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BGH · VIII ZB 37/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 37/08

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Zu dem „unter Vorbehalt“ gestellten Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird darauf hingewiesen, dass die Beiordnung eines Anwalts für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beklagte nicht im einzelnen dargetan hat, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte (§ 78 b Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 78 ZPO
ZPOZBBundesgerichtshofNJWunzulässigRechtsbeschwerdeKrefeld

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 37/08
vom 23. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 16. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.000,00 €
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim
 Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Zu dem „unter Vorbehalt“ gestellten Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird darauf hingewiesen, dass die Beiordnung eines Anwalts für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beklagte nicht im einzelnen dargetan hat, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte (§ 78 b Abs. 1 ZPO).
2	Die	Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ball	Wiechers	Dr.	Woist
 Hermanns
Dr. Milger
 Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom -10C 274/07 -LG Krefeld, Entscheidung vom 16.05.2008 - 2 T 17/08 -
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom - IOC 274/07 -LG Krefeld, Entscheidung vom 16.05.2008 - 2 T 17/08 -