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BGH

Gericht: BGH

April 1975 eingegangen war, wies das Berufungsgericht darauf hin, daß die Berufung verspätet eingelegt worden sei. April 1975 in den in der Briefannahmestelle befindlichen Briefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen; die Berufung sei daher rechtzeitig eingelegt worden. Fürsorglich beantragte er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen, und machte glaubhaft, daß die Berufungsschrift am 18o April 1975, gegen 15 Uhr, in den Briefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen worden war. Die vom Berufungsgericht eingeholten dienstlichen Äußerungen ergaben: Seit Einrichtung der Briefannahmestelle im Jahre 1968 wird dort durch Schilder darauf hingewiesen, daß die letzte Leerung des Briefkastens des Oberlandesgerichts um 15.30 Uhr erfolgt und daß Fristsachen an dem Schalter abzugeben sind. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Berufung verspätet eingelegt wurde, weil die Berufungsschrift nicht innerhalb der Frist von einem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten oder Angestellten in Empfang genommen wurde und weil der Briefkasten, in den der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsschrift eingeworfen hatte, nicht ein zur Entgegennahme von fristwahrenden Schriftsätzen nach Dienstschluß eingerichteter Nachtbriefkasten war. nicht auf einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO zurückzuführen ist* Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die beim Berufungsgericht für die Einreichung von Fristsachen getroffene Regelung ungewöhnlich ist. Es ist schließlich auch nicht von Belang, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Hinweis, daß Fristsachen am Schalter abzugeben waren, kannte oder nicht. Das gilt um so mehr, als der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsschrift am Nachmittag des letzten Tages der Berufungsfrist zu dem Oberlandesgericht brachte und daher zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet war (BGH Urt. v. Hätte er aber den Hinweis beachtet und befolgt, so wäre die Berufungsfrist nicht versäumt worden. 3. Da demnach ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht gegeben ist, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungsschriftBerufungZPOBerufungsgerichtBerufungsfristBriefannahmestelleUhrOberlandesgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VTTT 7R V,m BESCHLUSS
in der Beschwerdesache
 des Ka gasse

manns Manfred M(
Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagten und Beschwerdeführers,
 Df.
in
 gegen
den Kaufmann Fritz
 in W(
Istr.
Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Kläger und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte	i	und
 in Wf
//'j
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Wolf
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Juli 1975 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Der Beklagte legte gegen das am 18. März 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. März 1975 mit Schriftsatz vom 18. April 1975 Berufung ein. Da die Berufungsschrift nach dem EingangsStempel der Briefannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden erst am 21. April 1975 eingegangen war, wies das Berufungsgericht darauf hin, daß die Berufung verspätet eingelegt worden sei. Der Beklagte trug daraufhin unter Beweisantritt vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsschrift am 18. April 1975 in den in der Briefannahmestelle befindlichen Briefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen; die Berufung sei daher rechtzeitig eingelegt worden. Fürsorglich beantragte er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen, und machte glaubhaft, daß die Berufungsschrift am 18o April 1975, gegen 15 Uhr, in den Briefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen worden war.
 
Daß dieser nach Dienstschluß nicht mehr geleert worden sei, stelle einen unabwendbaren Zufall dar.
Die vom Berufungsgericht eingeholten dienstlichen Äußerungen ergaben: Seit Einrichtung der Briefannahmestelle im Jahre 1968 wird dort durch Schilder darauf hingewiesen, daß die letzte Leerung des Briefkastens des Oberlandesgerichts um 15.30 Uhr erfolgt und daß Fristsachen an dem Schalter abzugeben sind. Der Schalter ist bis 16 Uhr besetzt; ab 16 Uhr ist der Nachtbriefkasten geöffnet.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Juli 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Berufung verspätet eingelegt wurde, weil die Berufungsschrift nicht innerhalb der Frist von einem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten oder Angestellten in Empfang genommen wurde und weil der Briefkasten, in den der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsschrift eingeworfen hatte, nicht ein zur Entgegennahme von fristwahrenden Schriftsätzen nach Dienstschluß eingerichteter Nachtbriefkasten war. Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen (vgl. BGH Beschl. v. 26. Oktober 1972 - VII ZB 8/72
= VersR 1973, 87 m.w.Nachw.) und wird von dem Beklagten nicht beanstandet.
2.	Dem Berufungsgericht ist indessen auch darin beizupflichten, daß die Versäumung der Berufungsfrist
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nicht auf einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO zurückzuführen ist* Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die beim Berufungsgericht für die Einreichung von Fristsachen getroffene Regelung ungewöhnlich ist. Unerheblich ist gleichfalls, ob der Briefkasten des Oberlandesgerichts am 18. April 1973 um 13.30 Uhr nicht mehr geleert worden war, wie der Beklagte behauptet. Es ist schließlich auch nicht von Belang, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Hinweis, daß Fristsachen am Schalter abzugeben waren, kannte oder nicht. In jedem Falle hätte er bei der erforderlichen und ihm zuzu demutenden Sorgfalt diesen Hinweis erkennen können und beachten müssen. Das gilt um so mehr, als der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsschrift am Nachmittag des letzten Tages der Berufungsfrist zu dem Oberlandesgericht brachte und daher zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet war (BGH Urt. v. 9. Oktober 1952 - IV ZR 215/51 = LM ZPO § 519 Nr. 7). Hätte er aber den Hinweis beachtet und befolgt, so wäre die Berufungsfrist nicht versäumt worden.
 
3.	Da demnach ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht gegeben ist, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Haidinger	Claßen	Braxmaier
 Hoffmann
Wolf