Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.1,4 Satz 1 ZPO).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1,4 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Woist Dr. Freilesen