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BGH · VIII ZB 32/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 32/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 10. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1994 hat der erkennende Senat die von Rechtsanwalt Dr. in Karlsruhe für die Beklagte eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Die Kostenbeamtin hat Kosten in Höhe von 1.155 DM angesetzt, die von der Beklagten mit Kostenrechnung vom Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Damit wendet sich die Beklagte nicht gegen den - gemäß S 11 GKG in Verbindung mit Nr. 1906 KostVerz. richtig berechneten - Kostenansatz, sondern dagegen, daß ihr in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann aber die zugrundeliegende Kostenentscheidung nicht an-

Zitierte Normen: § 5 GKG
Kosten10KostenrechnungKostenansatzBeschlußErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 32/94
vom 10. April 1995 in dem Rechtsstreit
E^|B M
führer Bernd F
GmbH, vertreten durch den Geschäftstraße 19 a, 0(
Beklagte,
 gegen
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Straße 31, TH
Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 am 10. April 1995
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 1994 (Kassenzeichen 13265/94/B) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe :
I. Durch Beschluß vom 19. Oktober 1994 hat der erkennende Senat die von Rechtsanwalt Dr.	in	Karlsruhe
 für die Beklagte eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Juni 1994 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen und den Beschwerdewert auf 113.671,60 DM festgesetzt. Die Kostenbeamtin hat Kosten in Höhe von 1.155 DM angesetzt, die von der Beklagten mit Kostenrechnung vom
3
17. November 1994 angefordert worden sind. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem als Erinnerung zu wertenden Schreiben vom 12. Februar 1995, in dem sie die Aufhebung der Kostenrechnung beantragt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die nach S 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, wegen ihrer vorherigen Mandatskündigung habe ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter und deswegen auch Rechtsanwalt Dr.	keine	Vollmacht	für	die Einlegung der soforti-
gen Beschwerde gehabt. Damit wendet sich die Beklagte nicht gegen den - gemäß S 11 GKG in Verbindung mit Nr. 1906 KostVerz. richtig berechneten - Kostenansatz, sondern dagegen, daß ihr in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1994 die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufer-legt worden sind. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann aber die zugrundeliegende Kostenentscheidung nicht an-
gegriffen werden (BGH, Beschluß vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90 = BGHR GKG § 5 Erinnerung 1? Markl, GKG, § 5 Rdnrn. 9 a.E., 12 m.w.Nachw.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.
Ball
 Wiechers
Wolf
 Dr. Zülch
 Dr. Hübsch