BGH · VIII ZB 32/62
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen« Gegen diesen ihr am 1?» Oktober 1962 zugestellten Beschluß hat die Beklagte durch eine am 26, Oktober 1962 beim Bundesgerichtshof eingegangene Schrift sofortige Beschwerde eingelegt« Das Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet« Das mit der Berufung angefochtene Urteil ist der Beklagten am 80 Juni 1962 zugestellt worden« Die Beklagte hat am 9* Juli 1962 (der 80 Juli war ein Sonntag) rechtzeitig Berufung eingelegta die sie am 11« Oktober 1962 begründet hat« Die Berufungsbegründungsschrift ist auch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen« Die Frist begann mit der Einlegung der Berufung3 also am 9^Juli 1962« Sie betrug einen Monat und v/äre gemäß § 222 ZPO i«V« mit §§ 187 Abs« 10 188 BGB ohne die im Hinblick auf § 223 Abs« 1 ZPO durch die Gerichtsferien eingetretene Ablaufshemraung am 9«» August 1962 abgelaufen gewesen« Bei Beginn der Gerichtsferien waren fünf Tage der Frist verstrichen« Der noch übrige Teil der Frist von 26 Tagen (vom 1?« Juli bis 9« August) begann nach dem Ende der Gerichtsferien entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes als.