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BGH · VIII ZB 36/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 36/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 9. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Juni 1992 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz hat er die weitere Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat unter Hinweis darauf beantragt, daß sein Prozeßbevollmächtigter im Zusammenhang mit der Beratung ei- Nachdem der Antrag der Klägerin zur Stellungnahme zugeleitet worden war und diese mit Schriftsatz vom 2. September 1992 hat das Kammergericht die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte und sein Prozeßbevollmächtigter hätten nur dann nicht schuldhaft die Berufungsbegründungsfrist versäumt, wenn sie deren nochmalige Verlängerung mit großer Wahrscheinlichkeit hätten erwarten können. Der Beklagte habe sich, was aber bei einem zweiten Verlängerungsantrag gemäß § 225 Abs. 2 ZPO erforderlich sei, nicht der Zustimmung der Klägerin vergewissert. Denn diese habe im Gegensatz zu ihm ein erhebliches Interesse an der beschleunigten Erledigung des Rechtsstreits gehabt und hätte bei erneuter Verlängerung in Kauf nehmen müssen, daß unter Berücksichtigung der Gerichtsferien eine weitere Verzögerung bis zu dem 1. Die Begründung des Verlängerungsantrags habe derartige Gründe aber nicht aufgezeigt. Den Belastungen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sei mit der ersten Verlängerung hinreichend Rechnung getragen worden. Berücksichtige man, daß der Beklagte selbst Rechtsanwalt sei, gebe es keinen überzeugenden Grund, warum die Berufungsbegründungsschrift nicht bis zu dem 30. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten jedenfalls im Ergebnis zu Recht Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 = VersR 1987, 261), handelte und der Beklagte sich nicht des Einverständnisses des Prozeßgegners mit der Fristverlängerung vergewissert hatte (vgl. Solche Angaben sind auch nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt worden, so daß das Gesuch nicht den an die Zulässigkeit zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl.

Zitierte Normen: § 225 ZPO
FristverlängerungRechtsanwaltProzeßbevollmächtigterVerlängerungGrundZBBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 36/92
vom 9. Dezember 1992
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Andreas Sl
 Straße
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
gegen
 GmbH & Co zfllfl M^flflfl KG, vertreten durch die GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer traße fl,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 am 9. Dezember 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. September 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
I. Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Berlin hat der Beklagte rechtzeitig am 30. April 1992 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag vom 29. Mai 1992 ist die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis zu dem 30. Juni 1992 verlängert worden. Mit einem am Nachmittag des 29. Juni 1992 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz hat er die weitere Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat unter Hinweis darauf beantragt, daß sein Prozeßbevollmächtigter im Zusammenhang mit der Beratung ei-
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ner Gesellschaft, die außerhalb BflÜ von der Treuhandanstalt einen Betrieb erwerbe, an mehreren Tagen in der Woche ortsabwesend gewesen sei; nach Abschluß des innerhalb der nächsten zwei Wochen vorgesehenen Vertrages könne sein Prozeßbevollmächtigter sich mit der Anfertigung der Berufungsbegründung befassen, die in rechtlicher Hinsicht zwar vorbereitet sei, in tatsächlicher Hinsicht aber noch Überprüfungen erfordere.
Nachdem der Antrag der Klägerin zur Stellungnahme zugeleitet worden war und diese mit Schriftsatz vom 2. Juli 1992 einer erneuten Verlängerung widersprochen hatte, hat der Vorsitzende des Berufungssenats am 6. Juli 1992 die nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt .
Daraufhin hat der Beklagte am 13. Juli 1992 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und zugleich die Berufung begründet.
II. Durch Beschluß vom 17. September 1992 hat das Kammergericht die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte und sein Prozeßbevollmächtigter hätten nur dann nicht schuldhaft die Berufungsbegründungsfrist versäumt, wenn sie deren nochmalige Verlängerung mit großer Wahrscheinlichkeit hätten erwarten können. Das sei nicht der Fall. Der Beklagte habe sich, was aber bei einem zweiten Verlängerungsantrag gemäß § 225 Abs. 2 ZPO erforderlich sei, nicht der Zustimmung der Klägerin vergewissert. Er habe den Umständen nach zu demindest
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als sehr zweifelhaft ansehen müssen, ob die Klägerin der erneuten Verlängerung zustimmen werde. Denn diese habe im Gegensatz zu ihm ein erhebliches Interesse an der beschleunigten Erledigung des Rechtsstreits gehabt und hätte bei erneuter Verlängerung in Kauf nehmen müssen, daß unter Berücksichtigung der Gerichtsferien eine weitere Verzögerung bis zu dem 1. Oktober 1992 eingetreten wäre. Eine weitere Verlängerung gegen den - aus vertretbaren Gründen zu erwartenden - Widerspruch der Klägerseite hätte deshalb allenfalls bei ganz besonders dringenden Gründen als wahrscheinlich angesehen werden können. Die Begründung des Verlängerungsantrags habe derartige Gründe aber nicht aufgezeigt. Der im Urteil des Landgerichts abgehandelte Streitstoff sei weder umfangreich noch schwierig. Den Belastungen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sei mit der ersten Verlängerung hinreichend Rechnung getragen worden. Berücksichtige man, daß der Beklagte selbst Rechtsanwalt sei, gebe es keinen überzeugenden Grund, warum die Berufungsbegründungsschrift nicht bis zu dem 30. Juni 1992 habe gefertigt werden können. Die im Verlängerungsantrag erwähnte mehrmalige Ortsabwesenheit des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten könne - in dem nur andeutungsweise vorgetragenen Umfang -kein durchschlagendes Hindernis für die Fertigung der Begründungsschrift in dem Zeitraum von zwei Monaten gewesen sein. Zudem habe der Rechtsanwalt bei arbeitsmäßigen Engpässen Fristsachen ohnehin besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Im übrigen seien die Verlängerungsgründe auch nicht glaubhaft gemacht.
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III. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zwar zulässig; sie konnte in der Sache aber keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten jedenfalls im Ergebnis zu Recht Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO muß er zwingend die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Dazu gehören insbesondere Umstände, die das mangelnde Verschulden der Partei oder ihres Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung ergeben sollen. Ist - wie hier - die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden, weil eine beantragte Fristverlängerung nicht gewährt wurde, so ist ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten allenfalls zu verneinen, wenn er mit "großer Wahrscheinlichkeit" mit der Fristverlängerung rechnen durfte (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, zuletzt: Beschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 -, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.Nachw.). Der Beklagte hätte daher im Wiedereinsetzungsgesuch zu demindest geltend machen müssen, daß und aus welchen Gründen sich sein Prozeßbevollmächtigter hier auf einen Erfolg seines Verlängerungsantrages verlassen habe, obwohl es sich bei diesem Antrag um das zweite Verlängerungsgesuch, bei dem Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 = VersR 1987, 261), handelte und der Beklagte sich nicht des Einverständnisses des Prozeßgegners mit der Fristverlängerung vergewissert hatte (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 = BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 5). Außer den überflüssigen Hinweisen, daß der Prozeßbevoll-
 
mächtigte des Beklagten am 9. Juli 1992 von der Verweigerung der mit Schriftsatz vom 28. Juni 1992 beantragten Fristverlängerung Nachricht erhalten habe und eine Unterrichtung "vor Fristablauf (30. Juni 1992)" nicht erfolgt sei, entbehrt das Wiedereinsetzungsgesuch indessen jeder sonstigen Begründung, insbesondere auch jeglicher Angaben im Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Solche Angaben sind auch nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt worden, so daß das Gesuch nicht den an die Zulässigkeit zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. MünchKomm, ZPO-Feiber, § 236 Rdn. 10; BGH, Beschluß vom 18. September 1991 - XII ZB 51/91 = FamRZ 1992, 48, 49).
Wolf	Dr. Paulusch	Groß
 Dr. Hübsch	Ball