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BGH · VIII ZB 55/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 55/74

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Die Berufung wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. September 1974 als unzulässig verworfen, weil angenommen wurde, daß die BerufungsSchrift von einem beim Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sei und daß sich aus ihr nicht ergebe, für welche Partei Berufung eingelegt wurde. Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet wurde. 838), wird die Frist zur Begründung der Berufung durch einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht unterbrochen, so daß hier die Berufungsbegründungsfrist versäumt ist. Die sofortige Beschwerde war mithin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungRechtFristZBBeschlußunzulässigBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 55/74 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kurt R M^^^fcstraße
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 Klägers und Beschwerdeführers,
 vertreten durch:
Rechtsanwälte Dr. und	in	S
gegen
 Bernhard H SflHBstraße
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Beklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Recht in

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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Merz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. September 1974 wird auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Der Kläger legte am 28. August 1974 gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1974 Berufung ein. Die Berufung wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. September 1974 als unzulässig verworfen, weil angenommen wurde, daß die BerufungsSchrift von einem beim Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sei und daß sich aus ihr nicht ergebe, für welche Partei Berufung eingelegt wurde.
Die Berufung wurde in der bis 15. Oktober laufenden Berufungsbegründungsfrist nicht begründet.
Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
 
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung aus. den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen unzulässig war. Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet wurde. Wie das Reichsgericht in RGZ 158,
195 mit eingehender Begründung dargelegt hat und wie in Übereinstimmung hiermit der beschließende Senat entschieden hat (BGH Beschl. vom 5. April 1967 - VIII ZB 7/67 = LM ZPO § 519 Nr. 56 = MDR 1967,
838), wird die Frist zur Begründung der Berufung durch einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht unterbrochen, so daß hier die Berufungsbegründungsfrist versäumt ist. Selbst wenn der ange-fochtene Beschluß im Zeitpunkt der Entscheidung zu Unrecht ergangen wäre, ist infolgedessen die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen, weil sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Recht besteht (BGH Beschl. vom 6. Februar 1959 - IV ZB 329/58 = NJW 1959, 724).
 
Die sofortige Beschwerde war mithin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Haidinger
 Hoffmann
Claßen
 Merz
Braxmaier