Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Wie das Berufungsgericht unter Anführung von Rechtsprechung und Schrifttum zutreffend dargelegt hat, ist ein Zwischenurteil, das lediglich die örtliche Zuständigkeit bejaht, nach einhelliger Auffassung der Anfechtung durch ein Rechtsmittel schlechthin entzogen. Die Beschwerde, die sich mit diesen in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannten Gedankengängen überhaupt nicht auseinandersetzt, hat den Sinn der angezogenen Bestimmungen völlig verkannt. Umstritten‘war lediglich die Präge, ob ein Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil, das die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen hat, als unzulässig zu verwerfen oder als unbegründet zurückzuweisen ist. Stimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 93,351; 110,56) diese Frage dahin beantwortet, daß das Rechtsmittel unzulässig ist (ebenso auch Wieczorek» ZPO § 512 a Anm.B.yl b An dieser Rechtsprechung, gegen die von der Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte enthaltenden Angriffe erhoben werden, hält der Senat nach erneuter Prüfung aus den in den Entscheidungen angeführten Gründen fest. Der Senat hat von der Vorschrift des § 102 ZPO Gebrauch gemacht und dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Kosten der sofortigen Beschwerde als Gesamtschuldner mit der Beklagten auferlegt. Hätte dieser, wie es seine Pflicht gewesen wäre, die Vorschrift des § 512 a ZPO beachtet und sich gegebenenfalls durch Hinsicht in ein Erläuterungsbuch über die Aussichten eines Rechtsmittels gegen das Zwischenurteil des Landgerichts unterrichtet, so hätte er schon die unzulässige Berufung keinesfalls einlegen dürfen. Die in der Eingabe vom 29» Januar 1964 angestellten Erwägungen können das grobe Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht ausräumen, denn sie sind abwegig und lassen deutlich erkennen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten offensichtlich wiederum nicht Schrifttum und Rechtsprechung zu Rate gezogen hat. Da dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten somit bei der Durchführung der sofortigen Beschwerde grobes Verschulden zur Last fällt, sind ihm gemäß § 102 ZPO die Kosten dieses Rechtsmittels aufzuerlegen, die er als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu tragen hat (vgl.
VIII ZB ?4/63 Beschluß In Sachen 27 98 062 der Firma D Produktion hygienischer Bürsten, Gesellschaft mit beschränkter Haftung^_vertrcten durch ihren Geschäftsführer Hermann Hf|K in LfltHp I.lflBP BHI Allee Beklagten und Beschwerdeführerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hMHHHHHHP» a|B HJHBstr gegen L flBBHHHHIHP in HpHHHB? OpBBHJstraße Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälle Br. undi ►m hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung vom 12. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Borschel und Br. Messner beschlossen: Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. November 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Bie Kosten der sofortigen Beschwerde hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Hans-Kurt SflBHHB in ApHfc HflHBstraße pp als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu tragen. Gründe : Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1341,10 BM nebst Zinsen. 2 Das angegangene Landgericht hat durch ein Zwischenur-teil die von der Beklagten geltend gemachte Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen« Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Die sofoit'ige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§ 519 b ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Wie das Berufungsgericht unter Anführung von Rechtsprechung und Schrifttum zutreffend dargelegt hat, ist ein Zwischenurteil, das lediglich die örtliche Zuständigkeit bejaht, nach einhelliger Auffassung der Anfechtung durch ein Rechtsmittel schlechthin entzogen. Sinn der Vorschriften der §§ 512 a, 549 Abs.2 ZPO ist es, die Rechtsmittelrechtszüge nach Möglichkeit davon zu verschonen, über die Präge der örtlichen Zuständigkeit eine Entscheidung treffen zu müssen. Die Beschwerde, die sich mit diesen in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannten Gedankengängen überhaupt nicht auseinandersetzt, hat den Sinn der angezogenen Bestimmungen völlig verkannt. Deren Anwendung auf den Pall zu begrenzen, daß das untere Gericht gleichzeitig eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen hat, wird dem oben gekennzeichneten Zweck, der mit der Schaffung der Vorschriften verfolgt wurde, nicht gerecht. Die "Kommentare", auf die sich die Beschwerde bezieht, vertreten entgegen der Darstellung der Beschwerde durchweg die entgegengesetzte Ansicht. Umstritten‘war lediglich die Präge, ob ein Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil, das die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen hat, als unzulässig zu verwerfen oder als unbegründet zurückzuweisen ist. Der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 18. November 1952 - I ZR 218/52 - LM ZPO § 549 Nr.13) hat in Uberoin-./; Stimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 93,351; 110,56) diese Frage dahin beantwortet, daß das Rechtsmittel unzulässig ist (ebenso auch Wieczorek» ZPO § 512 a Anm.B.yl b An dieser Rechtsprechung, gegen die von der Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte enthaltenden Angriffe erhoben werden, hält der Senat nach erneuter Prüfung aus den in den Entscheidungen angeführten Gründen fest. Der angefochtene Beschluß ist somit nicht zu beanstanden. Deshalb muß die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Der Senat hat von der Vorschrift des § 102 ZPO Gebrauch gemacht und dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Kosten der sofortigen Beschwerde als Gesamtschuldner mit der Beklagten auferlegt. Diese Kosten sind von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten durch grobes Verschulden veranlaßt worden. Hätte dieser, wie es seine Pflicht gewesen wäre, die Vorschrift des § 512 a ZPO beachtet und sich gegebenenfalls durch Hinsicht in ein Erläuterungsbuch über die Aussichten eines Rechtsmittels gegen das Zwischenurteil des Landgerichts unterrichtet, so hätte er schon die unzulässige Berufung keinesfalls einlegen dürfen. Nachdem er durch die fernmündliche Rücksprache mit dem Berichterstatter des Oberlandesgerichts über die Rechtslage aufgeklärt worden war und aus dem Beschluß des Berufungsgerichts die Fundstellen ersehen konnte, in denen einhellig die seinem Standpunkt entgegengesetzte Auffassung vertreten v/6r, hätte er bei Anwendung auch nur der geringsten Sorgfalt zu der Einsicht gelangen müssen, daß einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts kein Erfolg beschie-den sein konnte. Die Einlegung eines offensichtlich un- 4 begründeten Rechtsmittels beruht regelmäßig auf grobem Verschulden des rechtskundigen Proseßbevollmächtigten (Rosenberg, Lehrbuch 9-Aufl. § 79 III 1 S.361; vgl. auch EGH Beschlüsse v. 15. Dezember 1956 - IV ZR 296/56 -VersR 1957,130 und v. 26. November 1963 - III ZB 19/63 -VersR 1964,164). Die in der Eingabe vom 29» Januar 1964 angestellten Erwägungen können das grobe Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht ausräumen, denn sie sind abwegig und lassen deutlich erkennen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten offensichtlich wiederum nicht Schrifttum und Rechtsprechung zu Rate gezogen hat. Andernfalls hätte er unschwer feststellen können, daß der von ihm vertretene Standpunkt nirgends geteilt wird und mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Einklang steht. Da dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten somit bei der Durchführung der sofortigen Beschwerde grobes Verschulden zur Last fällt, sind ihm gemäß § 102 ZPO die Kosten dieses Rechtsmittels aufzuerlegen, die er als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu tragen hat (vgl. die erwähnten Beschlüsse des Bundesgerichtshofs). Di'. Haiding er Dr.Gelhaar Artl Dr.Dorschei Dr.Messner