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BGH · VIII ZB 34/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 34/93
BerufungsbegründungsfristZBBeschlußZPOFall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 34/93
BESCHLUSS
vom 29. September 1993
in dem Rechtsstreit
 führer Axel Ul
 vertreten durch den Geschäftsstraße®, Kl
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer tstraße K
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte von und Kollegen,
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 am 29. September 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 1993 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 358.969,45 DM
Gründe :
I. Mit Urteil vom 17. Februar 1993 hat das Landgericht München I die Beklagte zur Zahlung von 81.822,91 DM nebst Zinsen verurteilt und die auf Zahlung von 277.146,54 DM nebst Zinsen gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Urteil ist der Beklagten zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 9. März 1993 zugestellt worden. Hiergegen hat die Beklagte am 8. April 1993 Berufung eingelegt.
Am 12. Mai 1993 bat ihr Prozeßbevollmächtigter telefonisch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Diese wurde ihm vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts für den Fall
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schriftlicher Beantragung in Aussicht gestellt. Nach Eingang des schriftlichen Verlängerungsgesuchs am 13. Mai 1993 und Vorlage der Akten stellte der Vorsitzende des Berufungsgerichts fest, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am Montag, dem 10. Mai 1993 abgelaufen war. Er teilte dem Beklagtenvertreter unter Hinweis hierauf mit Verfügung vom 17. Mai 1993, dem Beklagtenvertreter zugegangen am 21. Mai 1993, mit, daß unter diesen Umständen eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr möglich sei. Daraufhin beantragte die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Juni 1993, eingegangen am selben Tage, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Die Berufungsbegründungsschrift vom 3. Juni 1993 ging am gleichen Tag per Telefax beim Berufungsgericht ein. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorgetragen, die Frist zur Berufungsbegründung sei ordnungsgemäß für den 10. Mai 1993 in den Fristenkalender eingetragen, infolge eines Versehens der sonst stets zuverlässigen Büroangestellten NlHHHP aber weisungswidrig gestrichen worden, bevor der von den Verkehrsanwälten der Beklagten angekündigte Schriftsatzentwurf eingegangen sei. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin N. ihres Prozeßbevollmächtigten, Ablichtung eines Schreibens ihrer Verkehrsanwälte vom 3. Mai 1993 sowie eine Ablichtung aus dem Fristenkalender ihres Prozeßbevollmächtigten vorgelegt, aus der sich die Eintragung einer Vorfrist zu dem 10. Mai 1993 auf den 7. Mai 1993 ergibt.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Juni 1993 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abge-
 
lehnt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet .
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten ist schon nicht zulässig, weil die Wiedereinsetzung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt worden ist.
Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist, das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten hat. Das ist der Fall, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; z.B. Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 = NJW-RR 1990, 830 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 3; Beschluß vom 18. September 1991 - XII ZB 51/91 = VersR 1992, 636 = BGHR aaO Fristbeginn 5). Maßgebend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 aaO; Beschluß vom 6. März 1991 - XII ZB 58/90 = FamRZ 1991, 792; Beschluß vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 3; Beschluß vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 = NJW 1993, 1332). Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. dann der Fall,
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wenn dem Rechtsanwalt die Akte zur Vorbereitung der Einlegung oder der Begründung eines Rechtsmittels oder - wie hier - zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt wird (Beschluß vom 6. März 1991 aaO). Denn in diesen Fällen besteht für den Rechtsanwalt Anlaß, eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1990 und vom 6. März 1991 aaO).
Nach diesen Grundsätzen begann der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist hier spätestens mit Ablauf des 12. Mai 1993. Denn an diesem Tag hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zunächst telefonisch und sodann schriftlich um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte ihm dabei auffallen müssen, daß die mit der Berufungseinlegung am 8. April 1993 in Gang gesetzte Berufungsbegründungsfrist bereits am Montag, dem 10. Mai 1993 abgelaufen war. Die Beklagte hätte deshalb vor Ablauf des 26. Mai 1993 das Wiedereinsetzungsgesuch einreichen (§ 234 Abs. 1 ZPO) und die versäumte Prozeßhandlung nachholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) müssen. Daran fehlt es.
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2. Da der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung somit zu Recht versagt worden ist, hat das Berufungsgericht die verspätet begründete Berufung zutreffend als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO).
Wolf	Dr.	zülch	Dr.	Hübsch
 Ball	Wiechers