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BGH · viii zb 33/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 33/81

Der VITT, Zivilsenat der, Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxrnnier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Dr. Skibbe am 3. Februar 1981 legte der Kläger Berufung ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. 1981 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als 1. Es kann offen bleiben, ob andere Zivilsenate des Berufungsgerichts sowie das Oberlandesgericht Hamm in ähnlich gelagerten Fällen die V/ie der eins etzung in den vorigen Stand gewährt haben, wie der Kläger behauptet. Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier zweifelhaft sein kann, ob der Auftrag bei normalen Postverhältnissen den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf der Berufungsfrist erreicht. bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach dem Eingang des Berufungsaufträges rückfragte. Januar 1981 erreichte, und da mit einer Bestätigung des Berufung sauf trag s vor Ablauf der Berufungsfrist in keinem Fall gerechnet werden konnte, hätte der Korrespondenzanwalt des Klägers sich telefonisch bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach dem Eingang des Berufungsau: trags erkundigen müssen (BGH, Beschluß vom 30. 3. Da demnach den Korrespondenzanwalt des Klägers ein diesem zuzurechnendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GmbHBerufungzweitinstanzlichenBerufungsfristAnwaltKorrespondenzanwaltBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 33/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Klaus-Heinrich
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
straße V in B( Klägers und Beschwerdeführers,
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Re cht s anwälte und
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die Firma PflBB H4 die Firma P9HBV Vj Geschäftsführer Karlfried PI in Pit
 GmbH & Co., vertreten GmbH, diesevertreten ■I, BrflHüV Straße
 durch durch den
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Beschv:erdegegnerin,
 Rechtsanwälte Dr. fli in
2

Der VITT, Zivilsenat der, Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxrnnier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Dr. Skibbe am 3. Juni 1981
beschlossen:
Die sofortige Beschv/erde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Sohleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. März 1981 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
 Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Dezember
1980	war dem Kläger am 29. Dezember 1980 zugestellt worden.
Am 12. Februar 1981 legte der Kläger Berufung ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
 die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machte der Kläger glaubhaft, daß sein Korrespondenzanwalt in BMBI seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in Schüfmmit Schreiben vom 27. Januar 1981 mit der Einlegung der Berufung beauftragt hatte. Das am Abend dieses Tages zur Post gegebene Schreiben war jedoch erst am 31. Januar 1981 bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 12. März
1981	die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als
 
unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Es kann offen bleiben, ob andere Zivilsenate des Berufungsgerichts sowie das Oberlandesgericht Hamm in ähnlich gelagerten Fällen die V/ie der eins etzung in den vorigen Stand gewährt haben, wie der Kläger behauptet.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß sich ein Anwalt, der einen anderen Anwalt mit der Berufungseinlegung beauftragt, rechtzeitig vergewissern, daß der mit der Berufungseinlegung betraute zweitinstanzliche Anwalt
 den Auftrag erhielt und annahm (BGH, Beschlüsse vom 30. November 1978 - III ZR 139/78 = VersR 1979, 190 m.w.N. und vom 21. Januar 1981 - VIII ZB 52/80 = VersR 1981, 354). Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier zweifelhaft sein kann, ob der Auftrag bei normalen Postverhältnissen den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf der Berufungsfrist erreicht.
2.	Dem Korrespondenzanwalt des Klägers gereicht daher zu dem Vorwurf, daß er nicht spätestens am 29. Januar 1981
bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach dem Eingang des Berufungsaufträges rückfragte. Da ungeklärt war, ob das Auftragsschreiben die zweitinstanzlichen Anwälte noch am 29. Januar 1981 erreichte, und da mit einer Bestätigung des Berufung sauf trag s vor Ablauf der Berufungsfrist in keinem Fall gerechnet werden konnte, hätte der Korrespondenzanwalt des Klägers sich telefonisch bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach dem Eingang des Berufungsau: trags erkundigen müssen (BGH, Beschluß vom 30. November 1978, aaO). Hätte er das getan, so hätte die Berufungsfrist gewahrt werden können.
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3. Da demnach den Korrespondenzanwalt des Klägers ein diesem zuzurechnendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Volf
 Dr. Skibbe
 Braxmaier
Dr. Hiddemann
 Hoffmann