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BGH

Gericht: BGH

Juni 1980 legte der Beklagte formgerecht Berufung ein und beantragte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. 1. Der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, daß sie erst nach Ablauf eines Jahres ab Ende der Berufungsfrist beantragt wurde, weil der Zweitbeklagte das Armenrecht zur Durchführung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist beantragt hatte, das Berufungsgericht aber erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs.3 ZPO über das Armenrechtsgesuch entschied (vgl. a) Ein Rechtsmittelkläger kann zwar Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch dann beanspruchen, wenn er ohne Verschulden annehmen durfte, durch Armut an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert zu sein. Auch in diesem Falle ist aber erforderlich, daß er innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur das Armenrecht beantragt, sondern auch die erforderlichen Unterlagen beibringt (BGH Beschl. b) Hier legte der Zweitbeklagte in der Berufungsfrist ein Armutszeugnis nicht vor, sondern nahm auf das in erster Instanz am 13. Dezember 1978 überholt war, weil der Zweitbeklagte zwar im Dezember 1978 ohne Verdienst gewesen war, bei Einreichung des Armenrechtsgesuchs in der Berufungsinstanz aber eine gut bezahlte Stelle gefunden hatte und vor Ablauf der Berufungsfrist einen monatlichen Nettolohn von 2 050,06 DM zu erwarten hatte. Eine Partei darf indessen, wenn sie um das Armenrecht nachsucht, eine erhebliche Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verschweigen, sondern hat in einem derartigen Falle ein neues Armutszeugnis vorzulegen oder zu demindest die Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht mitzuteilen, damit dieses sich bei der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch ein zutreffendes Bild von den Vermögensund Einkommensverhältnissen machen kann. Ob der Zweitbeklagte seinen Prozeßbevollmächtigten, der für ihn das Armenrecht beantragte, nicht unterrichtet hatte oder ob dieser eine Mitteilung des Zweitbeklagten über die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht an das Gericht weitergegeben hatte, kann dahingestellt bleiben. Hätte der Zweitbeklagte seinen Prozeßbevollmächtigten nicht unterrichtet, so trifft ihn ein Verschulden, weil er - er ist Bauingenieur -sich im klaren darüber sein mußte, daß die Änderung seiner Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Zweitbeklagten dessen Mitteilung über die Änderung der Einkommensverhältnisse nicht an das Gericht weitergegeben,so fällt ihm ein Verschulden zur Last, das sich der Zweitbeklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. c) Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß der Zweitbeklagte im Hinblick auf seinen Verdienst ab Februar 1979 Zweifel an seiner Armut haben mußte. Wenn der Zweitbeklagte oder sein Prozeßbevollmächtigter nicht mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs gerechnet haben sollten, so ließen sie auch insoweit die gebotene Sorgfalt außer acht.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
WiedereinsetzungInstanzBerufungsgerichtArmenrechtZweitbeklagteBeschlußZweitbeklagtenArmutszeugnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 51/fio BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1 • • • •
2. Peter PflA, Bauingenieur, 0{
18 in Kl
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. v. II« Instanz:
gegen
 Firma Holz W
GmbH,
traße 33/3 in
 Prozeßbevollmächtigte II« Instanz:
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte
2
/
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte am 8. Oktober 1980
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 1980 wird auf Kosten des Zweitbeklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. Januar 1979 wurde am 7. Februar 1979 dem Prozeßbevollmächtigten des Zweitbeklagten zugestellt. Dieser beantragte am 20. Februar 1979 das Armenrecht für die Berufung; er nahm dabei auf das in erster Instanz am 13. Dezember 1978 vorgelegte Armutszeugnis Bezug. Mit Beschluß vom 12. Mai 1980 verweigerte das Berufungsgericht dem Zweitbeklagten das Armenrecht, weil er nicht arm sei, sondern gegenwärtig brutto 3 546 DM und netto 2 509,85 DM verdiene. Am 2. Juni 1980 legte der Beklagte formgerecht Berufung ein und beantragte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung machte er glaubhaft, daß er am 1. Februar 1979 eine Stelle bei einer Firma in Überlingen angetreten, aber erst Ende Februar 1979 einen Nettolohn von 2 050,06 DM erhalten hatte, und trug vor, daß er
 davon die Prozeßkosten in Höhe von rd. 2 950 DM nicht habe bezahlen können. In jedem Fall sei ihm dieshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er sich für arm habe halten dürfen.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 7. Juli 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Zweitbeklagten verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, daß sie erst nach Ablauf eines Jahres ab Ende der Berufungsfrist beantragt wurde, weil der Zweitbeklagte das Armenrecht zur Durchführung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist beantragt hatte, das Berufungsgericht aber erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO über
 das Armenrechtsgesuch entschied (vgl. BGH Beschl. v. 12.Juni 1973 - VI ZR 121/73 = NJW 1973, 1373).
2.	Das Berufungsgericht hat indessen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt.
a)	Ein Rechtsmittelkläger kann zwar Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch dann beanspruchen, wenn er ohne Verschulden annehmen durfte, durch Armut an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert zu sein. Auch in diesem Falle ist aber erforderlich, daß er innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur das Armenrecht beantragt, sondern auch die erforderlichen Unterlagen beibringt (BGH Beschl. v. 15. Oktober 1974 - VI ZB 9/74 = MDR 1975,
129 m.w.Nachw.).
b)	Hier legte der Zweitbeklagte in der Berufungsfrist ein Armutszeugnis nicht vor, sondern nahm auf das in erster Instanz am 13. Dezember 1978 eingereichte Armutszeugnis Bezug.
Dieses lag bei Einreichung des Armenrechtsgesuchs in zweiter Instanz zwar nur rd. zwei Monate zurück. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß das Armutszeugnis vom 13. Dezember 1978 überholt war, weil der Zweitbeklagte zwar im Dezember 1978 ohne Verdienst gewesen war, bei Einreichung des Armenrechtsgesuchs in der Berufungsinstanz aber eine gut bezahlte Stelle gefunden hatte und vor Ablauf der Berufungsfrist einen monatlichen Nettolohn von 2 050,06 DM zu erwarten hatte. Eine Partei darf indessen, wenn sie um das Armenrecht nachsucht, eine erhebliche Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verschweigen, sondern hat in einem derartigen Falle ein neues Armutszeugnis vorzulegen oder zu demindest die Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht mitzuteilen, damit dieses sich bei der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch ein zutreffendes Bild von den Vermögensund Einkommensverhältnissen machen kann.
Ob der Zweitbeklagte seinen Prozeßbevollmächtigten, der für ihn das Armenrecht beantragte, nicht unterrichtet hatte oder ob dieser eine Mitteilung des Zweitbeklagten über die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht an das Gericht weitergegeben hatte, kann dahingestellt bleiben. Denn entweder der Zweitbeklagte oder sein Prozeßbevollmächtigter hatten nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen. Hätte der Zweitbeklagte seinen Prozeßbevollmächtigten nicht unterrichtet, so trifft ihn ein Verschulden, weil er - er ist Bauingenieur -sich im klaren darüber sein mußte, daß die Änderung seiner
 
Einkommensverhältnisse für die Entscheidung über sein Armenrechtsgesuch bedeutsam sein konnte. Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Zweitbeklagten dessen Mitteilung über die Änderung der Einkommensverhältnisse nicht an das Gericht weitergegeben,so fällt ihm ein Verschulden zur Last, das sich der Zweitbeklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
c)	Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß der Zweitbeklagte im Hinblick auf seinen Verdienst ab Februar 1979 Zweifel an seiner Armut haben mußte. Da er bei Vorlage des Armutszeugnisses am 13. Dezember 1978 kein Einkommen, aber ab Ende Februar 1979 einen monatlichen Verdienst von mindestens 2 000 DM hatte, war es nicht selbstverständlich, daß das Berufungsgericht das Armenrecht bewilligen würde.
Wenn der Zweitbeklagte oder sein Prozeßbevollmächtigter nicht mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs gerechnet haben sollten, so ließen sie auch insoweit die gebotene Sorgfalt außer acht.
 
3.	Die sofortige Beschwerde des Zweitbeklagten war somit mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier	Hoffmann	Wolf
 Treier
Dr. Brunotte