Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Die Klägerin hatte gegen das Urteil des Landgerichts formund fristgerecht Berufung eingelegt. Juni 1977, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Juli 1977 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen, weil die Klägerin entgegen § 236 Nr. 3 ZPO die Berufungsbegründung nicht in der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt habe. Juni 1977 gestellten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist konnte eine Verlängerung dieser Frist nicht mehr erfolgen, weil nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verlängerung der Frist nur während des Laufs derselben möglich ist (zuletzt BGH Urteil vom 12. Juni 1977 ein (erneuter) Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entnommen werden könnte, mag dahinstehen. Denn nach fast einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann die gemäß § 236 Nr. 3 ZPO erforderliche Nachholung der Berufungsbegründung nicht durch den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ersetzt werden (vgl. Der Bundesgerichtshof hat allerdings, um unzu demutbare Härten zu vermeiden, in dem Sonderfall, daß eine Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt wurde und daß der Bundesgerichtshof im Armenrechts verfahren erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist einen Rechtsanwalt beiordnete, einen Antrag auf Fristverlängerung genügen lassen (BGH Urteil vom 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat überdies aus Zweckmäßigkeitserwägungen Bedenken geäußert, ob im Revisionsverfahren der allgemeinen Meinung gefolgt werden könne, diese Frage jedoch offen gelassen (BGH Urteil vom 21. Der beschließende Senat hält daran fest, daß grundsätzlich ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die gemäß § 236 Nr. 3 ZPO nachzuholende Berufungsbegründung nicht ersetzen kann. Diese Bestimmung wird durch die Erwägung gerechtfertigt, daß einer Partei oder einem Rechtsanwalt, die die Frist versäumt haben, besondere Anstrengungen zuzu demuten sind, um nunmehr alsbald und zwar in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO die Beruf ungsbegründung vorzulegen. Das Berufungsgericht ist zwar ersichtlich davon ausgegangen, daß die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO am 1. Juli 1977 die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO abgelaufen gewesen. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es für den Fristbeginn nur auf die Kenntnis von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und nicht auf den Zugang des die Berufung verwerfenden Beschlusses an. b) Ob es, um unzu demutbare Härten zu vermeiden, abgesehen von dem mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1964 (aaO) entschiedenen Sonderfall geboten sein kann, anstelle der Berufungsbegründung einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist genügen zu lassen, bedarf hier keiner Entscheidung. Daß es trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich gewesen wäre, in der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO Die sofortige Beschwerde der Klägerin war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 52/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Anne traut Inhaberin der Offsetdruckerei A. JOB, Ani■■BHB • in HiHBB •> Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. gegen die Firma Georg MiflHBÜ^KG, vertreten durch den persön lieh haftenden Gesellschafter Georg MiBBBiB» F: straße ■ in B] Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Inötanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. _ __ _ in 2 1 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Merz, Treier und Dr. Brunotte beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 1. Juli 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Grün d e Die Klägerin hatte gegen das Urteil des Landgerichts formund fristgerecht Berufung eingelegt. Der am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, dem 16. Juni 1977, bei der Gemeinsamen Annahmestelle beim Amtsgericht Hamburg eingereichte Antrag auf Verlängerung der Frist wurde erst am 23. Juni 1977 dem Berufungsgericht vorgelegt. Infolgedessen erfolgte eine Fristverlängerung nicht, so daß die Berufungs* begründungsfrist versäumt wurde. Das Berufungsgericht verwarf mit Beschluß vom 23. Juni 1977 die Berufung als unzulässig. Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 24. Juni 1977, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Sie machte dazu glaubhaft, daß die Fristversäumung auf die Nichteinhaltung der von ihrem Prozeßbevollmächtigten seinem geschulten Personal erteilten Anweisungen zurückzuführen war. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde die Berufungsbegründung nicht eingereicht. Sie ging erst am 13. Juli 1977 ein. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 1. Juli 1977 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen, weil die Klägerin entgegen § 236 Nr. 3 ZPO die Berufungsbegründung nicht in der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt habe. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. a) Aufgrund des am 16. Juni 1977 gestellten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist konnte eine Verlängerung dieser Frist nicht mehr erfolgen, weil nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verlängerung der Frist nur während des Laufs derselben möglich ist (zuletzt BGH Urteil vom 12. November 1975 - IV ZR 155/74 = NJW 1976, 1796 (nur Leitsatz) = MDR 1976, 650 = Rpfleger 1976, 208 m.w.Nachw.). Dies gilt auch dann, wenn die Verlängerung vor Fristablauf beantragt worden war (BGH Beschluß vom 12. Juli 1967 - VIII ZB 28/67 * VersR 1967, 1094 m.w.Nachw. BGH Urteile vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 219/69 (nicht veröffentlicht) und vom 12. November 1975 aaO). b) Ob, wie die Klägerin anscheinend meint, dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 24. Juni 1977 ein (erneuter) Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entnommen werden könnte, mag dahinstehen. Denn nach fast einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann die gemäß § 236 Nr. 3 ZPO erforderliche Nachholung der Berufungsbegründung nicht durch den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ersetzt werden (vgl. insbesondere RG JW 1936, 2802; BFH BB 1969, 662; BAGE 15, 159, 161; BGH Urteil vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 219/69 (nicht veröffentlicht); Wieczorek, Großkommentare 7 der Praxis ZPO 2. Aufl. § 236 Rdn. A II a; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO 34. Aufl. § 236 Anm. 1 E; Zoller, ZPO 11. Aufl. § 236 Anm. 1 c; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. § 236 Anm. 5; Thomas/Putzo, ZPO 8. Aufl. § 236 Anm. 3 c; a.A. Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 236 Anm. III 3 c und Vollkommer DRiZ 1969, 244, 246). Der Bundesgerichtshof hat allerdings, um unzu demutbare Härten zu vermeiden, in dem Sonderfall, daß eine Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt wurde und daß der Bundesgerichtshof im Armenrechts verfahren erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist einen Rechtsanwalt beiordnete, einen Antrag auf Fristverlängerung genügen lassen (BGH Urteil vom 4. Dezember 1964 - I b ZR 151/63 * VersR 1965, 289). Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat überdies aus Zweckmäßigkeitserwägungen Bedenken geäußert, ob im Revisionsverfahren der allgemeinen Meinung gefolgt werden könne, diese Frage jedoch offen gelassen (BGH Urteil vom 21. Dezember 1973 - I ZR 57/73 ® VersR 1974, 656). Der beschließende Senat hält daran fest, daß grundsätzlich ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die gemäß § 236 Nr. 3 ZPO nachzuholende Berufungsbegründung nicht ersetzen kann. Dafür spricht der eindeutige Wortlaut des insoweit auch in der Neufassung der Vereinfachungsnovelle nicht geänderten § 236 ZPO. Diese Bestimmung wird durch die Erwägung gerechtfertigt, daß einer Partei oder einem Rechtsanwalt, die die Frist versäumt haben, besondere Anstrengungen zuzu demuten sind, um nunmehr alsbald und zwar in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO die Beruf ungsbegründung vorzulegen. 2. a) Das ist hier nicht geschehen. Es ist allerdings nicht vorgetragen und nicht festgestellt, wann der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Kenntnis erhalten hatte. Das Berufungsgericht ist zwar ersichtlich davon ausgegangen, daß die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO am 1. Juli 1977 abgelaufen war. Ob das zutrifft, erscheint zweifelhaft, kann Jedoch offen bleiben. Selbst wenn angenommen wird, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erst am 24. Juni 1977, dem Tage, an dem er den Wiedereinsetzungsantrag fertigte, Kenntnis von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erhalten hätte, wäre bei Einreichung der Berufungsbegründung am 13. Juli 1977 die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO abgelaufen gewesen. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es für den Fristbeginn nur auf die Kenntnis von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und nicht auf den Zugang des die Berufung verwerfenden Beschlusses an. b) Ob es, um unzu demutbare Härten zu vermeiden, abgesehen von dem mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1964 (aaO) entschiedenen Sonderfall geboten sein kann, anstelle der Berufungsbegründung einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist genügen zu lassen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die von der Klägerin vorgetragenen Umstände rechtfertigen es nicht, hier einen besonders gelagerten Härtefall anzunehmen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte ausweislich der Akten spätestens am 24. Juni 1977 seine Tätigkeit nach seinem Krankenhausaufenthalt wieder aufgenommen. Überdies hätte sein Sozius die Berufungsbegründung fertigen können. Daß es trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich gewesen wäre, in der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO die Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sowie Informationen des damals in Urlaub befindlichen Ehemanns der Klägerin zu erhalten, ist nicht vorgetragen. 3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Treier Dr. Brunotte Braxmaier Hoffmann Merz