* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Mezger, Br. LIessner und Mormann in der Sitzung vom 12. Bern Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. tragte der ProzeI3bevollmächtigte für den Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte gleichzeitig Berufung ein. Zur Begründung des Antrages führte er aus; Seine Bürovorsteherin hahe zur Wahrung der Fristen auf dem Aktenvorblatt eine sogenannte Kalenderfrist für den 28.6 und weitere Fristen für 14.7», 16.9« und 30.9- vermerkt. Auf Grund dieser Vermerke sei die Akte dem Bürolehrling Doris BflH die allgemein mit der Übertragung verfügter Fristen in den Terminskalender beauftragt gewesen sei, vorgelegt worden. Juli war sie in der Anwaltskanzlei seit dem 1.8,1968 als An-waltslohrling beschäftigt und mit der Führung des Terminskalenders beauftragt worden. Zunächst seien ihre sämtlichen Eintragungen von einer Anwaltsgehilfin und die Fristvormerkungon von ihrem Behrherrn, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, kontrolliert worden, bis sie völlig eingearbeitet gewesen sei und Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Y/ie-dereinsetzung abgelehnt und gleichzeitig die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen« Mit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluß bittet der Kläger um Wiedereinsetzung. Das Oberlandesgericht hat die Y/iedereinsetzung mit der Begründung versagt, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Verletzung der ihn oblie genden Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. mächtigte des Klägers seiner Bürovorsteherin die Anordnungen überlassen hatte, die zur Wahrung der üblichen Rechtsraittelfrioten und ihrer Sicherstellung durch Eintragungen im Terminskalender erforderlich waren. versehentlich nicht in den Terminskalender übertragen worden ist, und ferner darauf, daß die Bürovorsteherin es unterlassen hatte, die Wahrung der Berufungsfrist, deren Ablauf aus dem erteilten Auftrag zur Einlegung der Berufung ohne weiteres ersichtlich war, noch durch eine weitere Pristvormerkung sicherstellen zu lassen. Es fehlt daher an einem ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Versäumung der Frist auch auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhe. Donnach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungEintragungFristBerufungsfristFräuleinBrTerminskalenderBegründungKläger

Volltext der Entscheidung

2140 ÖSS-
BUNDESGERICHTSHOF
vIII_2B_35/69 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 desLandwirts und Metagermeisters Ludwig SflBHIB/üher OUKttKKK? Haus Nr. 01,
in
 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerde führ e r s,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanv/al
 amm
in
 gegen
1. den Metzger Heinz
2.
Frau Rita
9
beide in S
Haus Hr.
19
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechti
bF^
lanv/alt X)r.
lea+T
in
's
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Mezger, Br. LIessner und Mormann in der Sitzung vom 12. November 196g
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11« August 1969 aufgehoben.
Bern Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Bie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Gründe :
Ber Prozeßbevollmächtigte des Klägers erhielt durch Anwaltscbreiben vom 23. Juni 1969 Auftrag, gegen das am 6. Juni 1969 zugestellte Urteil des Landgerichts spätestens bis Ende des Monats Berufung einzulegen. Er nahm diesen Auftrag an und übermittelte in dem Antwortschreiben bereits den Entwurf eines Berufungsschriftsatzes mit dem Bemei'ken, er werde das Rechtsmittel am 30. Juni einlegen. Bie Berufungsfrist wurde jedoch versäumt. Am 15. Juli 1969 bean-
 
tragte der ProzeI3bevollmächtigte für den Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte gleichzeitig Berufung ein. Zur Begründung des Antrages führte er aus; Seine Bürovorsteherin hahe zur Wahrung der Fristen auf dem Aktenvorblatt eine sogenannte Kalenderfrist für den 28.6 und weitere Fristen für 14.7», 16.9« und 30.9- vermerkt. Die beiden letzten Fristen sollten die rechtzeitige Berufungsbegründung sicherstellen. Auf Grund dieser Vermerke sei die Akte dem Bürolehrling Doris BflH die allgemein mit der Übertragung verfügter Fristen in den Terminskalender beauftragt gewesen sei, vorgelegt worden. Fräulein BflHi habe jedoch bei der Erledigung dieser Aufgabe es versehentlich unterlassen, auch die Frist vom 28. 6. als sogenannte Kalenderfrist einzutragen. Infolgedessen sei die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt worden. Bei der Wiodervorlage der Akten auf Grund der vornotierten Frist zu dem 14- Juli sei der inzwischen eingetretene Ablauf der Berufungsfrist bemerkt worden. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Bürolehrlings, Fräulein	vom 18. Juli war
 sie in der Anwaltskanzlei seit dem 1.8,1968 als An-waltslohrling beschäftigt und mit der Führung des Terminskalenders beauftragt worden. Zunächst seien ihre sämtlichen Eintragungen von einer Anwaltsgehilfin und die Fristvormerkungon von ihrem Behrherrn, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, kontrolliert worden, bis sie völlig eingearbeitet gewesen sei und
 
ihre Zuverlässigkeit bewiesen habe« Später sei sie anhand der Akten und des Kalenders stichprobenweise überprüft worden.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Y/ie-dereinsetzung abgelehnt und gleichzeitig die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen« Mit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluß bittet der Kläger um Wiedereinsetzung. Diesem Anträge, dem der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten entgegengetreten ist, war zu entsprechen.
Das Oberlandesgericht hat die Y/iedereinsetzung mit der Begründung versagt, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Verletzung der ihn oblie genden Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Br habe die Übertragung von Rechtsmittelfristen in den Tcr-minskalender nur einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft überlassen dürfen. An dieser Voraussetzung habe es hier gefehlt. Dabei könne dahingestellt blei ben, ob ein älterer Lehrling für die selbständige Führung eines Fristenkalenders eine geeignete Bürokraft sei. Keinesfalls habe hier der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Fräulein RflHB, die am 11.11. 1953 geboren ist und in diesem Alter erst im ersten Drittel der Lehrzeit gewesen sei, eine selbständige Verantwortung für Fristsachen überlassen dürfen.
Diese Begründung rechtfertigt die Ablehnung des Y/iedereinsetzungsgesuchs nicht. Bei der Beurteilung der Sache ist davon auszugehen, daß der Prozeßbevoll
 
mächtigte des Klägers seiner Bürovorsteherin die Anordnungen überlassen hatte, die zur Wahrung der üblichen Rechtsraittelfrioten und ihrer Sicherstellung durch Eintragungen im Terminskalender erforderlich waren. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht hier einmal darauf, daß die verfügte Frist zu dem 28,6. versehentlich nicht in den Terminskalender übertragen worden ist, und ferner darauf, daß die Bürovorsteherin es unterlassen hatte, die Wahrung der Berufungsfrist, deren Ablauf aus dem erteilten Auftrag zur Einlegung der Berufung ohne weiteres ersichtlich war, noch durch eine weitere Pristvormerkung sicherstellen zu lassen. Beide Versäumnisse beruhen nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmachtigten des Klägers. Er beschäftigte als BürovorSteherin seine Ehefrau, die ihre Anwaltsgehilfenprüfung vor 40 Jahren abgelegt hatte und etwa 30 Jahre lang ständig in Anwalts- und Notariatsbüros tätig war. Sie war auch angewiesen, die Fristcnointragungen in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen. Ihr durften daher die Anordnungen überlassen werden, die für die Vormerkung der Fristen im Terminskalender notwendig waren.
Die Verwendung eines Bürolehrlings für die Aufgabe, Verfügungen über die Eintragung von Wiedervorlage- und Rechtsmittelfristen in einen hierfür bestimmten Terminskalender auszuführen und die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen, ist dann nicht zu beanstanden, wenn sich der Bürolehrling bei ausreichender Prüfung als zuverlässig erwie-
sen hat. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und seine Bürovorstcherin sich von der Zuverlässigkeit des Fräulein KflHH in dieser Hinsicht überzeugt hatten, muß als glaubhaft gemacht angesehen werden. Es fehlt daher an einem ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Versäumung der Frist auch auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhe.
Die Gründe für die Versäumung der Frist sind innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist dargc-legt und glaubhaft gemacht worden. Was in dieser Beziehung noch später vorgetragen worden ist, ergänzt d oe Glaubhaftmachung noch in zulässiger 'deise. Donnach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.
Dr. Haidinger Artl	Dr.	Mezger
 Dr
Messner
 Mormann