* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · nxi za 36/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: nxi za 36/65

Io Ber Kläger hatte gegen das am 1® September 196$ zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt® Bie Berufungsbegrundungsschrift wurde, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis zu dem 1$® November 196$ verlängert worden war, erst am 16, November 196$ beim Oberlandesgericht einge^eicht. Am 29« 11® 196$ hat der Kläger beantragt, ihm gegen die Versämung der Berufungsbegründungs-frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren® Durch Beschluß vom 6, Dezember 1965 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Klägers zurückgev/iesen und zugleich seine Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde, mit der der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuhebeh und ihm die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. II, Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem eigenen Versehen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Daß er sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden habe, sei nicht glaubhaft gemachte Dazu reiche sein Vorbringen über seine körperliche Verfassung, namentlich auch der Hinweis auf die Wirkung der eingenommenen Medikamente, nicht auso Der Auffassung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen Q ‘ 40) mit einem ähnlichen Fall zu befassen« Dort hatte der Anwalt des Berufungsklägers die Berufungsbegründungsschrift am letzten Tag der Begründungefriot?in seine Aktentasche genommen, um sie auf dem Weg von seinem Büro nach Hause bei Gericht abzugeben. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers wußte, daß die Berufungsbegründungsfrist am 15° November 1965 ablief ° Er hatte sich, selbst Vorbehalten, die Begründungsschrift in den Nachtbriefkästen des Gerichts einzuv/erfen. Allerdings war, wie glaubhaft gemacht ist:,1 seine Leistungsfähigkeit infolge seiner Krankheit und der Einwirkung von Medikamenten beeinträchtigto Damit kann er jedoch den Vorwurf, daß die Versämung der Frist auf eine Nachlässigkeit zurückzuführen ist, nicht ausräumeno Denn die Erfüllung der einfachen Aufgabe, beim Verlassen seines Büros seine Aufmerksamkeit dem auf seinem Schreibtisch deutlich sichtbar liegenden Schriftsatz zu widmen, stellte keine nennenswerten Anforderungen an seine Leistungsfähigkeito Die Voraussetzungen des § 827 Abs» 1 BGB lagen nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift nicht vor0

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltZustandWiedereinsetzung$Frist®BeschlußBrKläger

Volltext der Entscheidung

2097 002
BUNDESGERICHTSHOF
nxi za 36/65	BESCHLUSS
in Sachen
 des Kaufmanns Viktor PflHBstraße H,
in St
9
Klägers Lind Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz;
Rechtsanwalt in
 gegen
den Grundstücksmakler Adolf in	R(
itraße
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Br. Br.	und	Br.
Der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Haidinger sowie der Bundesrichter Br® Gelhaar, Artl, Br* Hörschel und Br® Mezger beschlossen®	'
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart-vom 6. Dezember 196$ wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen®
Gründe:
Io Ber Kläger hatte gegen das am 1® September 196$ zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt® Bie Berufungsbegrundungsschrift wurde, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis zu dem 1$® November 196$ verlängert worden war, erst am 16, November 196$ beim Oberlandesgericht einge^eicht. Am 29« 11® 196$ hat der Kläger beantragt, ihm gegen die Versämung der Berufungsbegründungs-frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren®
Er hat dazu unter Bezugnahme auf verschiedene eidesstattliche Versicherungen vorgetragen:
Sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwa 11	habe
 mit dem Diktat der Berufungsbegründung am 12® November 1965, einem Freitag, begonnen® Infolge Erschöpfung habe er das Diktat abbrechen müssen und es daher erst am folgenden Montag, dem 1$® November 196$, vollenden können® Ber Schriftsatz sei deshalb, erst am Nachmittag dieses Tages fertig-gestellt worden® Rechtsanwalt	habe ihn selbst in den
 
Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einwerfen wollen.» Er habe deshalb seine Bürovorsteherin angewiesen, die Berufungsbegründungsschrift deutlich sichtbar auf seinen Schreibtisch zu legen. Das sei auch geschehen. Gleichwohl habe er sie übersehen und sich erst am nächsten Morgen daran erinnert. Sein Versehen beruhe auf einer Gedächtnisstörung, Diese sei darauf zurückzuführen, daß er seit dem 7. November 1965 an einer hartnäckigen Bronchitis und Grippe gelitten habe und sich in der darauf folgenden Woche nur durch ständige Einnahme von Tabletten gegen Husten, Grippe und Kopfschmerzen habe aufrechterhalten können. Noch am 14 * November 1965 habe er zwei Schlaftabletten und am folgenden Tag eine Gelonida und später zwei Spalttabletten eingenommen. Durch seine Krankheit, seine erhebliche Arbeitsbelastung und die Nachwirkung der Tabletten sei er erneut in den Zustand totaler Erschöpfung geraten, die schließlich ein Versagen seines Gedächtnisses bewirkt habe.
Durch Beschluß vom 6, Dezember 1965 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Klägers zurückgev/iesen und zugleich seine Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde, mit der der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuhebeh und ihm die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen,
II, Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem eigenen Versehen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Dieses Versehen müsse als fahrlässig angesehen werden.
~ 4 «
Daß er sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden habe, sei nicht glaubhaft gemachte Dazu reiche sein Vorbringen über seine körperliche Verfassung, namentlich auch der Hinweis auf die Wirkung der eingenommenen Medikamente, nicht auso
 Der Auffassung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen Q ‘
Der erkennende Senat hatte sich schon in seinem Beschluß vom 17. September 1964 (VIII ZB 26/64 - ITJW 1964, 2302 Nr, 7 « MDR 1963? 40) mit einem ähnlichen Fall zu befassen« Dort hatte der Anwalt des Berufungsklägers die Berufungsbegründungsschrift am letzten Tag der Begründungefriot?in seine Aktentasche genommen, um sie auf dem Weg von seinem Büro nach Hause bei Gericht abzugeben. Er hatte das aber infolge besonderer Ablenkung vergessen und dadurch die Begründungsfrist versäumt. Der Senat hat in jenem Fall Wiedereinsetzung nicht gewährt. Er hat dazu ausgeführt: Der Begriff des Verschuldens in § 232 Abs. 2 ZPO, das einen die Wiedereinsetzung begründenden unabwendbaren Zufall (§ 233 ZPO) ausschließt, sei wesentlich nach den besonderen Anforderungen des Prozesses zu verstehen. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes komme es darauf an, ob der Rechtsanwalt im gegebenen Falle das größtmögliche Maß an Sorgfalt angev/endet habe, das von ihm vernünftigerweise verlangt werden könne. Als eine Vernachlässigung der danach gebotenen Sorgfalt müsse regelmäßig das Vergessen einer Frist oder der Vornahme einer für die Wahrung der Frist erforderlicherj'Handlung angesehen werden. Daran ist festzuhalten.
 
Die vom Kläger glaubhaft gemachten Umstände recht-fertigen keine davon abweichende Beurteilung des vor-liegenden Falles. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers wußte, daß die Berufungsbegründungsfrist am 15° November 1965 ablief ° Er hatte sich, selbst Vorbehalten, die Begründungsschrift in den Nachtbriefkästen des Gerichts einzuv/erfen. Zur Wahrung der Frist war es unbedingt erforderlich, daß er dieses Vorhaben ausführte. Er mußte deshalb besonders sorgfältig auf seine Verwirklichung bedacht sein. Allerdings war, wie glaubhaft gemacht ist:,1 seine Leistungsfähigkeit infolge seiner Krankheit und der Einwirkung von Medikamenten beeinträchtigto Damit kann er jedoch den Vorwurf, daß die Versämung der Frist auf eine Nachlässigkeit zurückzuführen ist, nicht ausräumeno Denn die Erfüllung der einfachen Aufgabe, beim Verlassen seines Büros seine Aufmerksamkeit dem auf seinem Schreibtisch deutlich sichtbar liegenden Schriftsatz zu widmen, stellte keine nennenswerten Anforderungen an seine Leistungsfähigkeito Die Voraussetzungen des § 827 Abs» 1 BGB lagen nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift nicht vor0
Dem Kläger i3t daher die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung mit Recht verweigert worden. Demnach hat das öberlandes-gericht auch die Berufung des Klägers zutreffend als unzulässig verworfene
 Nach | 97 Abso 1 ZPO hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Artl
 Dr. Dorschei
 Dr. Mezger