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BGH · VIII ZB 32/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 32/66

Auf ihren Antrag wurde die Frist zur Begründung der Berufung durch Verfügung vom 18«, März 1966 bis zun 24 o April 1966 verlängert«, Am 29. Zur Begründung des Gesuchs um Wiedereinsetzung hatten die Prozeßbevollmachtigten des Beklagten dargolegt, die Versäumung der Prist beruhe auf Umständen, dio ihnen nicht als Verschulden anzulasten seien. frist laut fernmündlicher Mitteilung der Geschäftsstelle des Oborlandesgerichts vom 23 o März 1966 verlängert wor-dcn und dies durch eine Büroangcstcllte Herrn an selben Tage raitgeteilt worden sei» Herr habe die Mitteilung der Verlängerung auf der Durchschrift des Frist-verlängcrungsantrages deutlich vermerkt und dem Bürovorsteher erklärt, die neue Frist müsse im Terminkalender notiert werden«. erst nichts zu veranlassen war, und damityrechnet, daß die Sache rechtzeitig zur Y/ahrung der verlängerten Begründungsfrist Rechtsanwalt ZflBP nach dessen Rückkehr aus den Urlaub wieder vorgelegt werden würde? Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Verhalten des Bürovorstehers kein die Prozeßbevollmächtig-ten des Beklagten treffender Vorv/urf eines Organisations-mangels zu entnehmen. Es ist nach Sachlage auch davon auszugehen, daß er über die Bedeutung dieser Fristen ausreichend unterrichtet und zur sorgfältigen Kontrolle angehalten war. Deshalb beruht 3ein Verschulden nicht auf einer unzureichenden Belehrung oder Überwachung durch die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Auch der damalige Regierungsrat Gießgen, den die Bearbeitung der Sache übertragen worden war, ist nicht als Vertreter des Beklagten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Daß er nach ocinor Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch mit der Sache betraut blieb, ist den Sachverhalt nicht zu entnehmen. remnach ist ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden, daß die Prist zur Begründung der Berufung auf Umständen beruht, die den Beklagten nicht anzurechnen sind, lern rechtzeitig eingereichten Wiederoinsetzungsgesuch war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 233 Abs» 1 ZPO zu entsprechen«, Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Beklagte gemäß § 238 Abs« 3 ZPO zu tragen, soweit sie nicht durch den unbegründeten Y/iderspruch des Klägers entstanden sind» Auch über die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahreno wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben3

Zitierte Normen: § 232 ZPO
24WiedereinsetzungAkteFristBerufungsgerichtBerufungsbegründungSacheBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

2127 CrC
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 32/66
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 dos Bergmannes Ernst Bernhard in K(
Beklagten9 Widerklägern9 Bcru-fungsklägcrs und Besehv/erdcführer
- Prozcßbevollnächtigtor:
Rechtsanv/alt
 gegen
dcr^Autovormiotcr Richard
 in V
- Prozcßbevollmächtigter:
Kläger^ Widerbeklagten0 Berufungi beklagten und Beschwerdegegner5
Rechtsanv/alt Dr,
 «
Ter VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 19« September 1966 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br. Haidingor sov/io der Bundesrichter Artl,
 Br. I-Iezger, Kornann und Braxmaier
 beschlossen:
Auf die sofortige Beochv/erde des Beklagten v/ird der Beschluß des 3» Zivilsenats des Ober-landeogorichto in Saarbrücken vom 15* Juni 1966 aufgehoben.
Ben Beklagten v/ird die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 13«. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 16. Bezember 1965 ertoilto
 Gründe:
Bas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1 300 BM nebst Zinsen verurteilt und seine Widerklage., mit der er Zahlung von 290 BM nebst Zinsen verlangte, abgewiesen . Er legte gegen das Urteil durch seine Prozeß-bevollmächtigten, die Rechtsanwälte Z^lfe, Ki
 und Er.
in
 am 24. Februar 1966
Berufung ein«. Auf ihren Antrag wurde die Frist zur Begründung der Berufung durch Verfügung vom 18«, März 1966 bis zun 24 o April 1966 verlängert«, Am 29. April 1966 wies
 
#
das Berufungsgericht fornmündlich darauf hin, daß die Beruf ungshegründungsfrist versäumt worden soi0 Bio Prozoßbe-vollmächtigten des Beklagten beantragten darauf am 13. Mai 1966 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vor-säumung der Berufungsfrist und roichten gleichzeitig die vom 24. I-Iärz 1966 datierte Berufungsbegründung ein.
Das Oborlandcsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß vom 15. Juni 1966, der den Prozeßbevollmäch-tigton des Beklagten an 8. Juli 1966 zugestollt wurde, als unbegründet zurück«, Bagegen richtet sich die beim Bundesgerichtshof rechtzeitig am 22, Juli 1966 eingolegte sofortige Beschwerde, Bor Beklagte beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die nachgesuchtc Wiedereinsetzung zu gewähren, Ber Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzu-woisen.
Zur Begründung des Gesuchs um Wiedereinsetzung hatten die Prozeßbevollmachtigten des Beklagten dargolegt, die Versäumung der Prist beruhe auf Umständen, dio ihnen nicht als Verschulden anzulasten seien. Rechtsanwalt ZflHfc, der Sachbearbeiter dieser Sache, sei vom 20, März bis 10, April 1966 in Urlaub gewesen. Bio Berufungsbegründung habe Regierungs-rat UfIBB entworfen, der ab 1, April 1966 in die Sozietät habe eintroten sollen und während seines Resturlaubs als Beamter sich vorwiegend mit Angelegenheiten aus dem Dezernat des in Urlaub befindlichen Rechtsanwalts ZflBP befaßt habe, Ber Entwurf der Berufungsbegründung sei am 23-> Harz 1966 in Reinschrift übertragen worden und wäre durch Rechtsanwalt KuflBHB oder Rechtsanwalt Br. KuflBB unterzeichnet worden, wenn dio Einreichung der Berufungsbegründung bis zun 24. Kärz 1966 erforderlich gewesen wäre, las sei deshalb unterblieben, weil die Berufungobegründungs-
 
frist laut fernmündlicher Mitteilung der Geschäftsstelle des Oborlandesgerichts vom 23 o März 1966 verlängert wor-dcn und dies durch eine Büroangcstcllte Herrn	an
 selben Tage raitgeteilt worden sei» Herr	habe	die
 Mitteilung der Verlängerung auf der Durchschrift des Frist-verlängcrungsantrages deutlich vermerkt und dem Bürovorsteher erklärt, die neue Frist müsse im Terminkalender notiert werden«. Dieser habe erwidert, dies werde, wie inner, bei Eingang der schriftlichen Benachrichtigung erfolgen., laut Feststellung in den Gerichtsakten sei diese zwar abgesandt worden, sie sei jedoch in Büro der Frozeßbevollrnäch-tigten des Beklagten nicht eingegangen«,	habe	die
 Akte zu einen Stapel anderer Akten gelegt, in denen verge-
erst nichts zu veranlassen war, und damityrechnet, daß die Sache rechtzeitig zur Y/ahrung der verlängerten Begründungsfrist Rechtsanwalt ZflBP nach dessen Rückkehr aus den Urlaub wieder vorgelegt werden würde?
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Bürovorsteher hätte es nicht darauf abstellen dürfen, daß ihm die Akten mit den Eingang der schriftlichen Mitteilung der Fristverlängerung wieder in die Hände kämen«, Hierin sei ein Organisationsmangel in der Fristenkontrolle zu sehen0 Darüber hinaus hatte auch der mit der Bearbeitung der Sache beauftragte Vertreter,	auf einem Notieren der neuen
 Frist in Fristcnkalonder bestehen oder in anderer Y/eise dafür Vorsorge treffen müssen, daß er die Akten im Auge behielte Damit, daß die Akten auf einen Stapel unerledigter Akten gelegt wurden, die bis zu dem Anruf des Gerichts am 29- April 1966 nicht wieder in Bearbeitung genommen worden seien, sei keinerlei Gewähr für eine Überwachung der Frist gegeben gewesen«,
 
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Verhalten des Bürovorstehers kein die Prozeßbevollmächtig-ten des Beklagten treffender Vorv/urf eines Organisations-mangels zu entnehmen. Der Bürovorsteher v/ar nach den Darlegungen in Wiedereinsetzungsantrag seit rd. 10 Jahren in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten beschäftigt. Ihn durfte die Fristenkontrolle überlassen werden. Es ist nach Sachlage auch davon auszugehen, daß er über die Bedeutung dieser Fristen ausreichend unterrichtet und zur sorgfältigen Kontrolle angehalten war. Daß die schriftliche Benachrichtigung ausbleiben konnte, ist ein Unstand, mit den er ohne besondere Belehrung rechnen mußte. Deshalb beruht 3ein Verschulden nicht auf einer unzureichenden Belehrung oder Überwachung durch die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Der Bürovorsteher ist nicht Vertreter der Partoi im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO. Sein Verhalten fällt ihr daher nicht zur last.
Auch der damalige Regierungsrat Gießgen, den die Bearbeitung der Sache übertragen worden war, ist nicht als Vertreter des Beklagten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. über seinen Entlassungsantrag aus dem landesdienst wurde erst etwa Mitte April 1966 entschieden. Daß er nach ocinor Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch mit der Sache betraut blieb, ist den Sachverhalt nicht zu entnehmen. Er brauchte zudem nicht damit zu rechnen, daß der nit der Fristcnkon-trolle beauftragte langjährige Bürovorsteher die Frist von 24. Kürz 1966, wie das Berufungsgericht annimmt, in Fristenkalender loschen werde, ohne eine neue Frist zu notieren. Deshalb fällt es allein den Bürovorsteher zur last, wenn dies geschehen ist.
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remnach ist ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden, daß die Prist zur Begründung der Berufung auf Umständen beruht, die den Beklagten nicht anzurechnen sind, lern rechtzeitig eingereichten Wiederoinsetzungsgesuch war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 233 Abs» 1 ZPO zu entsprechen«,
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Beklagte gemäß § 238 Abs« 3 ZPO zu tragen, soweit sie nicht durch den unbegründeten Y/iderspruch des Klägers entstanden sind» Auch über die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahreno wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben3
Dr. Haidinger Artl Br«, Mezger
 Mormann Braxmaier