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BGH · VIII ZB 33/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 33/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Dr. Beyer und Ball am 18. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 23. Februar 1996 verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wieviele sogenannte Basquaise-ä-Anse-Flaschen sie an die Firma in der Zeit vom 1. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer der Beklagten nicht mehr als 1.000 DM betrage und daher die Berufungssumme nicht erreiche. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung oder dergleichen bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 a ZPO nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff). Nach diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz die Beschwer der Beklagten durch das erstinstanzliche Teilurteil zu Recht mit nicht mehr als 1.000 DM bewertet. 1. Soweit das Berufungsgericht den zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwand für das Heraussuchen und Zusammenstellen der Rechnungen über die Flaschenlieferungen an die Firma auf höchstens 1.000 DM ge- Soweit die Beklagte im Interesse der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gegenüber diesem Personenkreis den Einsatz bewährter, aber auch teurerer Fachkräfte für geboten hält, handelt es sich um einen Mehraufwand, der objektiv zur Erteilung der geschuldeten Auskunft nicht erforderlich ist und deshalb bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt werden kann. Ein im Rahmen der Beschwer berücksichtigungsfähiges Geheimhaltungsinteresse hat die Beklagte nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, setzt ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse voraus, daß gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muß, dieser werde von ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schutzwürdige wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (BGH, Beschlüsse vom 8. Sie begründet ihr Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, vielmehr allein mit einem angeblichen Geheimhaltungsinteresse der Firma U^IB^ im Verhältnis zur Klägerin und mit der Drohung dieser ihrer Großabnehme-

Zitierte Normen: § 547 ZPO
InteresseZBBeschwerBeschlußAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

<*23
BESCHLUSS
VIII ZB 33/96
vom 18. Dezember 1996 in dem Rechtsstreit
 Gebrüder	AG,	gesetzlich	vertreten	durch	den
 Vorstand Hermann	und	Dr‘	rer*	nat	Rainer
 Straße iTTr^U®,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte 7^^ 34, O
und Kollegen,
 gegen
de	Aktiengesellschaft	französischen
 Rechts, gesetzlich vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Präsident-Directeur-Gänäral Loic Quentin de G|
(Frankreich),
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. ^HBHBHVund Kollegen, M^HBstraße 21, 0^01 ~
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Dr. Beyer und Ball
 am 18. Dezember 1996
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. September 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 DM
Gründe :
I. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 23. Februar 1996 verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wieviele sogenannte Basquaise-ä-Anse-Flaschen sie an die Firma	in der Zeit vom 1. Janu-
ar 1990 bis 12. Dezember 1995 geliefert hat, und die hierüber erteilten Rechnungen vorzulegen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer der Beklagten nicht mehr als 1.000 DM betrage und daher die Berufungssumme
 nicht erreiche. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Das gemäß § 567 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung oder dergleichen bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 a ZPO nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff). Hiervon gehen zutreffend sowohl das Berufungsgericht als auch die Beklagte aus. Nach diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz die Beschwer der Beklagten durch das erstinstanzliche Teilurteil zu Recht mit nicht mehr als 1.000 DM bewertet.
1. Soweit das Berufungsgericht den zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwand für das Heraussuchen und Zusammenstellen der Rechnungen über die Flaschenlieferungen an die Firma	auf	höchstens 1.000 DM ge-
schätzt hat (Beschlüsse vom 13. August 1996 und vom 11. September 1996), kann seine Entscheidung nur auf Ermessensfehler überprüft werden (Senatsbeschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 = NJW 1992, 2020 unter II 2 m.Nachw.). Solche Fehler vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hält sich vielmehr im Rahmen einer lebensnahen Betrachtung, wenn es für das Heraussuchen der Rech-
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nungen den Einsatz von Auszubildenden oder von Aushilfskräften für ausreichend erachtet. Soweit die Beklagte im Interesse der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gegenüber diesem Personenkreis den Einsatz bewährter, aber auch teurerer Fachkräfte für geboten hält, handelt es sich um einen Mehraufwand, der objektiv zur Erteilung der geschuldeten Auskunft nicht erforderlich ist und deshalb bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt werden kann.
2. Ein im Rahmen der Beschwer berücksichtigungsfähiges Geheimhaltungsinteresse hat die Beklagte nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, setzt ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse voraus, daß gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muß, dieser werde von ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schutzwürdige wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1993 - IV ZB 13/93, in JURIS dokumentiert, und vom 22. Februar 1995 - IV ZB 20/94 = NJW-RR 1995, 764). Derartiges behauptet die Beklagte nicht. Sie begründet ihr Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, vielmehr allein mit einem angeblichen Geheimhaltungsinteresse der Firma U^IB^	im	Verhältnis
 zur Klägerin und mit der Drohung dieser ihrer Großabnehme-
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rin, im Falle der Auskunftserteilung die Geschäftsbeziehungen zu ihr abzubrechen. Ein solches Interesse kann für die Bewertung der Beschwer im Verhältnis der Parteien keine Berücksichtigung finden.
Dr. Deppert
 Dr. Beyer
 Dr. Paulusch
 Ball
Dr. Hübsch