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BGH · viii zb 34/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 34/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Dr. Skibbe am 22. Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der §§ 519 b, 542 Abs. 3, 568 a ZPO - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs.3 ZPO). Entgegen der Ansicht der Schuldnerin eröffnet auch die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift nicht eine sonst verschlossene Instanz (BGHZ 43, 12, 19). Der Schuldnerin bleibt es indessen unbenommen, beim Oberlandesgericht Oldenburg Gegenvorstellung gegen den erwähnten Beschluß zu erheben.

Zitierte Normen: § 542 ZPO
OldenburgSchuldnerinFirmaInstanzGmbHBeschlußZPOvan

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 34/80 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Firma HflPPP & van den Pp GmbH & Co. KG» vertreten durch die Firma van den PA GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Roelof van den P(P> TpPPüPreg in LpA»
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
 Rechtsanwälte Dr. in	-
u.a.
gegen
 Firma a(A| B.V. vertreten durch den Vorstand Direktor J. van den Pp, Lppp Straat 20 in NpBPP/Niederlande>
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
 Rechtsanwälte Dr. in IBIm -
u.a.
 
JT
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Dr. Skibbe am 22. Oktober 1980
beschlossen:
Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Juli 1980 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe :
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der §§ 519 b, 542 Abs. 3, 568 a ZPO - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Ansicht der Schuldnerin eröffnet auch die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift nicht eine sonst verschlossene Instanz (BGHZ 43, 12, 19). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob Beschlüsse von sämtlichen mitwirkenden Richtern zu unterzeichnen sind, was fraglich ist.
Das Verfahren an das Oberlandesgericht Oldenburg Hzurückzuverweisen", ist nicht möglich. Der Schuldnerin bleibt es indessen unbenommen, beim Oberlandesgericht Oldenburg Gegenvorstellung gegen den erwähnten Beschluß zu erheben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Dr. Hiddemann
 Braxmaier
Merz
 Dr. Skibbe
 Hoffaann