Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Dr. Hübsch am 18. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im Laufe des Berufungsverfahrens die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. die Prozeßkostenhilfe verweigert und zur Begründung ausgeführt, es könne den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zugemutet werden, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers. 1. Nach § 567 Abs.3 Satz 1 ZPO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts grundsätzlich nicht zulässig. Der ursprünglich mit der Gesetzesänderung verfolgte Zweck, die Revisionsinstanz nicht mit Beschwerdesachen zu belasten, hat nach wie vor Geltung und ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nur für die in § 567 Abs.3 Satz 2 ZPO genannten Fälle durchbrochen worden. Der Kläger meint allerdings, in Prozeßkostenhilfeangelegenheiten sei nicht § 567 Abs.3 Satz 1 ZPO, sondern Halbsatz ZPO, wonach die Beschwerde gegen den die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß nicht stattfindet, wenn das Berufungsgericht den Beschluß erlassen hat, geht zurück auf die Notverordnung des Reichspräsidenten vom 1. Oktober 1933 (RGBl. I 780) ist diese Bestimmung in die ZPO aufgenommen worden. Es bestand jedoch Einigkeit, daß sie nur Bedeutung für die Entscheidungen der Landgerichte als Berufungsgerichte haben konnte, weil nach § 567 Abs.3 ZPO gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen ohnehin die Beschwerde nicht zulässig war (Volkmar JW 1933, 2427, 2436; Rosenberg ZZP 58 (1934), 283, 352; Jonas, ZPO, 16. b) Abgesehen davon ergibt auch die Ansicht des Klägers nichts für die Statthaftigkeit seines Rechtsmittels, der Zweck der Rechtsmittelbeschränkung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Daraus folgert der Kläger, daß für den Beschwerdeausschluß kein Anlaß bestünde, wenn - wie hier - die Prozeßkostenhilfe lediglich wegen fehlender Bedürftigkeit versagt worden sei (vgl. Halbsatz ZPO - unter Beachtung von dessen Satz 3 - im Wege der teleologischen Reduktion auf diejenigen Fälle zu beschränken wäre, in denen Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigert worden ist, so verbliebe es in den übrigen Fällen bei der Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 1. Für diesen spielt der Gedanke keine Rolle, daß in Prozeßkostenhilfesachen kein Rechtsmittel zu einer Instanz zuzulassen ist, die nicht auch mit der Hauptsache befaßt werden kann. Die Beschwerde war daher zu verwerfen; einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 31/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Diplomkaufmann Dr. jur. Bernd Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Mi GmbH & Co. KG, Straße Kläger und Beschwerdeführer, gegen Firma Claus Q^HfGmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma Claus Qfl^fcjGmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus Q( iflHHHistraße in Dl Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: WI 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Dr. Hübsch am 18. Oktober 1989 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 1989 wird verworfen. Beschwerdewert: 6.000 DM. Gründe; I. Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der O0B GmbH & Co. KG. Er hat die Beklagte vor dem Landgericht auf Zahlung von 103.667,50 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 48.667,50 DM stattgegeben und sie bezüglich der weiteren 55.000 DM abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im Laufe des Berufungsverfahrens die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß dem Kläger 3 die Prozeßkostenhilfe verweigert und zur Begründung ausgeführt, es könne den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zugemutet werden, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. 1. Nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts grundsätzlich nicht zulässig. Davon ist auch in Prozeßkostenhilfesachen keine Ausnahme zu machen. Die durch Gesetz vom 22. Mai 1910 (RGBl. S. 767) eingeführte Regelung sollte der Entlastung des Reichsgerichts dienen. Ein im Gesetzgebungsverfahren angebrachter Vorschlag, die Möglichkeit der Beschwerde zu dem Reichsgericht gegen die Versagung des Armenrechts zu erhalten, wurde verworfen (vgl. Drucks, des Reichstages, 12. Legislaturperiode II. Session 1909/10 Nr. 309 S. 13 f. und Nr. 431 S. 4 f.). Der ursprünglich mit der Gesetzesänderung verfolgte Zweck, die Revisionsinstanz nicht mit Beschwerdesachen zu belasten, hat nach wie vor Geltung und ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nur für die in § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO genannten Fälle durchbrochen worden. 2. Der Kläger meint allerdings, in Prozeßkostenhilfeangelegenheiten sei nicht § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO, sondern <^r § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als die jüngere von beiden Gesetzes-normen anzuwenden (unten a). Diese schließe aber hier die Beschwerde nicht aus (unten b). a) Die Ansicht, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO verdränge § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO, ist nicht zutreffend (vgl. schon BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1988 - IVb ZB 177/88, BGHR ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 Gesetzwidrigkeit, greifbare 2). Sie wird bereits durch die Gesetzgebungsgeschichte widerlegt. Die Regelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO, wonach die Beschwerde gegen den die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß nicht stattfindet, wenn das Berufungsgericht den Beschluß erlassen hat, geht zurück auf die Notverordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 9. Teil § 5 (RGBl. I 517, 604). Durch die Gesetzesnovelle vom 27. Oktober 1933 (RGBl. I 780) ist diese Bestimmung in die ZPO aufgenommen worden. Es bestand jedoch Einigkeit, daß sie nur Bedeutung für die Entscheidungen der Landgerichte als Berufungsgerichte haben konnte, weil nach § 567 Abs. 3 ZPO gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen ohnehin die Beschwerde nicht zulässig war (Volkmar JW 1933, 2427, 2436; Rosenberg ZZP 58 (1934), 283, 352; Jonas, ZPO, 16. Aufl. 1938, § 127 Anm. II). Daraus ergibt sich, daß § 567 Abs. 3 ZPO auch in Armenrechts- bzw. Prozeßkostenhilfesachen von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht verdrängt wird. b) Abgesehen davon ergibt auch die Ansicht des Klägers nichts für die Statthaftigkeit seines Rechtsmittels, der Zweck der Rechtsmittelbeschränkung des § 127 Abs. 2 Satz 2 5 2. Halbsatz ZPO liege nur darin, das Präjudiz eines "unzuständigen" Gerichts zu verhindern und im Prozeßkostenhilfeverfahren kein Rechtsmittel zu einer Instanz zu eröffnen, die nicht auch für die Hauptsache zuständig werden könne. Daraus folgert der Kläger, daß für den Beschwerdeausschluß kein Anlaß bestünde, wenn - wie hier - die Prozeßkostenhilfe lediglich wegen fehlender Bedürftigkeit versagt worden sei (vgl. auch Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 127 Rdn. 22). Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Auffassung zutrifft. Selbst wenn nämlich § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO - unter Beachtung von dessen Satz 3 - im Wege der teleologischen Reduktion auf diejenigen Fälle zu beschränken wäre, in denen Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigert worden ist, so verbliebe es in den übrigen Fällen bei der Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ZPO, wonach gegen ablehnende Beschlüsse die Beschwerde gegeben ist. Dann aber kämen wiederum die allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde zu dem Zuge, insbesondere auch § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Für diesen spielt der Gedanke keine Rolle, daß in Prozeßkostenhilfesachen kein Rechtsmittel zu einer Instanz zuzulassen ist, die nicht auch mit der Hauptsache befaßt werden kann. Vielmehr ist er aus den oben ausgeführten Gründen auch dann anzuwenden, wenn - wie etwa im vorliegenden Fall - eine Revision in Betracht kommt. 3. Die Beschwerde war daher zu verwerfen; einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht. Der gleichwohl festzusetzende Beschwerdewert 6 bemißt sich nach dem Kosteninteresse des Beschwerdeführers (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 47. Aufl. 1989, Anh. § 3 "Prozeßkostenhilfe"). Dies sind die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers, die seit der Stellung des Prozeßkostenhilfeantrages in der Berufungsinstanz voraussichtlich noch entstehen, nicht jedoch die außergerichtlichen Kosten des Gegners, da der Kläger diese nach § 123 ZPO im Unterliegensfall auch dann erstatten müßte, wenn ihm Prozeßkostenhilfe gewährt würde. Wolf Dr. Skibbe Treier Dr. Zülch Dr. Hübsch