Juni 2014 durch den Richter Dr. Freilesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 37/14 vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den Richter Dr. Freilesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. März 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich gegen einen Be- schluss richtet, der eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betrifft (§ 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dr. Freilesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 10.02.2014 - 204 C 66/14 -LG Bonn, Entscheidung vom 12.03.2014 - 6 T 50/14 -