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BGH · VIII ZB 55/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 55/78

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis 10. November 1977 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei und weil eine Verlängerung dieser Frist nach deren Ablauf unwirksam sei. Der vorsorglich beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist könne nicht stattgegeben werden, denn der Antrag auf Fristverlängerung sei erst am letzten Tage der Frist in den Nacht brief kästen geworfen worden und habe daher vor Fristablauf nicht bearbeitet werden können. 1. Der Beklagte macht geltend, daß es ausreichen müsse, wenn die Fristverlängerung vor Ablauf der Begründungsfrist beantragt worden sei und daß daher in diesem Falle auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine Verlängerung derselben erfolgen könne. Dr. Vollkommer in Rpfleger 1974, 337 und 1976, 208) eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Fristablauf auch dann nicht möglich, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt worden war (zuletzt, soweit ersichtlich, mit eingehender Begründung BGH Beschluß vom 6. Die vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durfte das Berufungsgericht schon deshalb versagen, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht ersichtlich ist. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 519 ZPO Art. 3 GG § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
6
VIII ZB 55/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. Walter in Hl
 straBe
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Rudolf
'Straße® in
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2
6
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Treier
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Mai 1978 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
 Der Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 1977 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis 10. November 1977 verlängert. Innerhalb dieser Frist wurde eine Berufungsbegründung nicht eingereicht. Nach Fristablauf wurde am 11. November 1977 die Berufungsbegründungs-frist erneut verlängert.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis 10. November 1977 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei und weil eine Verlängerung dieser Frist nach deren Ablauf unwirksam sei. Der vorsorglich beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist könne nicht stattgegeben werden, denn der Antrag auf Fristverlängerung sei erst am letzten Tage der
 Frist in den Nacht brief kästen geworfen worden und habe daher vor Fristablauf nicht bearbeitet werden können.
Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Beklagte macht geltend, daß es ausreichen müsse, wenn die Fristverlängerung vor Ablauf der Begründungsfrist beantragt worden sei und daß daher in diesem Falle auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine Verlängerung derselben erfolgen könne.
a)	Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist indessen trotz der vereinzelt in Rechtsprechung und im Schrifttum geäußerten Bedenken (LG Mainz MDR 1974, 61; LG Hagen NJW 1974, 2323; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO 35. Aufl. § 519 Anm. 2; Thomas/ Putzo, ZPO 5. Aufl. § 519 Anm. 2 c; Prof. Dr. Vollkommer in Rpfleger 1974, 337 und 1976, 208) eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Fristablauf auch dann nicht möglich, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt worden war (zuletzt, soweit ersichtlich,
 mit eingehender Begründung BGH Beschluß vom 6. Oktober 1976 - VIII ZB 27/76 = VersR 1977, 80 m.w.Nachw.).
b)	Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, nachdem der Gesetzgeber, dem diese Streitfrage sicherlich bekannt war, in der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl I 3281) § 519 Abs. 2 ZPO insoweit nicht änderte.
 
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c) Der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Januar 1978 (II ZR 124/76 * BGHZ 70, 235 = WM 1978, 329) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es handelt sich dort um einen völlig anders gelagerten Fall. Im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie im Interesse der Rechtssicherheit hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn ein Armenrechtsgesuch am letzten Tag der Verjährungsfrist eingereicht wird, so daß über das Gesuch nicht vor Fristablauf entschieden werden kann.
2.	Die vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durfte das Berufungsgericht schon deshalb versagen, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht ersichtlich ist.
3.	Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Merz
 Treier
Braxmaier
 Hoffmann
Wolf