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BGH · VIII ZB 32/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 32/94

März 1994, eingegangen beim Berufungsgericht am gleichen Tage, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und das Rechtsmittel begründet. In dem Büro ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestehe die generelle Anweisung, daß die einen diktierten fristwahrenden Schriftsatz schreibende Sekretärin die Unterzeichnung durch den zuständigen Rechtsanwalt kontrolliere und daß außerdem die Postausgangsstelle alle ausgehenden Schriftstücke in gleicher Weise überprüfe. Januar 1994 vormittags die Berufungsbegründung diktiert und das Tonband zusammen mit einer weiteren Berufungsbegründung in einem anderen Rechtsstreit nach der Mittagspause der Sekretärin zu dem Schreiben gegeben. Die Auszubildende habe dem Prozeßbevollmächtigten kurz nach 17.00 Uhr noch während der Beurkundung die ausgehende Post zur Unterzeichnung vorgelegt und dabei gebeten, die Unterzeichnung während der Beurkundung vorzunehmen, damit sie keine Überstunden machen müsse. Während einer Erörterung der Urkundsparteien habe der Prozeßbevollmächtigte die vorgelegte Post unterzeichnet und von der Auszubildenden wieder aus dem Beurkundungszimmer holen lassen. Dabei habe die Auszubildende gefragt, ob sie schon vor Ende ihrer normalen Arbeitszeit um 18.00 Uhr das Büro verlassen dürfe, da sie noch beide Berufungsbegründungen zu dem Oberlandesgericht und einen weiteren Schriftsatz zu dem Landgericht bringen müsse. Die Auszubildende könne nicht ausschließen, daß sie lediglich die Berufungsbegründungsschrift in der anderen Sache zur Unterschrift vorgelegt habe. Dafür spreche, daß die beim Oberlandesgericht eingegangenen beiden Abschriften der Berufungsbegründungsschrift in dieser Sache nicht mit den Stempelaufdrucken "Abschrift" bzw. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Beklagte ihr Rechtsmittel nicht innerhalb der nach Verlängerung am 25. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen bestimmende Schriftsätze wie die Berufungsbegründungsschrift in Anwaltsprozessen von einem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (z.B. Urteil vom 25. Ein solcher ergibt sich insbesondere entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, daß die Rechtsprechung für die Übermittlung von Schriftsätzen durch Telegramm, Fernschreiben und Telekopie eine Ausnahme von dem Erfordernis der eigenhändigen (Original-) Unterschrift zugelassen hat (BGH aaO m.w.Nachw.). Das rechtfertigt es indessen nicht, auch bei den herkömmlichen Übersendungsformen, bei denen die Unterzeichnung des einzureichenden Schriftsatzes möglich ist, von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift abzusehen (BGH, Urteil vom 25. Januar 1994 ist und für sie die Verantwortung übernimmt, auch nicht, daß dieser den nicht Unterzeichneten Schriftsatz durch Einwurf in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts persönlich in den Gerichtseinlauf gebracht hat. Zum einen läßt sich dies dem Akteninhalt nicht entnehmen, weil der Schriftsatz und die Abschriften nicht die Person des Überbringers aus-weisen, so daß zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist keine Sicherheit hinsichtlich der Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung gegeben war (vgl. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten liegt darin, daß er die Berufungsbegründungsschrift vom 25. Januar 1994 vor Einwurf in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts nicht darauf überprüft hat, ob sie von ihm unterschrieben war. Dem steht die generelle Anweisung im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, daß die einen diktierten fristwahrenden Schriftsatz schreibende Sekretärin die Unterzeichnung durch den zuständigen Rechtsanwalt kontrolliert und daß außerdem die Postausgangsstelle alle ausgehenden Schriftstücke in gleicher Weise überprüft, nicht entgegen. Zwar gehört zu den rein büromäßigen Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Personal überlassen darf, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Überprüfung von Schriftsätzen auf deren Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt (z.B. Beschluß vom 12. Unter den besonderen Bedingungen des Streitfalles konnte sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten jedoch nicht auf die Einhaltung der in seinem Büro bestehenden generellen Anweisung verlassen. Die langjährige Anwaltssekretärin W., der die Kontrolle der Unterzeichnung der von ihr geschriebenen Berufungsbegründungsschrift in erster Linie oblag, stand hierfür nicht mehr zur Verfügung, nachdem sie das Büro bei Arbeitsende um 17.00 Uhr verlassen hatte, bevor sie die Unterschrift des in einer notariellen Beurkundung befindlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten einholen konnte. Das war dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aufgrund der Vorlage der Postmappe durch die Auszubildende und des hierbei mit ihr geführten Gespräches über die Ablieferung der beiden Berufungsbegründungsschriften in dieser und einer anderen Sache beim Oberlandesgericht sowie eines weiteren Schriftsatzes beim Landgericht auch bekannt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte die Kontrolle der Berufungsbegründungsschrift auf seine Unterzeichnung auch vornehmen können, da er sie selbst beim Oberlandesgericht abgeliefert hat. an die Auszubildende S., daß die BerufungsbegründungsSchriften in dieser und der anderen Sache noch unterzeichnet werden müßten, vermag den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entgegen deren Auffassung schon deswegen nicht zu entlasten, weil sie ihm nicht bekannt war und er deswegen auch nicht auf ihre Befolgung durch die Auszubildende S.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltBerufungsbegründungsschriftUnterzeichnungAuszubildendeProzeßbevollmächtigteBeschlußProzeßbevollmächtigtenSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
VIII ZB 32/94
vom 19. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit
 GmbH,
Geschäftsführer Bernhard
 vertreten durch den S®®straße
 Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 HflBB G
Werner W
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Straße fl|, Dl
 Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin,
~ Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Groß, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 am 19. Oktober 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Juni 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 113.671,60 DM
Gründe :
I. Die Beklagte hat gegen das ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 25. Oktober 1993 zugestellte Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück vom 19. Oktober 1993 am 25. November 1993 Berufung eingelegt und diese mit einem am letzten Tag der bis zu dem 25. Januar 1994 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Die Berufungsbegründungsschrift und die ihr beigefügten Ab-
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Schriften waren nicht unterzeichnet. Nach fernmündlicher Unterrichtung ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten durch den Senatsvorsitzenden am 17. Februar 1994 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. März 1994, eingegangen beim Berufungsgericht am gleichen Tage, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und das Rechtsmittel begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat die Beklagte vorgetragen:
In dem Büro ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestehe die generelle Anweisung, daß die einen diktierten fristwahrenden Schriftsatz schreibende Sekretärin die Unterzeichnung durch den zuständigen Rechtsanwalt kontrolliere und daß außerdem die Postausgangsstelle alle ausgehenden Schriftstücke in gleicher Weise überprüfe. In dieser Sache habe ihr Prozeßbevollmächtigter am 25. Januar 1994 vormittags die Berufungsbegründung diktiert und das Tonband zusammen mit einer weiteren Berufungsbegründung in einem anderen Rechtsstreit nach der Mittagspause der Sekretärin zu dem Schreiben gegeben. Die seit dem 1. August 1988 bei ihm ausgebildete und seit dem 1. August 1991 als Anwaltssekretärin tätige Rechtsanwaltsund Notargehilfin W. habe das Diktat am Nachmittag des 25. Januar 1994 geschrieben. Sie habe die Unterschriften unter beide Berufungsbegründungen jedoch nicht persönlich bei dem Prozeßbevollmächtigten abholen können, da dieser ab 16.30 Uhr eine notarielle Beurkundung vorgenommen habe. Da die Arbeitszeit der Sekretärin um 17.00 Uhr geendet habe, habe sie beide Schriftsätze der an diesem Tag mit dem Postausgang beschäftigten Auszubildenden S. übergeben und einen handschriftli-
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chen Vermerk angeheftet, daß beide Schriftsätze noch unterzeichnet werden müßten. Die Auszubildende habe dem Prozeßbevollmächtigten kurz nach 17.00 Uhr noch während der Beurkundung die ausgehende Post zur Unterzeichnung vorgelegt und dabei gebeten, die Unterzeichnung während der Beurkundung vorzunehmen, damit sie keine Überstunden machen müsse. Während einer Erörterung der Urkundsparteien habe der Prozeßbevollmächtigte die vorgelegte Post unterzeichnet und von der Auszubildenden wieder aus dem Beurkundungszimmer holen lassen. Dabei habe die Auszubildende gefragt, ob sie schon vor Ende ihrer normalen Arbeitszeit um 18.00 Uhr das Büro verlassen dürfe, da sie noch beide Berufungsbegründungen zu dem Oberlandesgericht und einen weiteren Schriftsatz zu dem Landgericht bringen müsse. Der Prozeßbevollmächtigte habe daraufhin erklärt, daß er das selbst machen werde. Sie möge ihm die abzugebenden Schriftsätze gesondert vorlegen. Daraufhin habe die Auszubildende zwei Umschläge mit den Aufschriften "Landgericht" bzw. "Oberlandesgericht" gefertigt. In den letztgenannten Umschlag habe sie die beiden Berufungsbegründungen gelegt. Nach Beendigung der Beurkundung und Erledigung weiterer Arbeiten habe der Prozeßbevollmächtigte beide Umschläge ohne vorherige Kontrolle des Inhalts an sich genommen und in die Nachtbriefkästen der betreffenden Gerichte eingeworfen.
Warum die Berufungsbegründungsschrift in der vorliegenden Sache anders als die in der weiteren Sache ohne Unterschrift in den Umschlag für das Oberlandesgericht gesteckt worden sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Der Prozeßbevollmächtigte sei sicher, alle ihm während der Beurkundung vorgelegten Schriftstücke ordnungsgemäß unterzeichnet zu
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haben. Die Auszubildende könne nicht ausschließen, daß sie lediglich die Berufungsbegründungsschrift in der anderen Sache zur Unterschrift vorgelegt habe. Dafür spreche, daß die beim Oberlandesgericht eingegangenen beiden Abschriften der Berufungsbegründungsschrift in dieser Sache nicht mit den Stempelaufdrucken "Abschrift" bzw. "beglaubigte Abschrift" sowie Beglaubigungsvermerk und Namensstempel versehen gewesen seien und deren Fehlen dem Prozeßbevollmächtigten bei Vorlage aufgefallen wäre. Die Auszubildende S., die seit dem 1. August 1993 in dem Büro des Prozeßbevollmächtigten beschäftigt sei, sei generell darauf hingewiesen worden, jedes ausgehende Schriftstück auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Dies habe sie auch regelmäßig und ohne Beanstandungen getan.
Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte eidesstattliche Versicherungen der Anwaltssekretärin W. und der Auszubildenden s. vorgelegt und sich im übrigen auf die anwaltliche Versicherung ihres Prozeßbevollmächtigten berufen.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Gegen den ihrem Prozeßbevollmächtigten am 1. Juli 1994 zugegangenen Beschluß hat die Beklagte am 15. Juli 1994 sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Die statthafte, formund fristgerecht erhobene und somit zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
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1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Beklagte ihr Rechtsmittel nicht innerhalb der nach Verlängerung am 25. Januar 1994 ablaufenden Begründungsfrist begründet hat (§ 519 b Abs. 1 ZPO).
a) Durch den am letzten Tag der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz ist die Frist nicht gewahrt worden, da dieser Schriftsatz nicht unterzeichnet war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen bestimmende Schriftsätze wie die Berufungsbegründungsschrift in Anwaltsprozessen von einem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (z.B. Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 = WM 1980, 91 » VersR 1980, 186, 187; Beschluß vom 6. Dezember 1979 - VII ZB 13/79 = VersR 1980, 321, jeweils m.w.Nachw. auf die übereinstimmende Rechtsprechung des Reichsgerichts und der anderen Obersten Gerichtshöfe des Bundes; BGHZ 101,
134, 137 f). Das gebietet die Rechtssicherheit. Einem nicht Unterzeichneten Schriftsatz kann weder entnommen werden, ob er von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt herrührt, noch läßt er sich von einem bloßen Entwurf unterscheiden.
Zu einer Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Grund. Ein solcher ergibt sich insbesondere entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, daß die Rechtsprechung für die Übermittlung von Schriftsätzen durch Telegramm, Fernschreiben und Telekopie eine Ausnahme von dem Erfordernis der eigenhändigen (Original-) Unterschrift zugelassen hat (BGH aaO m.w.Nachw.). Zum einen ist bei diesen Übersendungsformen sichergestellt, daß der Inhalt der Erklärung
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und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig feststehen (BGHZ aaO m.w.Nachw.). Zum anderen hat die Ausnahme ihren Grund darin, daß in diesen Fällen nicht eigenhändig unterschrieben werden kann, andererseits aber die Parteien insbesondere bei fristgebundenen Prozeßhandlungen nicht von dem technischen Fortschritt des FernmeldeVerkehrs ausgeschlossen werden sollen. Das rechtfertigt es indessen nicht, auch bei den herkömmlichen Übersendungsformen, bei denen die Unterzeichnung des einzureichenden Schriftsatzes möglich ist, von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift abzusehen (BGH, Urteil vom 25. September 1979 aaO; Beschluß vom 6. Dezember 1979 aaO m.w.Nachw.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 25. September 1979 aaO, 92 bzw. 188; Beschluß vom 6. Dezember 1979 aaO; Beschluß vom 27. März 1980 - VII ZB 1/80 = VersR 1980, 765) genügt es zu dem Nachweis dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten der Urheber der Berufungsbegründungsschrift vom 25. Januar 1994 ist und für sie die Verantwortung übernimmt, auch nicht, daß dieser den nicht Unterzeichneten Schriftsatz durch Einwurf in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts persönlich in den Gerichtseinlauf gebracht hat. Zum einen läßt sich dies dem Akteninhalt nicht entnehmen, weil der Schriftsatz und die Abschriften nicht die Person des Überbringers aus-weisen, so daß zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist keine Sicherheit hinsichtlich der Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung gegeben war (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1979 aaO). Zum anderen belegt gerade der Streitfall, daß die persönliche Ablieferung eines Schriftsatzes keine Gewähr dafür bietet, daß der
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Überbringer dessen Inhalt verantwortet, denn der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat den Inhalt des von ihm in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfenen Umschlags nicht geprüft.
b) Auch durch den am 3. März 1994 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag ist die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt worden, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.
2. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht zurückgewiesen.
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten liegt darin, daß er die Berufungsbegründungsschrift vom 25. Januar 1994 vor Einwurf in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts nicht darauf überprüft hat, ob sie von ihm unterschrieben war.
Dem steht die generelle Anweisung im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, daß die einen diktierten fristwahrenden Schriftsatz schreibende Sekretärin die Unterzeichnung durch den zuständigen Rechtsanwalt kontrolliert und daß außerdem die Postausgangsstelle alle ausgehenden Schriftstücke in gleicher Weise überprüft, nicht entgegen. Zwar gehört zu den rein büromäßigen Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Personal überlassen darf, nach
 ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Überprüfung von Schriftsätzen auf deren Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt (z.B. Beschluß vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 = VersR 1985, 285, 286; Beschluß vom 16. April 1986 - VIII ZB 20/86 = VersR 1986, 891, 892; Beschluß vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88 = VersR 1989, 209; jeweils m.w.Nachw.). Unter den besonderen Bedingungen des Streitfalles konnte sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten jedoch nicht auf die Einhaltung der in seinem Büro bestehenden generellen Anweisung verlassen. Die langjährige Anwaltssekretärin W., der die Kontrolle der Unterzeichnung der von ihr geschriebenen Berufungsbegründungsschrift in erster Linie oblag, stand hierfür nicht mehr zur Verfügung, nachdem sie das Büro bei Arbeitsende um 17.00 Uhr verlassen hatte, bevor sie die Unterschrift des in einer notariellen Beurkundung befindlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten einholen konnte. Danach lastete die Verantwortung für die Überprüfung der Berufungsbegründungsschrift auf Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten allein auf der Auszubildenden S.. Das war dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aufgrund der Vorlage der Postmappe durch die Auszubildende und des hierbei mit ihr geführten Gespräches über die Ablieferung der beiden Berufungsbegründungsschriften in dieser und einer anderen Sache beim Oberlandesgericht sowie eines weiteren Schriftsatzes beim Landgericht auch bekannt. Angesichts dessen hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Kontrolle der Berufungsbegründungsschrift auf seine Unterzeichnung selbst vornehmen müssen. Die Prüfung durch die Auszubildende S. war, wie die Beklagte in der Beschwerdebegründung selbst einräumt, nicht ausreichend. Da die Auszu-
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bildende sich erst knapp ein halbes Jahr in der Ausbildung befand, bedurfte sie noch der Überwachung, die hier nur durch den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten selbst erfolgen konnte. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte die Kontrolle der Berufungsbegründungsschrift auf seine Unterzeichnung auch vornehmen können, da er sie selbst beim Oberlandesgericht abgeliefert hat. Schließlich war ihm eine Kontrolle auch zu demutbar, da insgesamt lediglich drei Schriftsätze an das Oberlandesgericht und das Landgericht Vorlagen.
Die schriftliche Anweisung der Anwaltssekretärin W. an die Auszubildende S., daß die BerufungsbegründungsSchriften in dieser und der anderen Sache noch unterzeichnet werden müßten, vermag den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entgegen deren Auffassung schon deswegen nicht zu entlasten, weil sie ihm nicht bekannt war und er deswegen auch nicht auf ihre Befolgung durch die Auszubildende S. vertrauen konnte. Daß in seinem Büro eine generelle Anweisung besteht, in einem Fall wie dem vorliegenden eine (schriftliche) Einzelweisung zu erteilen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
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Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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 Ball	Wiechers