ZPO § 511 Zur Frage, ob ein Dritter, der infolge einer Verwechslung im Rubrum eines Urteils als Partei genannt ist, Berufung gegen dieses Urteil einlegen kann. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurück verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird. Nachdem Rechtsanwalt SfllHP für die Beklagte Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl eingelegt hatte, wurde der Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt verwiesen. Die Klägerin änderte daraufhin ihren Antrag dahin, daß Beklagte die "Arbeitsgemeinschaft CaVHM und VeVÄ-S) vertreten durch den Gesellschafter Giuseppe VeHPn sei. Im Termin vom 13- März 1975 nahm der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Bezug auf den Antrag des Zahlungsbefehls "wobei er klarstellte, daß Beklagter nur Tiziano VefliB sei". In der Berufungsbegründung wurde vorgetragen, die Klägerin habe möglicherweise eine Forderung gegen die Arbeitsgemeinschaft CaMW und VeVH^fe ; Tiziano VeVP sei jedoch an dieser Arbeitsgemeinschaft nicht beteiligt gewesen, sein Vater Giuseppe VeVM sei Mitglied der Arbeitsgemeinschaft gewesen; der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe möglicherweise angenommen, daß Tiziano ein weiterer Vorname des Giuseppe VeVV sei. Mai 1977 die Berufung des Tiziano VeVP als unzulässig verworfen, weil sich das angefochtene Urteil nicht gegen ihn richte. 1. Zur Einlegung der Berufung ist derjenige befugt, gegen den sich das Urteil richtet (BGHZ 4, 328, 332; Thomas/Putzo, ZPO 8. 4HHP in OMHHi eine Baustelle gehabt habe und daß die Lieferungen, deren Bezahlung sie verlangt, an die Arbeitsgemeinschaft in OflHHIH) gegangen seien, deren Gesellschafter Giuseppe war, mit der Tiziano VeflHIM b) Indessen darf auch derjenige Berufung einle-gen, gegen den sich das Urteil richtet, obwohl er im Prozeß nicht als Partei beteiligt war, wie das bei Verwechs- Das muß auch dann gelten, wenn, wie hier, der im Urteil als Beklagter zur Zahlung Verurteilte nicht in dem im Urteil angegebenen Orte wohnt oder gewohnt hat. Ob die mangelnde Identität zwischen dem, gegen den sich das Urteil nach dem Rubrum richtet, und demjenigen, gegen den eine Zwangsvollstreckung erfolgt, gemäß § 766 ZPO bei der Vollstreckung geltend gemacht werden könnte, ist zweifelhaft (OLG Braunschweig aaO). Die Berichtigung kann sowohl von Amts wegen wie auf Antrag einer Partei geschehen (Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann aaO § 319 An. 3 ; Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO § 319 An. II 1). Tiziano ist nicht Partei, kann also eine Berichtigung des Urteils nicht beantragen. Überdies kann nach der überwiegenden Rechtsprechung selbst eine Partei anstatt des Antrags nach § 319 ZPO oder neben ihm die Beseitigung der Unrichtigkeit des Urteils, soweit sie dadurch beschwert ist, durch ein Rechtsmittel herbeiführen (Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO § 319 An. II 4). Geschähe das nicht innerhalb der Berufungsfrist, so hätte ein Dritter, der als Partei benannt wurde, obwohl er nicht am Rechtsstreit beteiligt war, keine Möglichkeit, eine Beseitigung des ihm nachteiligen Urteils zu erreichen. cc) Es kommt daher nicht darauf an, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, Tiziano VeflHB sich nach dem Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. 3. Auf die sofortige Beschwerde des Berufungsklägers war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk BGHZ: da nein ZPO § 511 Zur Frage, ob ein Dritter, der infolge einer Verwechslung im Rubrum eines Urteils als Partei genannt ist, Berufung gegen dieses Urteil einlegen kann. BGH, Beschl. v. 9* November 1977 - VIII ZB 3^/77 - OLG Frankfurt LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF VTIT ZB 14/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Tiziano Ve I , Jetzt wohnhaft Via Beklagten und Beschwerdeführers Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Straße S xn Baugeräte Eugen Hii >, Sc] Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen. /■‘t Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Berufungsklägers wird der Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mai vom 4. Mai 1977 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurück verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird. Gründe : Die Klägerin erwirkte einen Zahlungsbefehl gegen die "Firma CaflHIHft und VeflHIB Inhaber Tiziano VeflHÜB Hl NMBHHPstr. S" und benannte einen Zustel- lungsbevollmächtigten, an den die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte. Nachdem Rechtsanwalt SfllHP für die Beklagte Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl eingelegt hatte, wurde der Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt verwiesen. In der Klage erwi de rung bestritt Rechtsanwalt Sigwart die Zuständigkeit dieses Gerichts und trug u.a. vor, Dr. Ca^K-UtB und Giuseppe VeflHHB, die in Rflfc»wohnten, hätten sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, um ein Bau- Vorhaben in OflMl durchzuführen; die im Zahlungsbefehl genannte Anschrift sei die Baustelle in QflMBR, die nicht mehr betrieben werde; überdies sei Dr. CaMM ver storben. Die Klägerin änderte daraufhin ihren Antrag dahin, daß Beklagte die "Arbeitsgemeinschaft CaVHM und VeVÄ-S) vertreten durch den Gesellschafter Giuseppe VeHPn sei. Im Termin vom 13- März 1975 nahm der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Bezug auf den Antrag des Zahlungsbefehls "wobei er klarstellte, daß Beklagter nur Tiziano VefliB sei". Das Landgericht gab der Klage statt. In seinem Urteil ist als Beklagter "Tiziano VeVW» VI OW/V> NWBstr. V genannt. Gegen dieses Urteil wurde für "Tiziano VeM* OflW/MV NWV^str. ■" Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung wurde vorgetragen, die Klägerin habe möglicherweise eine Forderung gegen die Arbeitsgemeinschaft CaMW und VeVH^fe ; Tiziano VeVP sei jedoch an dieser Arbeitsgemeinschaft nicht beteiligt gewesen, sein Vater Giuseppe VeVM sei Mitglied der Arbeitsgemeinschaft gewesen; der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe möglicherweise angenommen, daß Tiziano ein weiterer Vorname des Giuseppe VeVV sei. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 4. Mai 1977 die Berufung des Tiziano VeVP als unzulässig verworfen, weil sich das angefochtene Urteil nicht gegen ihn richte. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Zur Einlegung der Berufung ist derjenige befugt, gegen den sich das Urteil richtet (BGHZ 4, 328, 332; Thomas/Putzo, ZPO 8. Aufl. § 511 Anm. 2 a; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 511 Anm. Ill 1). Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Sinn der von der Klägerin gewählten Parteibezeichnung beizulegen ist, wie die Erklärung der Klägerin objektiv zu deuten ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGHZ 4, 328, 334; Thomas/Putzo, aaO Vorbem. § 50 Anm. Ill 1; Stein/Jonas/Pohle, aaO vor § 50 Anm. Ill 1 und 1 a). 2. a) Hier hat das Berufungsgericht Tiziano Ve-nicht als Prozeßpartei angesehen. Die Klägerin hatte zwar die Klage zunächst gegen die "Firma CaflBHHB und Ve-MHM Inhaber Tiziano VeflBHt" gerichtet. Abgesehen davon, daß sie in der Folge beantragt hatte, die "Arbeitsgemeinschaft CaflBBl und Vefll^B, vertreten durch den Gesellschafter Giuseppe VeflHBB" zur Zahlung zu verurteilen, hatte sie Giuseppe Ve4HH^ als Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft in OHIHIP in Anspruch genommen. Sie hatte geltend gemacht, daß die Arbeitsgemeinschaft und 4HHP in OMHHi eine Baustelle gehabt habe und daß die Lieferungen, deren Bezahlung sie verlangt, an die Arbeitsgemeinschaft in OflHHIH) gegangen seien, deren Gesellschafter Giuseppe war, mit der Tiziano VeflHIM Jedoch nichts zu tun gehabt hatte. Die Klage richtete sich also gegen Giuseppe Ve^HHI. Daran ändert nichts, daß der Prozeßhevollmächtigte der Klägerin im Termin vom 13* März 1975 ersichtlich infolge eines Versehens erklärte, "daß Beklagter nur Tiziano Ve^^HD sei". v, e- b) Indessen darf auch derjenige Berufung einle-gen, gegen den sich das Urteil richtet, obwohl er im Prozeß nicht als Partei beteiligt war, wie das bei Verwechs- lungen der Identität vorkommt (Wieczorek, Großkommentare der Praxis, ZPO, 2. Aufl. § 511 Rdn. K I a 1). Es muß nämlich jedem, der durch eine unrichtige Bezeichnung in dem Urteil betroffen ist, das Recht eingeräumt werden, denjenigen Rechtsbehelf geltend zu machen, der zur Beseitigung des Urteils gegeben ist (OLG Braunschweig OLG Rspr. 23, 145, 147; vgl. auch OLG Köln JW 1928, 742, 743). Das muß auch dann gelten, wenn, wie hier, der im Urteil als Beklagter zur Zahlung Verurteilte nicht in dem im Urteil angegebenen Orte wohnt oder gewohnt hat. aa) Denn es ist fraglich, ob dieser sich andernfalls gegen eine Zwangsvollstreckung mit Erfolg wehren könnte. An den Voraussetzungen für eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO fehlt es. Ob die mangelnde Identität zwischen dem, gegen den sich das Urteil nach dem Rubrum richtet, und demjenigen, gegen den eine Zwangsvollstreckung erfolgt, gemäß § 766 ZPO bei der Vollstreckung geltend gemacht werden könnte, ist zweifelhaft (OLG Braunschweig aaO). Denn insoweit handelt es sich schwerlich um Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. bb) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil ein Antrag auf Berichtigung des Rubrums ein einfacherer und billigerer Weg wäre. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung fällt zwar jedenfalls dann unter § 319 ZPO, wenn die richtige Partei am Prozeß beteiligt war (Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 35. Aufl. §319 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. §319 Anm. I 5). Die Berichtigung kann sowohl von Amts wegen wie auf Antrag einer Partei geschehen (Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann aaO § 319 Anm. 3 ; Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO § 319 Anm. II 1). Eine Berichtigung von J Amts wegen ist nicht erfolgt. Tiziano ist nicht Partei, kann also eine Berichtigung des Urteils nicht beantragen. Überdies kann nach der überwiegenden Rechtsprechung selbst eine Partei anstatt des Antrags nach § 319 ZPO oder neben ihm die Beseitigung der Unrichtigkeit des Urteils, soweit sie dadurch beschwert ist, durch ein Rechtsmittel herbeiführen (Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO § 319 Anm. II 4). Es kann nämlich zweifelhaft sein, ob überhaupt und insbesondere wann dem Berichtigungsantrag stattgegeben wird. Geschähe das nicht innerhalb der Berufungsfrist, so hätte ein Dritter, der als Partei benannt wurde, obwohl er nicht am Rechtsstreit beteiligt war, keine Möglichkeit, eine Beseitigung des ihm nachteiligen Urteils zu erreichen. cc) Es kommt daher nicht darauf an, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, Tiziano VeflHB sich nach dem Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 774) gegen eine Zwangsvollstreckung erfolgreich wehren könnte. 3. Auf die sofortige Beschwerde des Berufungsklägers war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (vgl. BGH Beschluß vom 15. Dezem ber 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR I960, 181). Braxmaier Claßen Hoffmann Wolf Merz