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BGH · VIII ZB 36/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 36/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch am 8. Die klagende Gemeinde, handelnd für ihre Versorgungsbetriebe, hat die Beklagten wegen offenstehender Stromrechnungen aus der Zeit vom 1. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht - soweit hier von Interesse - den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben, neben Vortrag zu ihrem - auch altersbedingt - schlechten Gesundheitszustand, den Wiedereinsetzungsantrag wie folgt begründet und glaubhaft gemacht: Das Informationsschreiben ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 27. Das Schreiben sei - neben anderen -von der Post versehentlich in einen nicht benutzten Briefkasten eingeworfen worden. a) Das Informationsschreiben hat die Beklagten deshalb erst nach Ablauf der Berufungsfrist erreicht, weil es vom Postzusteller in einen Briefkasten eingelegt worden ist, der nicht zur Aufnahme von Postsendungen für die Beklagten bestimmt war. Es meint jedoch, die Beklagten hätten verhindern müssen und können, daß für sie bestimmte Post in den zu einer leerstehenden Wohnung gehörenden Briefkasten eingeworfen wurde. Es sei für die Beklagten auch erkennbar gewesen, daß der Briefkasten von den Postzustellern benutzt wurde. Daher hätte es nahegelegen, zu überprüfen, ob sich nicht Post für die Beklagten in dem Briefkasten befunden habe. Sie konnten erwarten, daß für sie bestimmte Post nicht in einen zu einer anderen Wohnung des Hauses gehörenden Briefkasten eingeworfen wurde. Ein Verschulden kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, daß sie nicht von sich aus beim erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach dem Stand der Sache anfragten. Selbst wenn eine Nachricht über die Zustellung nach einem der Partei bekannten Verkündungstermin längere Zeit ausbleibt, ist sie nicht gehalten, sich zu erkundigen (vgl. Ebensowenig kann ein den Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) darin gesehen werden, daß er nicht seinerseits rückfragte, als eine Antwort der Beklagten auf das Informationsschreiben über längere Zeit ausblieb (anders für den Fall, daß die Partei ein kaufmännisch eingerichtetes Unternehmen ist, vgl.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungWiedereinsetzungBerufungsgerichtWohnungPostBriefkasten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZB 36/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Luise H(
2.	Friedrich Hl
 Beklagte und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Verbandsgemeinde
 vertreten durch den Bürgermeister, hier handelnd für ihre Versorgungsbetriebe, speziell das Elektrizitätswerk QBHBMP/ vertreten durch den Werkleiter Ludwig V^i, KM-AMHhStr. •, Oi
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt in
WI
2

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
 am 8. März 1989
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. November 1988 aufgehoben .
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt .
Beschwerdewert: 42.795,— DM.
Gründe :
1. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin mehrerer Hausgrundstücke in	In	den	Anwesen	befinden	sich	zahl-
reiche Wohnungen, von denen eine die Beklagte und ihr Ehemann, der Beklagte zu 2), bewohnen. Die anderen Wohnungen sind teils vermietet, teils stehen sie leer. Die klagende Gemeinde, handelnd für ihre Versorgungsbetriebe, hat die Beklagten wegen offenstehender Stromrechnungen aus der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. März 1986 in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat sie am 12. Juli 1988 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 42.795,63 DM nebst Zinsen verurteilt; das Urteil ist am 26. Juli 1988 zugestellt worden. Ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter schickte am 27. Juli 1988 ein Informationsschreiben an die Beklagten, in dem er darauf hinwies, daß Berufung bis spätestens 26. August 1988 eingelegt werden müßte. Die Berufung ging erst am 16. September 1988 beim Oberlandesgericht ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht - soweit hier von Interesse - den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen formund fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und hat auch Erfolg, weil die Berufung zwar verspätet eingelegt worden, gegen die Fristversäumung jedoch Wiedereinsetzung zu gewähren ist.
2. Die Beklagten haben, neben Vortrag zu ihrem - auch altersbedingt - schlechten Gesundheitszustand, den Wiedereinsetzungsantrag wie folgt begründet und glaubhaft gemacht: Das Informationsschreiben ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 27. Juli 1988 habe sie erst Anfang September 1988 erreicht. Das Schreiben sei - neben anderen -von der Post versehentlich in einen nicht benutzten Briefkasten eingeworfen worden. Der Briefkasten habe zur Wohnung einer Frau W. gehört, die bereits im Februar 1988 ausgezogen sei. Hiermit haben die Beklagten einen Sachverhalt vorgetragen, der die Versäumung der Berufungsfrist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts als unverschuldet erscheinen läßt (§ 233 ZPO).
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SV
a)	Das Informationsschreiben hat die Beklagten deshalb erst nach Ablauf der Berufungsfrist erreicht, weil es vom Postzusteller in einen Briefkasten eingelegt worden ist, der nicht zur Aufnahme von Postsendungen für die Beklagten bestimmt war. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Es meint jedoch, die Beklagten hätten verhindern müssen und können, daß für sie bestimmte Post in den zu einer leerstehenden Wohnung gehörenden Briefkasten eingeworfen wurde. Sie hätten den nicht mehr gebrauchten Briefkasten zur Vermeidung von Mißverständnissen entfernen oder zukleben oder durch einen Hinweis als derzeit nicht benutzt kennzeichnen müssen. Mißverständnisse seien in dieser Hinsicht schon deshalb zu befürchten gewesen, weil sie selbst die Wohnung, zu der dieser Briefkasten gehörte, hätten übernehmen wollen und nur wegen des überraschenden Krankenhausaufenthalts des Beklagten zu 2) diesen Plan nicht hätten realisieren können.
Es sei für die Beklagten auch erkennbar gewesen, daß der Briefkasten von den Postzustellern benutzt wurde. Daher hätte es nahegelegen, zu überprüfen, ob sich nicht Post für die Beklagten in dem Briefkasten befunden habe.
b)	Das Berufungsgericht bejaht zu Unrecht ein Verschulden der Beklagten. Sie konnten erwarten, daß für sie bestimmte Post nicht in einen zu einer anderen Wohnung des Hauses gehörenden Briefkasten eingeworfen wurde. Warum sich hieran etwas hätte ändern sollen, weil sie jene Wohnung übernehmen wollten, ist nicht ersichtlich. Zweifel in der Richtung, daß der Briefkasten schon mit dem Namen der Beklagten bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als für sie bestimmt anzusehen war, sind dem Prozeßstoff nicht zu
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entnehmen. Die vom Berufungsgericht für erforderlich angesehenen Maßnahmen, um zu verhindern, daß an die Beklagten gerichtete Post in den Briefkasten einer leerstehenden Wohnung eingeworfen wurde und dort - jedenfalls für längere Zeit - unentdeckt blieb, waren von den Beklagten mithin unabhängig von ihrem hohen Alter und schlechten Gesundheitszustand nicht zu verlangen. Ein Verschulden kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, daß sie nicht von sich aus beim erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach dem Stand der Sache anfragten. Selbst wenn eine Nachricht über die Zustellung nach einem der Partei bekannten Verkündungstermin längere Zeit ausbleibt, ist sie nicht gehalten, sich zu erkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1988
-	IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835); das gilt jedenfalls für den hier in Betracht kommenden Zeitraum von etwa 7 Wochen. Ebensowenig kann ein den Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) darin gesehen werden, daß er nicht seinerseits rückfragte, als eine Antwort der Beklagten auf das Informationsschreiben über längere Zeit ausblieb (anders für den Fall, daß die Partei ein kaufmännisch eingerichtetes Unternehmen ist, vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1985
-	VII ZB 14/85, VersR 1986, 36).
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St
 Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443).
Dr. Brunotte
 Wolf
Dr. Zülch
 Dr. Skibbe
 Dr. Paulusch