Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäisehen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. 1. Ist das Europäische Übereinkommen anzuwenden auf die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung eines französischen Richters in einem Ehe-scheidungsverfahren, durch die einer der Parteien des Scheidungsstreits ein monatlicher Unterhaltsbetrag zuerkannt wird, oder handelt es sich in diesem Falle nicht um eine Zivilsache (Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens)? 2. Ist das Übereinkommen anwendbar auf eine in einem französischen Ehescheidungsurteil einer Partei gemäß Art. 270 ff CC zuerkannte, monatlich zu zahlende einstweilige Ausgleichsleistung? Zwischenzeitlich ist die Ehe der Parteien durch Urteil des Landgerichts Paris vom 27. Juni 1978 aus beiderseitigem Verschulden geschieden und der Antragstellerin eine vorläufige Ausgleichsleistung von monatlich 2 000 ffrs zuerkannt worden. Mai 1977, durch die ein Unterhaltsbetrag von monatlich 3 000 ffrs der Antragstellerin zuerkannt worden ist, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Diese Entscheidung ist auf Beschwerde des Antragsgegners vom Beschwerdegericht aufgehoben worden. 1. Das Beschwerdegericht meint, das Europäische Übereinkommen sei hier nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 EGÜbk), weil es sich bei der Entscheidung des Landgerichts Paris vom 18. Die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof hängt von der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Übereinkommens ab.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 34/7B BESCHLUSS Verkündet am 27. Juni 1979 Mückenhausen, Justizangestellte in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Luise de cfD geb* Straße in Prozeßbevollmächtigter: Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Jaques de Flughafenbereich-Ost, Geb. in Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter CIaßen, Dr. Hiddemann, Merz und Dr. Brunotte beschlossen: Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäisehen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II, 845) werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist das Europäische Übereinkommen anzuwenden auf die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung eines französischen Richters in einem Ehe-scheidungsverfahren, durch die einer der Parteien des Scheidungsstreits ein monatlicher Unterhaltsbetrag zuerkannt wird, oder handelt es sich in diesem Falle nicht um eine Zivilsache (Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens)? 2. Ist das Übereinkommen anwendbar auf eine in einem französischen Ehescheidungsurteil einer Partei gemäß Art. 270 ff CC zuerkannte, monatlich zu zahlende einstweilige Ausgleichsleistung? «4' sf Gründe I. Zwischen den Parteien ist ein Ehescheidungsverfahren vor den Gerichten in Paris anhängig. Das Landgericht Paris hatte in diesem Verfahren am 18. Mai 1977 eine Entscheidung erlassen, nach der der Antragsgegner seiner Ehefrau, der Antragstellerin, monatlich 3 OOO ffrs Unterhalt zahlen sollte. Ein im Wege der einstweiligen Verfügung hei den deutschen Gerichten in Frankfurt außerdem von der Ehefrau gestellter Antrag, den Ehemann ab 1. Juli 1977 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1 200 DM zu verurteilen, wurde in zwei Instanzen abgewiesen, weil die Antragstellerin aus der französischen, ihr Unterhalt zusprechenden Entscheidung vollstrecken könne. Zwischenzeitlich ist die Ehe der Parteien durch Urteil des Landgerichts Paris vom 27. Juni 1978 aus beiderseitigem Verschulden geschieden und der Antragstellerin eine vorläufige Ausgleichsleistung von monatlich 2 000 ffrs zuerkannt worden. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit Beschluß vom 20. Dezember 1977 hat der Vorsitzende der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt angeordnet, daß die Entscheidung des Landgerichts Paris vom 18. Mai 1977, durch die ein Unterhaltsbetrag von monatlich 3 000 ffrs der Antragstellerin zuerkannt worden ist, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Diese Entscheidung ist auf Beschwerde des Antragsgegners vom Beschwerdegericht aufgehoben worden. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts. Sie beantragt, den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. Mai 1978 aufzuheben und die Vollstreckbarkeitserklärung des Vorsitzenden Richters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 20. Dezember 1977 für rechtmäßig erteilt zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß eine einstweilige Unterhalt sanordnung eines französischen Familiengerichts betreffend Ehegattenunterhalt in Deutschland gestützt auf §§ 328 und 606 ff ZPO in Verbindung mit Art. 7 § 1 Familienrechts-änderungsgesetz vom 11. August 1961 nicht anerkannt und somit auch nicht über diesen Weg für vollstreckbar erklärt werden kann. II. 1. Das Beschwerdegericht meint, das Europäische Übereinkommen sei hier nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 EGÜbk), weil es sich bei der Entscheidung des Landgerichts Paris vom 18. Mai 1977 um eine vorläufige Anordnung im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens handelt, die nur für dessen Dauer ergangen ist. 2. Die Antragstellerin verweist darauf, daß das Übereinkommen auch auf gerichtliche Entscheidungen in Unter-haltssachen anzuwenden sei. Das ergebe sich aus Art. 5 Nr. 2 /y des Übereinkommens. Wenn innerhalb eines Scheidungsstreits durch das Gericht einer Partei einstweilen ein monatlicher Unterhaltsbetrag, oder im Scheidungsurteil ein monatlicher Ausgleichsbetrag zuerkannt würde, dann handele es sich dabei nicht um eine Entscheidung über den Personenstand oder die ehelichen Güterstände, die nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Übereinkommens von dessen Anwendung ausgenommen sei. III. Die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof hängt von der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Übereinkommens ab. Diese Auslegung obliegt nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Braxmaier Claßen Dr. Hiddemann Merz Dr. Brunotte