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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 15. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 27. Mit der Behauptung, auf den Oberflächen der von ihr produzierten Surfbretter hätten sich Blasen gebildet, weil der gekaufte Werkstoff im Zeitpunkt der Lieferung noch nicht genügend abgelagert gewesen und deshalb in dem Styropor vorhandenes Treibgas entwichen sei, hat sie die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. August 1988 reichte der genannte Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einen Schriftsatz vom Vortag ein, der die Überschrift "Begründung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe" trägt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat es die Berufung als unzulässig verworfen, weil diese nicht rechtzeitig begründet worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen, denn sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet worden. Sie ist durch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht gehemmt worden (BGHZ 7, 280, 283; Senatsbeschluß vom 16. Zwar hat die Klägerin innerhalb dieser Frist den Schriftsatz vom 18. Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß in der Begründung eines Prozeßkostenhilf egesuches zugleich die Berufungsbegründung zu sehen sein kann. Darüber hinaus besteht, weil im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, sogar die Vermutung, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs.3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist (BGH Beschlüsse vom 16. Gemäß § 519 Abs.3 Nr. 1 ZPO ist notwendiger Bestandteil der Berufungsbegründung die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (Berufungsanträge). August 1988 hat die Klägerin jedoch ausdrücklich erklärt, zunächst den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe begründen zu wollen, während die Stellung der Berufungsanträge einem gesonderten Schriftsatz Vorbehalten bleibe, der erst nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ein- Daraus folgt, daß der Schriftsatz noch nicht die Berufungsbegründung darstellen, sondern allein der Begründung des Prozeßkostenhilfeantrages dienen sollte. Aber auch dem innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsatz vom 22. wird ergänzend zur Klagebegründung noch folgendes vorgetragen" hat die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht, daß sie damit lediglich an die vorangegangenen, allein zur Begründung des Prozeßkostenhilf eantrages bestimmten Ausführungen anschließen und diesen inhaltlich etwas hinzufügen wollte. Ob die Klägerin das Wort nur versehentlich gebraucht und in Wirklichkeit "Berufungsbegründung" gemeint hat, läßt sich nicht sicher feststellen. Denn nur, wenn die Klägerin das Oberlandesgericht von der Erfolgsaussicht der Klage und damit ihres Rechtsmittels überzeugen konnte, hätte dem Antrag stattgegeben werden können. August 1988 die Berufungsbegründung nunmehr doch schon vor der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe abgegeben werden sollte und zudem auch selbst die noch ausstehenden Berufungsanträge nicht enthält, ist er als bloße Ergänzung der Begründung des Prozeßkostenhilf egesuches anzusehen.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungProzeßkostenhilfeBerufungsbegründungBeschlußZPOBegründungKlägerinSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII zb	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 FirmaH^pH
SchMHVweg
 Werner H
Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
Firma E. Schl^^B DVHHIHB KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, 1®^®Straße ^
Beklagte und Beschwerdegegnerin
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch
 am 15. November 1989
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 18. September 1989 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 135.193,64 DM
Gründe:
I. Die Klägerin kaufte von der Beklagten Styropor zur Herstellung von Surfbrettern. Mit der Behauptung, auf den Oberflächen der von ihr produzierten Surfbretter hätten sich Blasen gebildet, weil der gekaufte Werkstoff im Zeitpunkt der Lieferung noch nicht genügend abgelagert gewesen und deshalb in dem Styropor vorhandenes Treibgas entwichen sei, hat sie die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 5. August 1988 durch den Rechtsanwalt Bo0|^
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Berufung einlegen lassen und Prozeßkostenhilfe für die zweite Instanz beantragt. Am 19. August 1988 reichte der genannte Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einen Schriftsatz vom Vortag ein, der die Überschrift "Begründung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe" trägt. Er wird mit folgendem Text eingeleitet :
"... begründen wir zunächst den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung Unterfertigter. Die Stellung der Berufungsanträge bleibt einem gesonderten Schriftsatz Vorbehalten, der nach Bewilligung des Gesuches eingereicht werden wird."
Daran schließt sich eine Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Klägerin an. Sie endet mit dem Abschnitt C. "Rechtliche Würdigung und Zusammenfassung". Darin heißt es u.a.:
"Nach dem oben gesagten ist zu erkennen, daß im erstinstanzlichen Urteil gewisse Versäumnisse gemacht wurden. Es wurde nicht auf die besonderen Sorgfaltspflichten eines Herstellers, wie es die Beklagte ist, eingegangen. Den Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Zeugen P^V wurde nicht auf den Grund gegangen. Genauso wurde es versäumt einen Sachverständigen mit hinzuzuziehen, der verbindliche Aussagen bezüglich der Geeignetheit des frisch aufgeschäumten Styropors für Verwendung zu dem Surfbrettbau, sowie weitere notwendige Aufklärungen im technischen Bereich hätten geben können. Der Antragsteller (Klägerin) ist daher ihrem Gesuch für Bewilligung der Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren stattzugeben."
Mit Schriftsatz vom 22. September 1988, eingegangen am 28. September 1988, meldete sich der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin. Seine Ausführungen beginnen mit dem Satz:
"... wird ergänzend zur Klagebegründung noch folgendes vorgetragen: ...".
Es folgen eine Bezugnahme auf den gesamten erstinstanz
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liehen Vortrag sowie Argumente zur deliktischen Haftung der Beklagten.
Durch Beschluß vom 23. Dezember 1988 hat das Berufungsgericht die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat es die Berufung als unzulässig verworfen, weil diese nicht rechtzeitig begründet worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II. Das Rechtsmittel ist zwar formund fristgerecht eingelegt worden. Es ist jedoch nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen, denn sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet worden.
Die Berufungsbegründungsfrist endete, da die Berufung während der Gerichtsferien eingelegt worden ist, am 15. Oktober 1988 (vgl. BGHZ 5, 275). Sie ist durch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht gehemmt worden (BGHZ 7, 280, 283; Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 = VersR 1986, 91 unter 1 a).
Zwar hat die Klägerin innerhalb dieser Frist den Schriftsatz vom 18. August 1988 vorgelegt, jedoch stellt dieser keine Berufungsbegründung dar.
Ein Schriftsatz kann - selbst wenn er inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO genügt - nur dann als Beru-
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fungsbegründung gelten, wenn er zur Begründung der Berufung bestimmt ist (BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 = VersR 1977, 570; vom 16. Oktober 1985 aaO unter 1 c; vom 7. Juni 1989 - VIII ZB 14/89 unter II 1 = VersR 1989, 862 (nur Leitsatz)). Daran fehlt es hier.
Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß in der Begründung eines Prozeßkostenhilf egesuches zugleich die Berufungsbegründung zu sehen sein kann. Darüber hinaus besteht, weil im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, sogar die Vermutung, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist (BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1977 aaO; vom 16. Oktober 1985 aaO unter 1 c; vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilf egesuch 1; vom 7. Juni 1989 aaO unter II 2).
Hier hat jedoch die Klägerin ihren Willen bekundet, noch keine Berufungsbegründung abzugeben. Gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist notwendiger Bestandteil der Berufungsbegründung die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (Berufungsanträge). In dem Schriftsatz vom 18. August 1988 hat die Klägerin jedoch ausdrücklich erklärt, zunächst den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe begründen zu wollen, während die Stellung der Berufungsanträge einem gesonderten Schriftsatz Vorbehalten bleibe, der erst nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ein-
 
gereicht werde. Daraus folgt, daß der Schriftsatz noch nicht die Berufungsbegründung darstellen, sondern allein der Begründung des Prozeßkostenhilfeantrages dienen sollte. Das wird in sinnfälliger Weise durch den zitierten letzten Satz des Schriftsatzes (siehe oben I) unterstrichen.
Aber auch dem innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsatz vom 22. September 1988 fehlt die Bestimmung, die Berufung zu begründen. Mit dem Einleitungssatzs ”... wird ergänzend zur Klagebegründung noch folgendes vorgetragen" hat die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht, daß sie damit lediglich an die vorangegangenen, allein zur Begründung des Prozeßkostenhilf eantrages bestimmten Ausführungen anschließen und diesen inhaltlich etwas hinzufügen wollte. Daran ändert auch der Gebrauch des Begriffs "Klagebegründung" nichts. Seine Verwendung im Berufungsverfahren ist zu demindest ungewöhnlich, denn er gehört zu dem erstinstanzlichen Verfahren. Ob die Klägerin das Wort nur versehentlich gebraucht und in Wirklichkeit "Berufungsbegründung" gemeint hat, läßt sich nicht sicher feststellen. Es ist nämlich ebensogut denkbar, daß sie damit diejenige Begründung bezeichnen wollte, auf die sie die Klage (= Klageforderung) stützt. Dafür spricht jedenfalls das sodann anschließende Eingehen auf die "vertraglichen" sowie "deliktischen Ansprüche" (= Anspruchsgrundlagen). Eine derartige Begründung hat einen Sinn aber nicht bloß als Berufungsbegründung, sondern in gleichem Maße als Begründung des Prozeßkostenhilfegesuches. Denn nur, wenn die Klägerin das Oberlandesgericht von der Erfolgsaussicht der Klage und damit ihres Rechtsmittels überzeugen konnte, hätte dem Antrag stattgegeben werden können.
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Da dieser Schriftsatz somit nicht erkennen läßt, daß entgegen der Ankündigung vom 18. August 1988 die Berufungsbegründung nunmehr doch schon vor der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe abgegeben werden sollte und zudem auch selbst die noch ausstehenden Berufungsanträge nicht enthält, ist er als bloße Ergänzung der Begründung des Prozeßkostenhilf egesuches anzusehen.
Wolf		Dr. Brunotte	Dr. Zülch
	Dr. Paulusch		Dr. Hübsch