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BGH · VIII ZB 35/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 35/62

Ausnahmsweise kann auch bei einem Rechtsirrtum des Frozeßbe vollnächtigten, auf den die Versäumung der Frist zurückzu-lühren ist, Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden. Der Beklagten wird die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 62. Mai 1961 beantragte die Klägerin Erklärung des Rechtsstreits zur Feriensache und Anberaumung eines Termins in den Gerichtsferien. Durch Beschluß vom 19* Mai 1961 wies das Landgericht diesen Antrag zurück und führte zur Begründung aus, es bestehe kein Anlaß, die Sache als Ferien-sachc zu bezeichnen. Oktober 1962 mit der Begründung ab, daß die Voraussetzungen des § 224 Abs.2 ZPO nicht vorlägen. Zudem handle es sich, so war in der Verfügung weiter ausgeführt, um eine gesetzliche Feriensache, so daß die Berufungsbegründung bis zu dem 19« Juli 1962 hätte eingehen müssen. daß die Sache nicht kraft Gesetzes Feriensache sei, und bat vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist, weil er angesichts der Behandlung des Rechtsstreits durch die Gerichte und den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht habe erkennen können, daß möglicherweise die Sache nach § 200. a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Rechtsstreit gemäß § 200 Abs.2 Nr.4 GVG gesetzliche Periensache ist. Der erkennende Senat trägt daher keine Bedenken, der herrschenden Meinung zu folgen und auszusprechen, daß alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter von Räumenüber deren Instandsetzung und Instandhaltung als gesetzliche Periensache zu behandeln sind. b) Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungobegründungsfrist versagt. Die Versäumung dieser Prist ist hier darauf zurückzuführen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, dessen Verschulden sich diese anrechnen lassen muß, den Rechtsstreit nicht als Periensache behandelt hat, sogar offenbar nicht einmal auf den Gedanken gekommen ist, die Rechtslage daraufhin zu überprüfen, ob es sich um eine Periensache handele. Es darf nicht außer Betracht bleiben, daß der Rechtsirrtum des Prozeßbe.vollmächtigten der Beklagten über die Eigenschaft des Rechtsstreits als Feriensache durch die Behandlung der Sache seitens des Landgerichts veranlaßt = worden ist (vgl. Hätte das Landgericht erkannt, daß es sich um eine gesetzliche Feriensache handelte, so kam eine Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erklärung des Rechtsstreits zur Feriencache mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht in Betracht. Das Landgericht hätte vielmehr zu dem Ausdruck bringen müssen, daß der Rechtsstreit gesetzliche Feriensache und deshalb der Antrag gegenstandslos war. Es ist mithin auf die von dem Landgericht in dem erwähnten Beschluß vertretene Rechtsauffassung zu-rückzuführen, daß der Prozeßbevollraächtigte der Beklagten die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Hinzukommt hoch, daß auch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin selbst, wie sein Antrag auf Erklärung des Rechtsstreits zur Feriensache zeigt, und der stellvertretende Vorsitzende des zuständigen Senats des Berufungsgerichts,' der die Berufungsbegründungsfrist noch nach ihrem Ablauf verlängert hat, den Rechtsstreit nicht für eine gesetzliche Feriensache gehalten haben.

Zitierte Normen: § 224 ZPO § 200 GVG
BerufungsbegründungsfristRechtsstreitFeriensacheLandgerichtBeschlußZPOKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja .Amtliche Sammlung:	nein
GVG § 200 Abs.2 Nr.4
* lur-ipter von Räumen.
Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermieter und rax:	periensache.
über deren Instandsetzung und Instandhaltung sind
ZPO § 233 B
Ausnahmsweise kann auch bei einem Rechtsirrtum des Frozeßbe vollnächtigten, auf den die Versäumung der Frist zurückzu-lühren ist, Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.
BGH, Beschl. v. 12. Januar 1963 - VIII ZB 35/62 - KG Berlin
LG Berlin
VIII_ZB_35/62
Beschluß
 In Sachen
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 Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
der V^y^e^Smma Sch
 Frau Frida Ml
 gegen
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Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter des2^Rechtszuges: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung vom 12. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatsprä-sidenten Dr.Haidinger und der Bundesrichter Dr.Gelhaar,
 Dr.Dorschei, Dr.Mezger und Mormann
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 50. Oktober 1962 aufgehoben.
Der Beklagten wird die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 62. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. März 1962 erteilt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
2

Gründe :
1. Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten, ihrer Vermieterin, die Vornahme von Instandsetzungsarbeiten und Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1961 beantragte die Klägerin Erklärung des Rechtsstreits zur Feriensache und Anberaumung eines Termins in den Gerichtsferien. Durch Beschluß vom 19* Mai 1961 wies das Landgericht diesen Antrag zurück und führte zur Begründung aus, es bestehe kein Anlaß, die Sache als Ferien-sachc zu bezeichnen. Das Landgericht gab durch Urteil vom 27« März 1962 der Klage zu dem Teile statt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte rechtzeitig am 19» Juni 1962 Berufung ein. Der stellvertretende Vorsitzende des Zivilsenats des Berufungsgerichts bestimmte am 20. Juni 1962 einen Berichterstatter und verfügte Y/iedervorlage an 22. September 1962. Am 11. September 1962 beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Verlängerung der nach seiner Berechnung am 20. September 1962 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um einen Monat.
Der stellvertretende Vorsitzende verlängerte darauf die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 19» Oktober 1962. *\m 15. Oktober 1962 wurde eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen beantragt. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende des Zivilsenats des Berufungsgerichts am 16. Oktober 1962 mit der Begründung ab, daß die Voraussetzungen des § 224 Abs.2 ZPO nicht vorlägen. Zudem handle es sich, so war in der Verfügung weiter ausgeführt, um eine gesetzliche Feriensache, so daß die Berufungsbegründung bis zu dem 19« Juli 1962 hätte eingehen müssen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten reichte darauf am 19. Oktober 1962 die Berufungsbegründung ein. Er vertrat den Standpunkt,
 
daß die Sache nicht kraft Gesetzes Feriensache sei, und bat vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist, weil er angesichts der Behandlung des Rechtsstreits durch die Gerichte und den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht habe erkennen können, daß möglicherweise die Sache nach § 200. Abs.2 Nr.4 GVG Periensa-che sei.
Bas Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 30. Oktober 1962 unter Zurückweisung des Wie-dcreinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.
2. Bie gegen diesen am 17» November 1962 zugestellten Beschluß eingelegte sofortige Beschv/erde der Beklagten ist an 20. November 1962 eingegangen. Sie ist gemäß § 519 b Abs.2 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.
a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Rechtsstreit gemäß § 200 Abs.2 Nr.4 GVG gesetzliche Periensache ist. Es handelt sich nämlich um eine Streitigkeit, die zwischen Mieter und Vermieter von Y/ohnräumen wegen deren Benutzung geführt wird; denn hierunter rechnen nach einhelliger Auffassung im Schrifttum (vgl. Wieczorek, ZPO § 23 GVG Anm.B III a 2 und Stcin/Jonas/Schönke, ZPO 18.Aufl. § 1 Anm.II 2 a Note 22) auch Klagen auf Instandsetzung oder Instandhaltung der Mietsache. Aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Januar 1958 - VIII ZR 39/57 - EM GVG § 200 Nr.6 läßt sich zu ihren Gunsten nichts herleiten. Sie betrifft eine ganz andere Rechtsfrage. Es geht auch nicht an, zwischen solchen Instandsetzungen, die unbedingt erforderlich sind, um die Bewohnbarkeit der Mieträume sicherzustellen, wie z.B.
Reparaturen an der Heizungsanlage, und für die Benutzung der Y/ohnung weniger wichtigen Instandhaitungsar-beiten zu unterscheiden und nur Rechtsstreitigkeiten über Instandsetzungsarbeiten der erstgenannten Art als gesetzliche Periensache anzusehen. Eine solche Abgrenzung würde notwendigerweise im einzelnen Palle zu erheblichen Zweifeln Anlaß geben müssen* Sie ist für die Fraxis unbrauchbar und würde eine allgemeine Rechtsunsicherheit zur Folge haben. Der erkennende Senat trägt daher keine Bedenken, der herrschenden Meinung zu folgen und auszusprechen, daß alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter von Räumenüber deren Instandsetzung und Instandhaltung als gesetzliche Periensache zu behandeln sind. Bas Kammergericht hat deshalb darin recht, daß die Berufungsbegründungsfrist am 19* Juli 1962 ablief und die am 19- Oktober 1962 eingereichte Berufungsbegründung verspätet war.
b) Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungobegründungsfrist versagt. Die Versäumung dieser Prist ist hier darauf zurückzuführen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, dessen Verschulden sich diese anrechnen lassen muß, den Rechtsstreit nicht als Periensache behandelt hat, sogar offenbar nicht einmal auf den Gedanken gekommen ist, die Rechtslage daraufhin zu überprüfen, ob es sich um eine Periensache handele. Im Regelfälle wird in der Unterlassung einer solchen Prüfung, zu demal wenn der Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter geführt wird, ein nicht einmal leichtes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten zu erblicken sein. Hier liegen indes besondere Umstände vor, die den Prozeßbevollmächtigten von dem Vorwurf ei-
 
nes Verschuldens freisteilen und es gerechtfertigt erscheinen lassen, in der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen unabwendbaren Zufall zu erblicken. Es darf nicht außer Betracht bleiben, daß der Rechtsirrtum des Prozeßbe.vollmächtigten der Beklagten über die Eigenschaft des Rechtsstreits als Feriensache durch die Behandlung der Sache seitens des Landgerichts veranlaßt = worden ist (vgl. Y/ieczorek, ZPO § 233 Anm.B II fl). Das Landgericht hat, wie seinem Beschluß zu entnehmen ist, in dem Rechtsstreit keine Feriensache erblickt. Hätte das Landgericht erkannt, daß es sich um eine gesetzliche Feriensache handelte, so kam eine Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erklärung des Rechtsstreits zur Feriencache mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht in Betracht. Das Landgericht hätte vielmehr zu dem Ausdruck bringen müssen, daß der Rechtsstreit gesetzliche Feriensache und deshalb der Antrag gegenstandslos war. Wäre dies aber geschehen, so hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sicherlich der wahren Rechtslage Rechnung getragen. Es ist mithin auf die von dem Landgericht in dem erwähnten Beschluß vertretene Rechtsauffassung zu-rückzuführen, daß der Prozeßbevollraächtigte der Beklagten die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Hinzukommt hoch, daß auch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin selbst, wie sein Antrag auf Erklärung des Rechtsstreits zur Feriensache zeigt, und der stellvertretende Vorsitzende des zuständigen Senats des Berufungsgerichts,' der die Berufungsbegründungsfrist noch nach ihrem Ablauf verlängert hat, den Rechtsstreit nicht für eine gesetzliche Feriensache gehalten haben. Eine bessere Kenntnis und eine größere Sorgfalt als die von dem stellvertretenden Vorsitzenden eines Oberlandesgerichts angewandte kann aber billigerv/eise von einem Rechtsanwalt nicht erwartet werden.
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Entgegen der Ansieht des Berufungsgerichts sind daher die Voraussetzungen für die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshegründungsfrist gegeben. Deshalb ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Wiedereinset-zung zu bewilügen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-Verfahrens ist dem Berufungsgericht zu übertragen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 - VersR 1960,181).
Dr.Haidinger Dr.Gelhaar Dr.Dorschei Dr.Mezger Morraann