Empfänger sei unbekannt verzogen» Seinem Prozeßbevollmächtigten gelang es erst am 4, September 1974, ihm die erwähnten Schreiben durch Bekannte zu Übermitteln» Mit seiner Beschwerde trug der Beklagte vor, unbekannt verzogen bedeute in seinem Falle nur, daß er "praktisch nie Zu Hause, sondern immer auf See" sei, und machte glaubhaft, daß er nicht verzogen, sondern unter seiner alten Anschrift gemeldet ist» Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt» Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet» Daß eine Partei ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von einer Zustellung erhielt, genügt nicht zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist* Im Falle des § 233 Abs» 1 ZPO muß die Unkenntnis von der Zustellung auf einem unabwendbaren Zufall beruhen (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Die Unkenntnis des Beklagten von der Zustellung des Urteils bzw» dem Ablauf der Berufungsfrist beruhte indessen nicht auf einem unabwendbaren Zufall» August 1974 sich bei seinem Prozeßbevollmächtigten nach dem Prozeßstand erkundigen müssen, weil er um den anhängigen Prozeß wußte und unter seiner Anschrift nie zu erreichen war. Da die Unkenntnis des Beklagten von der Zustellung des Urteils bzw. dem Ablauf der Berufungsfrist mithin nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht, war seine Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsfristSchreibenZustellungZPOBeschwerdeProzeßbevollmächtigtenglaubhaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 37/74 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kurt G<
in Wi
>straße
 Beklagten und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
nwalt Dr.
m
gegen
 die Eheleute Friedrich in W(
und Erna
 Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwält in W
und
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Wolf
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15* Oktober 1974 wird auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe :
Das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Mai 1974 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 31. Juli 1974 zugestellt. Berufung wurde innerhalb der Berufungsfrist nicht eingelegt. Erst am 13. September 1974 legte der Beklagte Berufung ein und beantragteihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.
Zur Begründung machte er folgenden Sachverhalt glaubhaft: Er war als Matrose vom 22. August 1974 bis 3. September 1974 auf. See. Seine Ehefrau hatte ihn verlassen; seine Kinder befinden sich in einem Heim. Die von seinem Prozeßbevollmächtigten an ihn gerichteten Schreiben vom 25. Juli 1974 und 31. Juli 1974, mit denen das Urteil übersandt bzw. der Ablauf der Berufungsfrist mitgeteilt
 
wurde, kamen mit dem Vermerk zurück, der Empfänger sei unbekannt verzogen» Seinem Prozeßbevollmächtigten gelang es erst am 4, September 1974, ihm die erwähnten Schreiben durch Bekannte zu Übermitteln» Mit seiner Beschwerde trug der Beklagte vor, unbekannt verzogen bedeute in seinem Falle nur, daß er "praktisch nie Zu Hause, sondern immer auf See" sei, und machte glaubhaft, daß er nicht verzogen, sondern unter seiner alten Anschrift gemeldet ist»
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt» Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet»
Daß eine Partei ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von einer Zustellung erhielt, genügt nicht zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist* Im Falle des § 233 Abs» 1 ZPO muß die Unkenntnis von der Zustellung auf einem unabwendbaren Zufall beruhen (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl» § 233 Anm. III).
Die Unkenntnis des Beklagten von der Zustellung des Urteils bzw» dem Ablauf der Berufungsfrist beruhte indessen nicht auf einem unabwendbaren Zufall»
Denn er hatte keine Vorkehrungen dagegen getroffen, daß an ihn gerichtete Schreiben zurückgingen, obwohl in seiner Wohnung nie jemand anzutreffen war. Davon abgesehen hat er nicht behauptet und nicht glaubhaft gemacht, daß er von den Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig Kenntnis erhalten hätte, wenn sie in den Briefkasten seiner Wohnung eingeworfen worden wären»
 
Überdies hätte er bei einem seiner Aufenthalte an Land vor dem 22. August 1974 sich bei seinem Prozeßbevollmächtigten nach dem Prozeßstand erkundigen müssen, weil er um den anhängigen Prozeß wußte und unter seiner Anschrift nie zu erreichen war.
Da die Unkenntnis des Beklagten von der Zustellung des Urteils bzw. dem Ablauf der Berufungsfrist mithin nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht, war seine Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Haidinger
 Hoffmann
Braxmaier
 Wolf
Dr. Hiddemann