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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.1,4 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
KostenBundesgerichtshofs31ZPOBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschuß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. August 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1,4 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 205.550 DM.
Dr. Deppert
 Dr. Leimert
 Dr. Hübsch
 Dr. Frellesen
 Dr. Beyer