Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO). Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung konnte auch die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden (§ 114 ZPO).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Leimert beschlossen: Die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe werden zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 1999 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung konnte auch die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden (§ 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 24.780 DM. Dr. Deppert Ball Dr. Zülch Dr. Leimert Dr. Hübsch