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BGH · viii zb 31/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 31/7

Oktober 1970 hat das Oberlandesgericbt die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Klägerin habe das Rechtsmittel nicht innerhalb der vor Oktober 1970 beim Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Berufung zuzulassen. Sie vertritt die Auffassung, für den Beginn der Berufungsbegründungsfrist sei die in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 17. Juli 1970 ausgesprochene Wiederholung der Berufungseinlegung maßgebend, weshalb die Begründungsfrist erst mit dem 15. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 547 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen. Die Prist zur Begründung der Berufung ist bereits mit dem 1. Die Begründungsfrist hat mit der Einlegung der Berufung am 30. Durch die Wiederholung der Berufungseinlegung, welche die Klägerin in dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgenommen hat, ist keine neue Begründungsfrist in Lauf gesetzt worden (BGH aaO; Stein/Jonas/ Grunsky aaO). Einer Nachholung der versäumten Prozeßhandlung in dem Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf es nicht, wenn die Prozeßhandlung bereits nachgeholt ist (§ 236 Nr. 3 ZPO). Wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zunächst die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch abwarten wollte, ehe er die Berufung begründete, dann hätte er eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragen müssen.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungWiedereinsetzungBegründungsfristOberlandesgerichtWiedereinsetzungsgesuchBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 31/7Q	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Manfred Sch	KG in
 vertreten durch die Liquidatorin Frau Irmgard Schm( in LfllV. Schft^HHBf Straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in
gegen
 den Fuhrunternehmer Willi
AHHBgasse
 in r\{
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 21. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe :
Die Klägerin legte am 30. Juni 1970 - einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist - Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Mai 1970 ein. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 1970 bat sie unter ausdrücklicher Wiederholung der Berufungseinlegung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist. Diesem Gesuch hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. September 1970 stattgegeben. Durch den angefochtenen Beschluß vom 15. Oktober 1970 hat das Oberlandesgericbt die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Klägerin habe das Rechtsmittel nicht innerhalb der vor
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geschriebenen Prist begründet. Die Berufungsbegründung ist am 13. Oktober 1970 bei Gericht eingegangen.
Mit der am 22. Oktober 1970 beim Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Berufung zuzulassen. Sie vertritt die Auffassung, für den Beginn der Berufungsbegründungsfrist sei die in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 17. Juli 1970 ausgesprochene Wiederholung der Berufungseinlegung maßgebend, weshalb die Begründungsfrist erst mit dem 15. Oktober 1970 abgelaufen sei.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 547 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch in der Sache kei< nen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat es versäumt, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Die Prist zur Begründung der Berufung ist bereits mit dem 1. Oktober 1970 abgelaufen. Die Begründungsfrist hat mit der Einlegung der Berufung am 30. Juni 1970 zu laufen begonnen (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auch bei verspätet eingelegter Berufung beginnt die Begründungsfrist mit der Einlegung der Berufung (RG
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 JW 1937, 1 <666; BGH LM § 236 ZPO Nr. 7 = NJW 1955, 1318; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 519 Anm. II 2 a). Durch die Wiederholung der Berufungseinlegung, welche die Klägerin in dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgenommen hat, ist keine neue Begründungsfrist in Lauf gesetzt worden (BGH aaO; Stein/Jonas/ Grunsky aaO). Die Klägerin hätte in dem Wiedereinsetzungsgesuch nur auf die am 30. Juni 1970 eingelegte Berufung Bezug zu nehmen brauchen. Einer Nachholung der versäumten Prozeßhandlung in dem Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf es nicht, wenn die Prozeßhandlung bereits nachgeholt ist (§ 236 Nr. 3 ZPO). Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat es nicht in der Hand, dadurch einen neuen Fristablauf zu ihren Gunsten eintreten zu lassen, daß sie anstelle der an sich gebotenen Bezugnahme auf die vorläufig verspätete Prozeßhandlung diese noch einmal wiederholt. Wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zunächst die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch abwarten wollte, ehe er die Berufung begründete, dann hätte er eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragen müssen.
Die somit seit dem 30. Juni 1970 laufende Monatsfrist zur Begründung der Berufung endete, nachdem sie durch die Gericbtsferien gemäß § 223 ZPO gehemmt war, am 1. Oktober 1970. Sie war bereits zwei Wochen abgelaufen, als das Oberlandesgericht die Be-
 
rufung am 15. Oktober 1970 als unzulässig verworfen bat.
Die Kostenentscbeidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Haidinger	Dr.	Mezger	Mormann
 Braxmaier
Dr. Hiddemann