* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · viii zb 35/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 35/79

April 1979 bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle bei dem Amtsgericht Charlottenburg abgegeben worden sei; diesem Schriftsatz war eine nicht Unterzeichnete Fotokopie der Berufungsbegründung sowie eine Zustellungskarte beigefügt, wonach der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufimgsbegründung den Gegenanwälten am 4. Mai 1979 den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, daß es Nachforschungen nach dem Verbleib der Berufungsbegründungsschrift veranlaßt habe und teilte ihm am 14. Juni 1979 beantragte die Beklagte, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen, und fügte eine handschriftlich Unterzeichnete Fotokopie der Berufungsbegründungsschrift bei. 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht in der Frist des § 234 ZPO gestellt wurde. Mai 1979 kann nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Antrag Wiedereinsetzung erteilt werden, weil diesem Schriftsatz lediglich eine Fotokopie der nicht Unterzeichneten Berufungsbegründungsschrift beigefügt worden war. aa) Das der Wahrung der Frist des § 234 ZPO entgegenstehende Hindernis - die Annahme, daß eine Berufungsbegründung fristgerecht eingereicht worden sei - war mit Zugang der Mitteilung des Berufungsgerichts vom 10. Danach mußte nämlich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten damit rechnen, daß die Berufungsbegründungsschrift nicht zu dem Berufungsgericht gelangt war. bb) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 20. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten konnte zwar, wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird, nicht vorhersehen, daß die Nachforschungen des Berufungsgerichts erfolglos bleiben würden. 2. Da den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten somit ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist des § 234 ZPO trifft, konnte gegen die Versäumung dieser Frist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat» Die sofortige Beschwerde der Beklagten war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»

Zitierte Normen: § 234 ZPO
WiedereinsetzungBerufungsbegründungsschriftFristBerufungsgerichtProzeßbevollmächtigteBerufungsbegründungZPOSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 35/79 BESCHLUSS
in der Beschwerdesache
 der Firma Omnibusbetrieb L Komplementärin Gertrud L in
KG
vertreten durch die latz
- Prozeöbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagten und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt Hans H SflHstraße flH in
 gegen
die Stadt Bad KfHHHV» vertreten durch ihren Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister W|
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Herbert
 und Manfred	McflBstr.d
2

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 28. Juni 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Die Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1978 formund fristgerecht Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 7. April 1979 ab. Am 10. Mai 1979 wies das Berufungsgericht den Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten darauf hin, daß eine Begründungsschrift sich nicht bei den Akten befinde. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärte am 16. Mai 1979, daß die Berufungsbegründung am 3. April 1979 bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle bei dem Amtsgericht Charlottenburg abgegeben worden sei; diesem Schriftsatz war eine nicht Unterzeichnete Fotokopie der Berufungsbegründung sowie eine Zustellungskarte beigefügt, wonach der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufimgsbegründung den Gegenanwälten am 4. April 1979 zugestellt hatte. Das Berufungsgericht verständigte am 20. Mai 1979 den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, daß es Nachforschungen nach dem Verbleib der Berufungsbegründungsschrift veranlaßt habe und teilte ihm am 14. Juni 1979 mit, daß die Nachforschungen ergebnislos geblieben seien.
 
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 1979 beantragte die Beklagte, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen, und fügte eine handschriftlich Unterzeichnete Fotokopie der Berufungsbegründungsschrift bei. Die Beklagte machte glaubhaft, daß ein im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten tätiger Rechtsanwalt die Gerichtspost jeweils beim Amtsgericht Charlottenburg abgebe, und trug vor, es müsse ausgeschlossen werden, daß die Berufungsbegxündung innerhalb des Büros ihres Prozeßbevollmächtigten bzw. auf dem Wege zu dem Amtsgericht Charlottenburg in Verlust geraten sei.
Das Berufungsgericht verwarf mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig. Denn Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist könne infolge Ablaufs der Frist des § 234 ZPO nicht erteilt werden und eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist komme nicht in Betracht, weil die Frist nicht unverschuldet versäumt worden sei. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht in der Frist des § 234 ZPO gestellt wurde.
a) Auf den Schriftsatz vom 16. Mai 1979 kann nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Antrag Wiedereinsetzung erteilt werden, weil diesem Schriftsatz lediglich eine Fotokopie der nicht Unterzeichneten Berufungsbegründungsschrift beigefügt worden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs
S9
- k -
muß nämlich die Berufungsbegründungsschrift von dem Berufungsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein, wie der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. September 1979 (VI ZR 79/79 m.w.Nachw.) erneut entschieden hat.
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in dem Schriftsatz vom 20. Juni 1979 ist nicht in der Zweiwochenfrist des
§ 234 ZPO gestellt.
aa) Das der Wahrung der Frist des § 234 ZPO entgegenstehende Hindernis - die Annahme, daß eine Berufungsbegründung fristgerecht eingereicht worden sei - war mit Zugang der Mitteilung des Berufungsgerichts vom 10. Mai 1979 -mithin spätestens am 16. Mai 1979 - behoben. Danach mußte nämlich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten damit rechnen, daß die Berufungsbegründungsschrift nicht zu dem Berufungsgericht gelangt war. Er hätte daher nunmehr vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragen müssen.
bb) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 20. Mai 1979 mitteilte, es habe Nachforschungen über den Verbleib der Berufungsbegründung veranlaßt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten konnte zwar, wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird, nicht vorhersehen, daß die Nachforschungen des Berufungsgerichts erfolglos bleiben würden. Jedoch mußte er mit dieser Möglichkeit rechnen. Wenn er gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beantragte, so ließ er damit die gebotene Sorgfalt außer acht.
2.	Da den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten somit ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist des § 234 ZPO trifft, konnte gegen die Versäumung dieser Frist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat»
3.	Die sofortige Beschwerde der Beklagten war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Braxmaier	Claßen	Hoffmann
 Merz
Dr. Brunotte