Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß, Ball und Wiechers am 21. Die gegen dieses Urteil für den Kläger fristgerecht bei dem Bezirksgericht Frankfurt (Oder) eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht durch Beschluß vom 30. Im Verlaufe eines weiteren Schriftwechsels über eine Dienstaufsichtsbeschwerde und Rechtsbehelfe gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Kläger die "Wiedereinsetzung in das Verfahren" beantragt. Diesen Antrag hat das nunmehr zuständige Brandenburgische Oberlandesgericht als Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung bei dem zuständigen Bezirksgericht Potsdam gewertet und den Antrag mit Beschluß vom 27. Zu Unrecht hat der Kläger gegenüber dem Brandenburg!sehen Oberlandesgericht geltend gemacht, aus seinem vorangegangenen Schriftwechsel mit den Gerichten habe sich ergeben, daß er Rechtsanwalt Dr. Klein das Mandat entzogen habe. Er hat zwar in einem an das Kreisgericht Frankfurt (Oder) gerichteten Schreiben, in dem es um eine Dienstaufsichtsbeschwerde und einen "Einspruch” gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß ging, erklärt: "Der Prozeßbevollmächtigte ist Herr Rechtsanwalt Dr. v.d.G. In der schlichten Bestellungsanzeige eines neuen Anwalts ist in der Regel noch nicht der eindeutige Widerruf der Bestellung des früheren Prozeßbevollmächtigten zu sehen, was schon daraus folgt, daß nach § 84 ZPO mehrere Prozeßbevollmächtigte nebeneinander bestellt werden können (BGH, Beschluß vom 21. 2. Zugleich ist über die vom Kläger erklärte "Anfechtung" des Beschlusses des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 1992 zu entscheiden, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts als unzulässig verworfen worden ist. Auch für diese als sofortige Beschwerde zu wertende "Anfechtung" gilt, daß sie zwar statthaft, aber wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist (§§ 519 b Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) verspätet eingelegt worden ist. Der Verwerfungsbeschluß des Bezirksgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ordnungsgemäß am 28.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 34/94 vom 21. September 1994 in dem Rechtsstreit Günter MI ►straße®, Bj Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. gegen e.G., H( lallee tB, Si Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß, Ball und Wiechers am 21. September 1994 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des 3. Zivilsenats des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 1992 und des 7. Zivilsenats des Brandenburg!sehen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 1994 werden auf Kosten des Klägers verworfen. Beschwerdewert: 68.000 DM Gründe : I. Durch Urteil der Kammer für Handelssachen des Kreisgerichts Frankfurt (Oder) ist die auf Zustimmung zur Wände-lung eines Kaufvertrages, hilfsweise zu einer Minderung des Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen und der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 67.896,94 DM verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil für den Kläger fristgerecht bei dem Bezirksgericht Frankfurt (Oder) eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht durch Beschluß vom 30. Juni 1992 mit 3 der Begründung verworfen, daß für Berufungen gegen Urteile der Kammern für Handelssachen bei dem Kreisgericht nach dem Einigungsvertrag der Senat für Handelssachen des Bezirksgerichts Potsdam zuständig sei. Gegen diesen seinem Prozeßbevollmächtigten am 28. Juli 1992 zugestellten Beschluß hat der Kläger persönlich mit einem am 29. Oktober 1992 bei dem Bezirksgericht eingegangenen Schreiben die "Anfechtung" erklärt; auf dieses Schreiben hin ist nichts weiter veranlaßt worden. Im Verlaufe eines weiteren Schriftwechsels über eine Dienstaufsichtsbeschwerde und Rechtsbehelfe gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Kläger die "Wiedereinsetzung in das Verfahren" beantragt. Diesen Antrag hat das nunmehr zuständige Brandenburgische Oberlandesgericht als Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung bei dem zuständigen Bezirksgericht Potsdam gewertet und den Antrag mit Beschluß vom 27. Januar 1994, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 29. April 1994, als verspätet (§ 234 Abs. 3 ZPO) verworfen. Dagegen richtet sich der vom Kläger persönlich mit einem am 29. Juni 1994 bei dem Brandenburgisehen Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben eingelegte "Einspruch". II. 1. Der als sofortige Beschwerde zu verstehende Rechtsbehelf gegen die Wiedereinsetzungs-Entscheidung des Brandenburg!sehen Oberlandesgerichts ist zwar statthaft (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2, 547 ZPO), aber gleichwohl als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die sofortige Beschwerde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) seit Zustellung des seinen Wiedereinsetzungsantrag verwer- 4 fenden Beschlusses eingelegt hat. Die Zustellung ist gemäß § 176 ZPO ordnungsgemäß am 29. April 1994 an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsan-wait Dr. KfliB, erfolgt. Zu Unrecht hat der Kläger gegenüber dem Brandenburg!sehen Oberlandesgericht geltend gemacht, aus seinem vorangegangenen Schriftwechsel mit den Gerichten habe sich ergeben, daß er Rechtsanwalt Dr. Klein das Mandat entzogen habe. Für den Widerruf der Anwaltsbestellung gegenüber dem Gericht gilt § 87 ZPO sinngemäß. Danach muß gegenüber dem Gericht eindeutig angezeigt werden, daß die Prozeßvollmacht erloschen ist. Das hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt getan. Er hat zwar in einem an das Kreisgericht Frankfurt (Oder) gerichteten Schreiben, in dem es um eine Dienstaufsichtsbeschwerde und einen "Einspruch” gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß ging, erklärt: "Der Prozeßbevollmächtigte ist Herr Rechtsanwalt Dr. v.d.G. ...". Abgesehen von der Frage, ob diese Erklärung überhaupt das hier zu beurteilende Verfahren betraf und sich an den richtigen Adressaten richtete, genügte sie schon inhaltlich nicht den Anforderungen an eine Anzeige, daß die Prozeßvollmacht des Rechtsanwalts Dr. Klein erloschen sei. In der schlichten Bestellungsanzeige eines neuen Anwalts ist in der Regel noch nicht der eindeutige Widerruf der Bestellung des früheren Prozeßbevollmächtigten zu sehen, was schon daraus folgt, daß nach § 84 ZPO mehrere Prozeßbevollmächtigte nebeneinander bestellt werden können (BGH, Beschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 = NJW 1980, 2309 unter II 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 87 Rdnr. 2). War aber die Zustellung an Rechtsanwalt Dr. K||| am 29. April 1994 ordnungsgemäß, so ist die am 29. Juni 1994 vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde verspätet. 5 2. Zugleich ist über die vom Kläger erklärte "Anfechtung" des Beschlusses des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 1992 zu entscheiden, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts als unzulässig verworfen worden ist. Auch für diese als sofortige Beschwerde zu wertende "Anfechtung" gilt, daß sie zwar statthaft, aber wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist (§§ 519 b Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) verspätet eingelegt worden ist. Der Verwerfungsbeschluß des Bezirksgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ordnungsgemäß am 28. Juli 1992 zugestellt worden, während die Anfechtungserklärung des Klägers erst am 29. Oktober 1992 beim Bezirksgericht eingegangen ist. Nach allem waren die sofortigen Beschwerden mit der Kostenfolge gemäß § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dr. Zülch Ball Dr. Paulusch Wiechers Groß