Beklagten und Beschwerdegegner, Der VIII# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juli 1976 legten die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers das Mandat nieder, nachdem der Kläger ihren wiederholten Bitten, zu einer Besprechung der Angelegenheit zu kommen und den üblichen Vorschuß zu zahlen, nicht nachgekommen war. Mai 1976 in Untersuchungshaft gekommen war und daß seine Ehefrau die Schreiben seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ihm vorenthalten hatte; auf seine Fragen nach diesem Prozeß habe sie ihm erklärt, die Sache Er durfte sich daher nicht mit der Erklärung seiner Ehefrau begnügen, daß die Sache in Ordnung gehe. Tat er das nicht, so durfte er sich Jedenfalls nicht mit der zwar gutgemeinten, aber nichtssagenden Erklärung seiner Ehefrau beruhigen, sondern mußte verlangen, daß ihm die Schreiben seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgelegt wurden. 2. Da demnach ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, der Kläger seine Ehefrau zu seiner Vertreterin gern.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB v,/n BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Hans Joachim KPB in WeflHBp, Sch®straße Klägers und Beschwerdeführers, - vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. und Kolle- gen ln MB,'. ■■■■■ Wk - W - gegen Karl-Heinz KefB in Kö® ft, Neue W^pstraße P, Beklagten und Beschwerdegegner, Der VIII# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Treier beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1976 wird auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Gründe : Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Februar 1976 formund fristgerecht Berufung einlegen lassen. Die Berufungsbegründungsfrist wurde zunächst bis 20. Juni 1976 und dann nochmals bis 5. Juli 1976 verlängert. Am 2. Juli 1976 legten die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers das Mandat nieder, nachdem der Kläger ihren wiederholten Bitten, zu einer Besprechung der Angelegenheit zu kommen und den üblichen Vorschuß zu zahlen, nicht nachgekommen war. Eine Berufungsbegründung wurde daher innerhalb der Beruf Vingsbegründungsfrist nicht eingereicht. Am 19. Juli 1976 bat der Kläger unter Vorlage der Berufungsbegründving um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags machte er glaubhaft, daß er am 12. Mai 1976 in Untersuchungshaft gekommen war und daß seine Ehefrau die Schreiben seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ihm vorenthalten hatte; auf seine Fragen nach diesem Prozeß habe sie ihm erklärt, die Sache gehe in Ordnung, er brauche sich wegen dieses Prozesses keine Sorgen zu machen. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 16. September 1976 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Kläger die äußerste, ihm nach Lage der Dinge zuzu demutende Sorgfalt nicht gewahrt hatte. a) Es ist nicht richtig, daß der Kläger nichts zu unternehmen brauchte, nachdem er erfahren hatte, daß die Berufung fristgerecht eingelegt war. Denn er mußte damit rechnen, daß seine Prozeßbevollmächtigten Rückfragen wegen der Berufungsbegründung hatten und auch, wie üblich, einen Gebührenvorschuß verlangten. Er durfte sich daher nicht mit der Erklärung seiner Ehefrau begnügen, daß die Sache in Ordnung gehe. b) Ob er sich selbst an seine Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz wenden, ihnen seinen derzeitigen Aufenthalt mitteilen und sie bitten mußte, die weiteren Schreiben nicht an seine vorherige Anschrift, sondern an seine Anschrift in der Haftanstalt zu richten, mag dahinstehen. Tat er das nicht, so durfte er sich Jedenfalls nicht mit der zwar gutgemeinten, aber nichtssagenden Erklärung seiner Ehefrau beruhigen, sondern mußte verlangen, daß ihm die Schreiben seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgelegt wurden. Hätte er das getan, so hätte er erkannt, daß er nicht erwarten konnte, seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten würden die Berufung ohne weiteres begründen. Es wäre ihm dann möglich gewesen, Informationen zur Berufungsbegründung zu erteilen und die Überweisung des Vorschusses und erforderlichenfalls die Einreichung eines Armenrechtsgesuchs zu veranlassen. 2. Da demnach ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, der Kläger seine Ehefrau zu seiner Vertreterin gern. § 232 Abs. 2 ZPO bestellt hatte, was zweifelhaft sein kann. 3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als imbegründet zurückzuweisen. Braxmaier Claßen Hoffmann Merz Treier