Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.1,4 Satz 1 ZPO).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschuß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. August 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1,4 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 205.550 DM. Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Hübsch Dr. Frellesen Dr. Beyer