Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 19. Für den Beklagten wurde gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Die Frist zur Begründung der Berufung lief am Montag, dem 19. Da der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten von der Fristverlängerung vor Ablauf der Begründungsfrist keine Kenntnis erlangt hatte, hat das Berufungsgericht die Berufung Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Der große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat mit dem zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten Beschluß vom 18. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen war.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB Ti/Ri BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Nikolaus l, Kö| - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Straße in Gl Beklagten und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte Hi & itraße Hk in gegen Joussef >latz Wß in Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: MHHHstraße 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe : Für den Beklagten wurde gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. November 1980 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung lief am Montag, dem 19. Januar 1981 ab. An diesem Tage wurde die Begründungsfrist antragsgemäß bis 2. Februar 1981 verlängert, die Verlängerung aber am 19. Januar 1981 dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht mehr mitgeteilt. Mit am 29. Januar 1981 eingegangenen Schriftsatz wurde die Berufung begründet. Da der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten von der Fristverlängerung vor Ablauf der Begründungsfrist keine Kenntnis erlangt hatte, hat das Berufungsgericht die Berufung mit Beschluß vom 11. Februar 1981 als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Der große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat mit dem zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten Beschluß vom 18. März 1982 (GSZ 1/81 = ZIP 1982, 744) entschieden, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach deren Ablauf verlängert werden kann, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist. Dann ist aber unerheblich, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vor Fristablauf von der Verlängerung Kenntnis erlangt hatte. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen war. Braxmaier Treier Hoffmann Dr. Brunotte Dr. Skibbe