November 1978 wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 23. Dezember 1978 legte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten für diesen Berufung ein und beantragte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Dezember 1978 vermerkt worden war und daß der erstinstanzliche Prozeß bevollmächtigte beim Diktat des Auftragsschreibens vom 1. 1. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das Auftragsschreiben vom 1. Für einen Rechtsmittelauftrag durch einen Prozeßbevollmächtigten erster Instanz an den beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt kann nichts anderes gelten (BGH Beschluß vom 5. b) Ob eine persönliche Überprüfung eines Auftragsschreibens durch den Rechtsanwalt dann entbehrlich ist, wenn das Schreiben mit dem Berufungsauftrag nicht diktiert, sondern aufgrund der Handakte gefertigt und von So ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, den von ihm in das Stenogramm diktierten Text eines Telegramms, mit dem ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, zunächst in Langschrift übertragen zu lassen und sodann zu überprüfen (BGH Beschluß vom 11. c) Dementsprechend durfte hier der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Angabe des ZusteUungsdatums in dem von ihm diktierten Auftragsschreiben vom 1. 2. Da das Verhalten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten als Verstoß gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht und mithin als Verschulden im Sinne des § 233 n.F. ZPO zu werten ist, ist unerheblich, daß die erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 233 a.F. ZPO ergangen sind. Die sofortige Beschwerde des Beklagten war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF viix zb 31/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Erich EHBHB Straße 9 in Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den technischen Angestellten Uwe DI straße 0 in Wfl Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: yf Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte am 9. Januar 1980 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. August 1979 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. G r ü nde Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. November 1978 wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 23. November 1978 zugestellt. Am 29. Dezember 1978 legte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten für diesen Berufung ein und beantragte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machte er glaubhaft, daß im Fristenkalender wi^e in der Handakte des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das Ende der Berufungsfrist auf den 23. Dezember 1978 vermerkt worden war und daß der erstinstanzliche Prozeß bevollmächtigte beim Diktat des Auftragsschreibens vom 1. Dezember 1978 an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als Zustellungsdatum zutreffend den 23. November 1978 angegeben hatte. Die falsche Angabe des Zustellungsdaturns (29. November 1978) in dem Auftragsschreiben beruhte auf einem Hör- oder Tippfehler der Angestellten die es auch versäumt hatte, die Angaben des Zustellungsdatums in dem Auftragsschreiben anhand der Akte zu überprüfen. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das Auftragsschreiben vom 1. Dezember 1978 selbst zu überprüfen hatte, was er nicht tat. a) Eine Rechtsmittelschrift muß ein Rechtsanwalt auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit persönlich überprüfen (BGH Beschluß vom 11. Juli 1974 - VII ZB 18/74 = LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 29 m.w.Nachw.). Für einen Rechtsmittelauftrag durch einen Prozeßbevollmächtigten erster Instanz an den beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt kann nichts anderes gelten (BGH Beschluß vom 5. Juni 1963 - VIII ZR 127/63 = LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 24). b) Ob eine persönliche Überprüfung eines Auftragsschreibens durch den Rechtsanwalt dann entbehrlich ist, wenn das Schreiben mit dem Berufungsauftrag nicht diktiert, sondern aufgrund der Handakte gefertigt und von dem Bürovorsteher des Anwalts überprüft wurde (vgl. BGH Beschluß vom 22. Oktober 1958 - IV ZB 210/58 = NJW 1959, 46), mag dahinstehen. Da bei der Übertragung eines in das Stenogramm oder auf Tonband aufgenommenen Diktats auch erprobten Schreibkräften leicht Übertragungsfehler unterlaufen können, hat der Bundesgerichtshof bei Diktaten strenge Anforderungen an die Überwachungspflicht eines Rechtsanwalts gestellt. So ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, den von ihm in das Stenogramm diktierten Text eines Telegramms, mit dem ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, zunächst in Langschrift übertragen zu lassen und sodann zu überprüfen (BGH Beschluß vom 11. Juli 1974 - VII ZB 18/74 = LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 29). Bei einer auf Tonband diktierten Fristverfügung muß ein Rechtsanwalt sich darüber vergewissern, daß das Diktat der Fristverfügung auf das Tonband gelangte und von der Schreibkraft aufgenommen wurde (BGH Beschluß vom 14. Mai 1976 - I ZB 5/76 = LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 40). c) Dementsprechend durfte hier der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Angabe des ZusteUungsdatums in dem von ihm diktierten Auftragsschreiben vom 1. Dezember 1978 nicht ungeprüft lassen. Hätte er aber das Schreiben geprüft, so wäre ihm die ^unrichtige Angabe des Datums aufgefallen, weil er nach seiner eidesstattlichen Versicherung ganz genau weiß, daß er diktiert hatte, "das Urteil ist am 23. November 1978 zugestellt worden". 2. Da das Verhalten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten als Verstoß gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht und mithin als Verschulden im Sinne des § 233 n.F. ZPO zu werten ist, ist unerheblich, daß die erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 233 a.F. ZPO ergangen sind. 3. Die sofortige Beschwerde des Beklagten war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Merz Dr. Brunotte Braxmaier Claßen Hoffmann