Juli I960, eingegangen beim Oberlandesgericht am 8» Juli I960, bat der Beklagte, gleichzeitig in weiterer Begründung seiner Beschwerde gegen den ihm das Armenrecht versagenden Beschluß des Landgerichts, nunmehr auch um dessen Bewilligung zur Durchführung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. Durch Beschlüsse vom 5» August I960 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beklagten als unbegründet zurück und versagte ihm gleichzeitig das Armenrecht für das Berufungsverfahren. August I960, Berufung ein, gleichzeitig mit dem Anträge, dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er durch einen unabwendbaren Zufall (Entscheidung über seinen Armenrechtsantrag für den Durch Beschluß vom 15o Oktober I960 wies das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurück und verwarf gleichzeitig die Berufung des Beklagten als unzulässig. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsan-trag abgelehnt, weil der Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, daß er durch Armut verhindert gewesen sei, die Prist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Tatsache, daß das Landgericht es in seinem das Armenrecht versagenden Beschluß habe dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte als arm im Sinne des Gesetzes anzusehen sei, habe bei ihm in dieser Richtung Zweifel erwecken müssen. Hach allem konnte sich der Beklagte auch noch, als er das Armenrecht für die Berufungsinstanz nachsuchte, für arm halten, solange keine Rückfrage bei ihm erfolgte« Wäre diese Rückfrage erfolgt, was bei der frühzeitigen Einreichung des Armenrechtsgesuchs innerhalb der Berufungsfrist möglich und geboten gewesen wäre? Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde vorzubehalten (zu vgl, Beschluß des Senats vom 15.Dezember 195g - VIII ZR 29/59 “ VersR I960, 181);*
2216 059 *57 V III ZB 34/60 3 e s c h 1 u ß in Sachen des Vertreters Mathias »straße in Mi Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Wp^P, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Dr^nhil.Gustav W^pP in S^pPHPstraße Pp, Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschvverdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.l hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Di\Pagendarm und der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Dr.Spieler, Bi'. Dorschei und Br.Messner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 15»Oktober I960 aufgehoben« Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird« G_ rund e : Der Beklagte wurde auf Räumung gepachteten Geländes und Beseitigung darauf errichteter Baulichkeiten verklagt. Unter Vorlage eines Vermögenszeugnisses zur Erlängung des Armenrechts vom 2. Mai I960 bat er mit Antrag vom 5.Mai I960 entsprechend um Bewilligung dieses Rechtes. Durch Beschluß des Landgerichts vom 2. Juni I960 wurde es ihm mit der Begründung versagt, es könne dahingestellt bleiben, ob er arm im Sinne des Gesetzes sei, jedenfalls i-J4 ► te seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht o Der Beklagte legte gegen diesen Beschluß am 14o Juni I960 Beschwerde ein, die beim Oberlandesgericht am 27o Juni I960 einging. Bevor dieses Gericht entscheiden konnte, wurde der Beklagte durch Urteil des Landgerichts vom 29* Juni I960 antragsgemäß verurteilt» Das Urteil wurde ihm am 8. Juli I960 zugestellt» Schon mit Schriftsatz vom 7. Juli I960, eingegangen beim Oberlandesgericht am 8» Juli I960, bat der Beklagte, gleichzeitig in weiterer Begründung seiner Beschwerde gegen den ihm das Armenrecht versagenden Beschluß des Landgerichts, nunmehr auch um dessen Bewilligung zur Durchführung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. Durch Beschlüsse vom 5» August I960 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beklagten als unbegründet zurück und versagte ihm gleichzeitig das Armenrecht für das Berufungsverfahren. Beide Beschlüsse sind damit begründet, die weitere Rechtsverfolgung des Beklagten böte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg» Sie gingen seinem Prozeßbevollmächtigten am 16o August I960 zu» Dieser legte mit Schriftsatz vom 25. August I960, eingegangen am 26. August I960, Berufung ein, gleichzeitig mit dem Anträge, dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er durch einen unabwendbaren Zufall (Entscheidung über seinen Armenrechtsantrag für den Berufungerecht szug erst nach Ablauf der Berufungsfrist beicanntgegeben) gehindert worden sei, rechtzeitig Berufung einzulegen. Durch Beschluß vom 15o Oktober I960 wies das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurück und verwarf gleichzeitig die Berufung des Beklagten als unzulässig. Gegen diesen Beschluß richtet sich die gemäß § 519 b, 567 Abs, 3 ZPO zulässige, auch formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, die auch sachlich Erfolg haben muß. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsan-trag abgelehnt, weil der Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, daß er durch Armut verhindert gewesen sei, die Prist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dabei verweist es an sich zutreffend darauf, daß eine Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, auch innerhalb der Rechtsmittelfrist die Armenrechtsunterlagen beizubringen hat. Seiner Auffassung, der Beklagte habe hier von seinem Standpunkt aus nicht annehmen können, daß er seine Armut durch das eingereichte Armenreehtsgesuch zunächst einmal hinreichend glaubhaft gemacht habe, ist jedoch nicht zu folgen. Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, in dem Armutszeugnis sei nur angegeben, der Beklagte sei «zur Zeit”nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ist zu bemerken, daß bei noch erwerbsfähigen Personen im allgemeinen nie mehr wird bescheinigt werden können* Richtig ist allerdings, daß der Armenschein den Hinweis enthielt, daß der zur Zeit der Ausstellung einkommenslose Beklagte am 9« Mai I960 eine Vertretertätigkeit bei einer Firma aufnehmen wer- de, Es ist aber wirklichkeitsfremd, daraus entnehmen zu wollen, damit sei die Armut nur bis zu diesem Tage dargetan; denn selbst die beste Vertretertätigkeit pflegt im 4 allgemeinen erst nach geraumer Zeit größere Erträge abzu-werfen» Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, in dem Armutszeugnis habe sich der Vermerk befunden, die vorhandenen Außenstände seien dem Gericht anzuzeigen, ist zu bemerken, daß es darin heißt: "Forderungen sind dem Gericht nachzuweisen", was der Beklagte dahin verstehen konnte, das Gericht werde ihn, falls es von ihm' für hotwendig gehalten würde, dazu auffordern» Die Beschwerde betont dazu mit Hecht, daß der Beklagte, dessen Armutszeugnis sich seit 6» Mai I960 bei den Gerichtsakten befand, auch sonst nach Lage der Sache erwarten konnte, er werde, falls dieses Zeugnis nicht als genügend angesehen werden würde, noch zur Ergänzung auigefordert werden, zu demal er das Ar-menrecht für den Berufungsrechtszug sogar vor Zustellung des Urteils nachgesucht hatte. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Tatsache, daß das Landgericht es in seinem das Armenrecht versagenden Beschluß habe dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte als arm im Sinne des Gesetzes anzusehen sei, habe bei ihm in dieser Richtung Zweifel erwecken müssen. Soweit es dazu ausführt, nach den Angaben in dem Vermögensseugnis hätte innerhalb der inzwischen weiter verstrichenen Zeit eine Änderung eingetreten sein müssen, scheint es wieder die für die über- nommene Vertretertätigkeit (ab 9»Mai I960) im Auge zu haben* Hier gilt aber das bereits Gesagte: es kann nicht damit gerechnet werden, eine Vertretertätigkeit werde schon in kurzer Zeit nach der Übernahme so viel abwerfen, daß eine bis dahin arme, verschuldete Partei nicht mehr als arm angesehen werden kann? Hach allem konnte sich der Beklagte auch noch, als er das Armenrecht für die Berufungsinstanz nachsuchte, für arm halten, solange keine Rückfrage bei ihm erfolgte« Wäre diese Rückfrage erfolgt, was bei der frühzeitigen Einreichung des Armenrechtsgesuchs innerhalb der Berufungsfrist möglich und geboten gewesen wäre? dann hätte er schon danials die gleiche Aufklärung wie jetzt Uber seine - meist uneintreibbaren - Außenstände und die Vertretung für die "B^^", für die der Beklagte ohne greifbaren Erfolg "zu dem Patent angemeldete Blumentöpfe" vertrieb, geben können«, Danach ist der Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des Gesetzes an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen» Auf seinen rechtzeitig^gesteilten Antrag (§§ 253? 234? 238 ZPO) war ihm deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde vorzubehalten (zu vgl, Beschluß des Senats vom 15.Dezember 195g - VIII ZR 29/59 “ VersR I960, 181);* DroPagendarm Dr.Gelhaar Dr„Spieler Dr.Dorschei Dr.Messn