Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch am 27. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Der Grund hierfür war, daß der bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten angestellte Rechtsanwalt der mit der Bearbeitung der ihm vorliegenden Sache beauftragt war, die Akten am 4. Dieses hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mai 1982 im Notfristkalender eingetragenen Fristen auch die letzte durchstrich, ohne daß das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück tatsächlich abgeschickt oder zu demindest postfertig gemacht worden war (vgl. Das ihn als Angestellten der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten treffende Verschulden kann dieser jedoch auch nicht unter dem Gesichtspunkt zugerechnet werden (§ 85 Abs. 2 ZPO), daß ihm die Sache intern zur selbständigen Bearbeitung übertragen worden wäre (vgl. worden, was allein zwar noch nicht zwingend gegen die Übertragung der Sache zur selbständigen Bearbeitung spricht, aber im Zusammenhang der gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten hätten ihre Prozeßbevollmächtigten schon die Unterschriftsleistung unter Schriftsätze, die zur Wahrung von Notfristen bestimmt waren, für die Streichung der Frist genügen lassen, wobei im vorliegenden Fall die Frist vom 4. Mai 1982, selbst wenn Rechtsanwalt B^HI und mit ihm die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in ihr die Drei-Tage-Frist vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gesehen hätten, in der spätestens ein Verlängerungsantrag gestellt werden sollte, jedenfalls gestrichen worden sei, bevor ein Verlängerungsantrag auch nur vorbereitet, geschweige denn unterschrieben und postfertig gemacht worden sei. Die Beklagte hat mit ihrer sofortigen Beschwerde vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Frist nicht bereits nach Unterzeichnung der Begründungsschrift gestrichen worden wäre. Denn selbst wenn der vom Berufungsgericht angenommene Organisationsmangel bestanden hätte, wäre er für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden. landesgerichts war somit aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 35/82 in dem Rechtsstreit der Firma St®BA- en durch ihren Vorstand Peter N in GflH, Ni b.V., vertreten Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen die Firma GmbH, W^BUstraße fli in Wr vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Manfred MüIHB, ebenda. Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch am 27. Oktober 1982 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Juni 1982 hinsichtlich seiner Ziffer 1 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Wert des Beschwerdeverfahrens: 219.000,— DM. 40 3 - Gründe : Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 1982 formund fristgerecht Berufung ein-legen lassen. Die bis zu dem 4. Mai 1982 verlängerte und an diesem Tag ablaufende Frist zur Berufungsbegründung wurde versäumt. Der Grund hierfür war, daß der bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten angestellte Rechtsanwalt der mit der Bearbeitung der ihm vorliegenden Sache beauftragt war, die Akten am 4. Mai 1982 noch unerledigt aus der Hand gelegt hatte, weil er entgegen der Eintragung im Notfristkalender irrtümlich annahm, die Frist laufe nicht am 4. Mai, sondern am 6. Mai 1982 ab. Die Berufungsbegründung ging zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 17. Mai 1982 beim Kammergericht ein. Dieses hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht sieht einen verschuldeten Organisationsmangel im Büro der Prozeßbevollraächtigten der Beklagten darin, daß es an einer wirksamen Ausgangskontrolle gefehlt habe. Gegen die hierauf gestützte Versagung der Wiedereinsetzung wendet sich die zulässige und ordnungsgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten zu Recht. 1. Es war - wie auch von keiner Seite in Frage gestellt wird - 4 als schuldhafte Fehlleistung von Rechtsanwalt bBHB anzusehen, daß er von den in dieser Sache auf den 21. und 28. April sowie 4. Mai 1982 im Notfristkalender eingetragenen Fristen auch die letzte durchstrich, ohne daß das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück tatsächlich abgeschickt oder zu demindest postfertig gemacht worden war (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 = VersR 1980, 554 unter II 1 a m.N.). Das ihn als Angestellten der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten treffende Verschulden kann dieser jedoch auch nicht unter dem Gesichtspunkt zugerechnet werden (§ 85 Abs. 2 ZPO), daß ihm die Sache intern zur selbständigen Bearbeitung übertragen worden wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 = VersR 1974, 1000). Vielmehr ist - mit dem Berufungsgericht - als glaubhaft gemacht anzusehen, daß Rechtsanwalt. BVHB als juristischer Hilfsarbeiter für einen der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (Rechtsanwalt wflHIHI nach dessen bestimmten Weisungen arbeitete. Auch in der vorliegenden Sache hat Rechtsanwalt wBHBR die Entscheidung über die Mandatsübernahme, die Erhebung der Widerklage und die Berufungseinlegung getroffen. Er hat das Verfahren in der Hand behalten, indem er die Eingänge sichtete und die Akte jeweils an Rechtsanwalt bBHI zur Vorbereitung der nächsten Schritte weiterleitete. Die für die Beklagte eingereichten Schriftsätze sind von Rechtsanwalt bHHI vorbereitet und nach inhaltlicher Überprüfung von den Prozeßbevollmächtigten unterschrieben 5 - worden, was allein zwar noch nicht zwingend gegen die Übertragung der Sache zur selbständigen Bearbeitung spricht, aber im Zusammenhang der gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen ist. Allerdings ist Rechtsanwalt bMHB in <3en Terminen vor dem Landgericht für die Beklagte und deren Prozeßbevollmächtigte aufgetreten. Hieraus läßt sich jedoch nichts Entscheidendes dafür herleiten, daß ihm die Sache zur selbständigen Bearbeitung übertragen worden war. 2. Das Berufungsgericht meint indessen, das Vorbringen der Beklagten genüge nicht, um einen verschuldeten Organisationsmangel im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten auszuschließen, der für die Versäumung der Frist ursächlich gewesen sei. Denn es habe an einer wirksamen Ausgangskontrolle gefehlt. Nach dem Vorbringen der Beklagten hätten ihre Prozeßbevollmächtigten schon die Unterschriftsleistung unter Schriftsätze, die zur Wahrung von Notfristen bestimmt waren, für die Streichung der Frist genügen lassen, wobei im vorliegenden Fall die Frist vom 4. Mai 1982, selbst wenn Rechtsanwalt B^HI und mit ihm die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in ihr die Drei-Tage-Frist vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gesehen hätten, in der spätestens ein Verlängerungsantrag gestellt werden sollte, jedenfalls gestrichen worden sei, bevor ein Verlängerungsantrag auch nur vorbereitet, geschweige denn unterschrieben und postfertig gemacht worden sei. 6 Die Beklagte hat mit ihrer sofortigen Beschwerde vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Frist nicht bereits nach Unterzeichnung der Begründungsschrift gestrichen worden wäre. Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Vortrag um eine auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO zulässige nachträgliche Erläuterung und Ergänzung unvollständiger Angaben gehandelt hat. Denn selbst wenn der vom Berufungsgericht angenommene Organisationsmangel bestanden hätte, wäre er für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden. Der Fall lag nicht anders, als wenn ein Bürovorsteher irrtümlich eine spätere als die richtig eingetragene Frist für maßgeblich gehalten hätte. Hier hat nicht eine unzulängliche Organisation, sondern die unvorhersehbare Fehlleistung eines nicht selbständig tätigen Mitarbeiters der Prozeßbevollmächtigten zur Fristversäumung geführt. Etwaige Mängel bei der Ausgangskontrolle konnten sich nicht auswirken, weil es schon - ohne daß insoweit ein Organisationsmangel zu erkennen ist - an der fristgerechten Bearbeitung der Sache fehlte. Der hierfür ausschlaggebende Irrtum von Rechtsanwalt b|^BI' der als Rechtsanwalt auf die Bedeutung der Fristwahrung nicht besonders hatte hingewiesen werden müssen, kann aber der Beklagten nach dem zu Ziff. 1 Ausgeführten nicht zugerechnet werden. 3. Der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß des Ober- 7 - landesgerichts war somit aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist damit gegenstandslos geworden (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1967 - IV ZB 21/67, LM ZPO § 238 Nr. 9 = VersR 1967, 981); einer besonderen Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses bedurfte es daneben nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 22. November 1957 - IV ZB 236/57, LM ZPO S 519 b Nr. 9 = VersR 1958, 28). Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Braxmaier Dr. Skibbe Treier Dr. Brunotte Dr. Paulusch