Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 22. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Der Beklagte ist durch Urteil des Kreisgerichts Erfurt vom 18. Dieses Urteil hat das Kreisgericht Erfurt durch zweites Versäumnisurteil vom 8. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Bezirksgericht Erfurt Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten ist nicht statthaft. Gegen den Beschluß eines Bezirksgerichts, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur gegeben, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (Einigungsvertrag vom 31. Das Bezirksgericht Erfurt hat demgemäß den angefochtenen Beschluß in der Funktion des Landgerichts erlassen, so daß die sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß vom 18. Das Rechtsmittel des Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 35/93 vom 22. September 1993 in dem Rechtsstreit Wilfried Allee Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Anton B|und MfHHHBBHI^B^^GmbH&Co. KG, vertreten durch die Anton BtfP- undMi^BHHMBHi GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Werner und Nikolaus Mi Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. 2 t Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 22. September 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Erfurt vom 18. Mai 1993 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 2.365 DM. Gründe: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Kreisgerichts Erfurt vom 18. September 1992 zur Zahlung von 2.365 DM nebst Zinsen und weiteren Kosten verurteilt worden. Dieses Urteil hat das Kreisgericht Erfurt durch zweites Versäumnisurteil vom 8. Januar 1993 aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Bezirksgericht Erfurt 3 durch Beschluß vom 18. Mai 1993 mangels formgerechter Einlegung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die am 10. Juni 1993 beim Berufungsgericht eingegangene Rechtsmittelschrift des Beklagten. II. Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten ist nicht statthaft. Gegen den Beschluß eines Bezirksgerichts, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur gegeben, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (Einigungsvertrag vom 31. August 1990 Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 Buchst, d Satz 2 i.V.m. § 519 b Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Gemäß § 545 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt. Diesen stehen die Berufungsurteile der Bezirksgerichte in den neuen Bundesländern gleich, sofern das Bezirksgericht in der Funktion des Oberlandesgerichts entschieden hat. Die Zivilsenate der Bezirksgerichte entscheiden jedoch über Berufungen abschließend, soweit nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre (Einigungsvertrag vom 31. August 1990 Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1 Buchst, h Abs. 2). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Kaufpreisanspruch von 2.365 DM nebst Zinsen und Nebenkosten geltend. Diese Streitigkeit fiel gemäß § 23 Nr. 1 GVG in die Zuständigkeit der Amtsgerichte; dann aber hat 4 das Kreisgericht anstelle des Amtsgerichts entschieden. Das Bezirksgericht Erfurt hat demgemäß den angefochtenen Beschluß in der Funktion des Landgerichts erlassen, so daß die sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß vom 18. Mai 1993 nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Oktober 1992 - VI ZB 23/92 = VersR 1993, 376 f) . Das Rechtsmittel des Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. Wolf Dr. Hübsch