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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.1,4 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
Kostenunzulässig17Bundesgerichtshofs28ZPOBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1,4 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Deppert
 Dr. Beyer
 Wiechers
Dr. Woist
 Dr. Freilesen