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BGH · VIH-ZB-33/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIH-ZB-33/65

Zur Präge der Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsschrift, die eine Büroangestellte des Berufungsanwalts unter Benutzung seiner Blankounterschrift in seiner Abwesenheit selbst verfaßt und beim Berufungsgericht eingereicht hat. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 27» September 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwie sen® Io Das Landgericht hat gegen den Beklagten ein Teilurteil erlasseng das ihm am 23° März 1965 zugestellt wurde® Am 20o April 1965 reichte die BUrovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigteng des Hechtsanwalts Dr« JflHPg eine mit dessen Unterschrift versehene Berufungsschrift beim Oberlandesgericht ein® Am 21® Mai 1965 bat Rechtsanwalt Dr® um Verlänge- Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Beschluß vom 27« September 1965« Gegen diesen Beschluß richtet sich die beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten., mit der er beantragt;, "unter Aufhebung des Beschlusses oo« die Berufung ««« für zulässig zu erklären«" In der Beschvordeschrift macht der Beklagte nähere Angaben zu dem Sachverhalt: Sein Prozeßbevollmächtigter habe nach Empfang des Landgerichtsurteils die Aussichten einer Berufung geprüft und als erfolgversprechend beurteilt« Darüber habe Rechtsanvalt Dr« JfBB den Beklagten schriftlich unterrichtet und ihn für den Fall9 daß er Berufung einzulegen wünsche, um entsprechende Mitteilung gebeten« Vor dem Antritt seiner Urlaubsreise habe Rechtsanwalt Dr« seine Bürovorsteherin angewiesen, eine Berufungssehrift zu verfassen und beim Oberlandesgericht einzureichen, sobald der Beklagte den Auftrag zur Berufung erteilt haben würde« Zu diesem Zwecke habe Rechtsanwalt Dr« JBIB seine Blankounterschrift hintorlassen« Er sei dann früher als vorgesehen aus dem Urlaub zurückgekehrt und habe noch vor Ablauf der Berufungsfrist gegenüber seiner Bürovorsteherin, die ihn über die Einlegung der Berufung unterrichtet habe, sein Einverständnis erklärt« des Reichsgerichts müsse die Berufungsschrift als "bestimmender'1 Schriftsatz die eigenhändige Unterschrift eines beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts tragen« Die Unterschrift solle nicht nur sicherstellen* daß der Schriftsatz von dem Rechtsanwalt herrühre* vielmehr solle dadurch gewährleistet werden* daß der unterzeichnende Rechtsanwalt auf Grund einer von ihm selbst vorgenommenen Prüfung die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehme« Hiervon könne aber keine Rede sein* wenn, wie im vorliegenden Fall* eine Büroangestellte unter Benutzung einer Blankounterschrift des Prozeßbevollmächtigten ohne dessen Wissen selbst Berufung einlegeo Dieser Auffassung ist für den vorliegenden Fall* wie er sich nach dem näheren* von der Klägerin nicht bestrittenen* nach § 57o ZPO zulässigen Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdeschrift darstellt* nicht zuzustimmen« Entsprach danach die Handlungsweise der BUrovorsteherin des Rechtsanwalts Dr« dessen ausdrücklicher* vor seiner Abreise gegebener Anweisung* so hat er damit und durch seine* wenn auch im voraus geleistete Unterschrift die persönliche Verantwortung für den Inhalt der - nach ihrer äußeren Erscheinung ordnungsmäßigen - Berufungsschrift übernommen« Einer besonderen Prüfung des Inhalts der Berufungsschrift durch den Rechtsanwalt vor ihrer Einreichung bedurfte es hier nicht« Rechtsanwalt Dr« konnte auf Grund langjähriger Zusammenarbeit mit seiner Bürovorsteherin davon ausgehen* daß ihr die förmlichen Voraussetzungen einer Berufungsschrift (§ 518 Abs« 2 ZPO) bekannt waren* und somit der von ihr formulierte Schriftsatz inhaltlich einem von ihm selbst abgefaßten entsprechen würde« Der angefochtene Beschluß war hiernach aufzuheben« Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Berufung des Beklagten im übrigen zulässig ist« Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere über den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist befinden müssen«

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungsschriftRechtsanwaltBerufung®BürovorsteherinZPORechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung: nein
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ZPO §§ 518, 130 Nr. 6
Zur Präge der Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsschrift, die eine Büroangestellte des Berufungsanwalts unter Benutzung seiner Blankounterschrift in seiner Abwesenheit selbst verfaßt und beim Berufungsgericht eingereicht hat.
BGH, Besohl, v. 20. Dezember 19^5	-	VIH	ZB	33/65	-
OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 33/65
in dem Rechtsstreit
 des Horst AflÜP in	M0|strai3e 09
Beklagten und Beschwerdeführers - Pro^g^wgJ^^ch^yrter II«, Instanz: Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 die Mäklerin Frau L* Straße
 in Sa
 Klägerin und Beschwerdegegnerin
- Prozeßbevollmächtigter II* Instanz: Rechtsanwalt in Saarbrücken -
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20o Dezember 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr® Gelhaar5 Artig Dro Messner und Mormann beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 27» September 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwie sen®
Gründe:
Io Das Landgericht hat gegen den Beklagten ein Teilurteil erlasseng das ihm am 23° März 1965 zugestellt wurde® Am 20o April 1965 reichte die BUrovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigteng des Hechtsanwalts Dr« JflHPg eine mit dessen Unterschrift versehene Berufungsschrift beim Oberlandesgericht ein® Am 21® Mai 1965 bat Rechtsanwalt Dr®	um	Verlänge-
rung der Berufungsbegründungsfristo Auf die Mitteilungg daß diese Frist bereits am Tage zuvor abgelaufen sei, suchte Rechtsanwalt Dr® JHP am 26® Mai 1965 unter gleichzeitiger Einreichung der Berufungsbegründung für den Beklagten um Wiedereinsetzung in den-.vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung nach® Dabei stellte sich heraus9
 
dass die Bürovorsteherin während einer Urlaubsreise des Rechtsanwalts Br»	auf fernmündlichen Antrag des Beklagten die
 Berufungsschrift selbst verfaßt und hierfür ein mit einer Blan-kounterschrift des Rechtsanwalts versehenes leeres Blatt verwendet hatte«
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Beschluß vom 27« September 1965« Gegen diesen Beschluß richtet sich die beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten., mit der er beantragt;, "unter Aufhebung des Beschlusses oo« die Berufung ««« für zulässig zu erklären«" In der Beschvordeschrift macht der Beklagte nähere Angaben zu dem Sachverhalt: Sein Prozeßbevollmächtigter habe nach Empfang des Landgerichtsurteils die Aussichten einer Berufung geprüft und als erfolgversprechend beurteilt« Darüber habe Rechtsanvalt Dr« JfBB den Beklagten schriftlich unterrichtet und ihn für den Fall9 daß er Berufung einzulegen wünsche, um entsprechende Mitteilung gebeten« Vor dem Antritt seiner Urlaubsreise habe Rechtsanwalt Dr«	seine Bürovorsteherin angewiesen, eine
 Berufungssehrift zu verfassen und beim Oberlandesgericht einzureichen, sobald der Beklagte den Auftrag zur Berufung erteilt haben würde« Zu diesem Zwecke habe Rechtsanwalt Dr« JBIB seine Blankounterschrift hintorlassen« Er sei dann früher als vorgesehen aus dem Urlaub zurückgekehrt und habe noch vor Ablauf der Berufungsfrist gegenüber seiner Bürovorsteherin, die ihn über die Einlegung der Berufung unterrichtet habe, sein Einverständnis erklärt«
Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
II« Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg«
Das Berufungsgericht führt aus: Nach der Rechtsprechung
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des Reichsgerichts müsse die Berufungsschrift als "bestimmender'1 Schriftsatz die eigenhändige Unterschrift eines beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts tragen« Die Unterschrift solle nicht nur sicherstellen* daß der Schriftsatz von dem Rechtsanwalt herrühre* vielmehr solle dadurch gewährleistet werden* daß der unterzeichnende Rechtsanwalt auf Grund einer von ihm selbst vorgenommenen Prüfung die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehme« Hiervon könne aber keine Rede sein* wenn, wie im vorliegenden Fall* eine Büroangestellte unter Benutzung einer Blankounterschrift des Prozeßbevollmächtigten ohne dessen Wissen selbst Berufung einlegeo
 Dieser Auffassung ist für den vorliegenden Fall* wie er sich nach dem näheren* von der Klägerin nicht bestrittenen* nach § 57o ZPO zulässigen Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdeschrift darstellt* nicht zuzustimmen« Entsprach danach die Handlungsweise der BUrovorsteherin des Rechtsanwalts Dr« dessen ausdrücklicher* vor seiner Abreise gegebener Anweisung* so hat er damit und durch seine* wenn auch im voraus geleistete Unterschrift die persönliche Verantwortung für den Inhalt der - nach ihrer äußeren Erscheinung ordnungsmäßigen - Berufungsschrift übernommen« Einer besonderen Prüfung des Inhalts der Berufungsschrift durch den Rechtsanwalt vor ihrer Einreichung bedurfte es hier nicht« Rechtsanwalt Dr«	konnte	auf	Grund
 langjähriger Zusammenarbeit mit seiner Bürovorsteherin davon ausgehen* daß ihr die förmlichen Voraussetzungen einer Berufungsschrift (§ 518 Abs« 2 ZPO) bekannt waren* und somit der von ihr formulierte Schriftsatz inhaltlich einem von ihm selbst abgefaßten entsprechen würde«
An diesem Ergebnis ändert nichts* daß Rechtsanwalt Dr«	seine Anweisung von dem Auftrag des Beklagten*
Berufung einzulegen* abhängig gemacht hatte«
 
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts, namentlich in den v vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (RGZ 65 p 81,
 82 f• 5 119? 629 635 151p 82, 8*+; RG WarnRsp 1937 Nro 122 S« 286)3 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen«
Allerdings wäre es bedenklich (vgl« Wieczorek ZPO § 518 An in« B III b)9 wenn die Bürovorsteherin die Blankounterschrift des Rechtsanwalts für eine Berufungsschrift ohne sein V/issen oder sogar gegen seinen Willen benutzt hätten Ob in einem solchen Falle die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen wares bedarf indessen keiner abschließenden Erörterung, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt«
Der angefochtene Beschluß war hiernach aufzuheben« Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Berufung des Beklagten im übrigen zulässig ist« Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere über den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist befinden müssen«
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und gerichtlichen Auslagen (§ U-6 Abs*. 2 GKG) o Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschverdeverfahrens obliegt dem Berufungsgerichts weil sie von der Endentscheidung des Rechtsstreits abhängto
 Dr» Haidinger	Dr«,	Gelhaar	Artl
 Dr« Messner
 Mormann