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BGH · VIII ZB 31/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 31/6

Die Sache wird zur Verhandlung und J&itschei-dung über die Berufung des Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde übertragen wird. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen» Rechtsanwalt SHHB bat an Eides Statt versichert, er habe persönlich am 3o<> April 196b- etwa in der Zeit zwischen 17® 3° und 17«,Uhr die Berufungsbegründungsschrift in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahme beim Amtsgericht Charlottenburg geworfen* Gegen 18 Uhr sei er in seiner Wohnung oingetroffen und habe dann eine Theatervorstellung besuchte Am 1«, Mai 196b- habe er seinen Urlaub angetreten« Bei diesen ins einzelne gehenden Angaben ist es als ausgeschlossen anzu sehen, daß Rechtsanwalt einem Irrtum erlegen ist« Hätte er die Berufungsbegründungsschrift erst nach Schluß der Theatervorstellung, und zwar nach 2b- Uhr, oder am Tage seines Urlaubsantritts eingeworfen, so könnte ihm das nicht entfallen sein* Es sind nach den Umständen nur zwei Möglichkeiten denkbar: Entweder hat Rechtsanwalt HHK bewußt etwas Falsches versichert oder der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz hat infolge technischen Versagens der Einrichtung des Nachtbriefkastens oder infolge Versehens eines der mit der Po st «Annahme und Postbehandlung betrauten Beamten einen unrichtigen Eingangsvermerk erhalten« Der Senat hat keinen Anlaß0 der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts zu mißtrauen« Die Glaubwürdigkeit seiner Angaben wird nicht dadurch ausgeräumt«, daß sich nachträglich keine Anzeichen für einen technischen Fehler des Nachtbriefkastens ergeben haben oder ein Versäumnis eines der bei der Postannahme beschäftigten Beamten nicht aufgezeigt ist« Daß derartiges vorgekommen sein kann9 ist jedenfalls nicht unmöglich« Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben«, Die Sache war zur Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Ihm wurde auch die Entscheidung über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens übertragen (vgl« Beschl« v« 15« Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 - VersR 196o9 81)«

RechtsanwaltBerufungBerufungsbegründungsschriftNachtbriefkastensBeamteBerufungsgerichtUhrBeschluß

Volltext der Entscheidung

2235 072
VIII ZB 31/6lf
 Beschluß
In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns ASH^straße {
Max
 in B(
Beklagten5 Berufungsklägers und Beschwerdeführers*
vertreten durch Rechtsanwalt
 ft «■■»),
gegen
 die Strickerin Witwe Klse Straße
 geb,
in Bl
 Klägerin* Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- im zweiten Rechtszuge vertreten durch Rechtsanwalt
 in ■■■ft ft) (■■■■l^ft),
I,
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21 o Oktober 1961* unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Borschel,
 Dr. Mezgor und Mormann beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammer«* gerichts in Berlin vom 16. September 196*1- aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und J&itschei-dung über die Berufung des Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde übertragen wird.
«
 Gründe :
Der Beklagte hat mit einem am 31» März 196b- Bei dem Berufungsgericht eingegagenen Schriftsatz Berufung eingelegt« Die Berufung she gründungs schrift seines Prozeßhevollmächtigten Rechtsanwalt	trägt den Eingangsvermerk der gemeinsamen Brief-
annahme der Justizbehörden Charlottenburg vom 2« Mai 196b-,
9 Uhr«. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen»
Die fristgerecht bei dem Berufungsgericht eingelegte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß ist begründeto Der Senat sieht als nachgewiesen an, daß die Berufungsbegründungsschrift am 3oo April 196b-, also vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist 9 bei der Briefannahmesteile eingegangen ist»
Rechtsanwalt SHHB bat an Eides Statt versichert, er habe persönlich am 3o<> April 196b- etwa in der Zeit zwischen 17® 3° und 17«,Uhr die Berufungsbegründungsschrift in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahme beim Amtsgericht Charlottenburg geworfen* Gegen 18 Uhr sei er in seiner Wohnung oingetroffen und habe dann eine Theatervorstellung besuchte Am 1«, Mai 196b- habe er seinen Urlaub angetreten« Bei diesen ins einzelne gehenden Angaben ist es als ausgeschlossen anzu sehen, daß Rechtsanwalt	einem	Irrtum	erlegen
 ist« Hätte er die Berufungsbegründungsschrift erst nach Schluß der Theatervorstellung, und zwar nach 2b- Uhr, oder am Tage seines Urlaubsantritts eingeworfen, so könnte ihm das nicht entfallen sein* Es sind nach den Umständen nur zwei Möglichkeiten denkbar: Entweder hat Rechtsanwalt HHK bewußt etwas Falsches versichert oder der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz hat infolge technischen Versagens der Einrichtung des Nachtbriefkastens oder infolge
 Versehens eines der mit der Po st «Annahme und Postbehandlung betrauten Beamten einen unrichtigen Eingangsvermerk erhalten« Der Senat hat keinen Anlaß0 der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts zu mißtrauen« Die Glaubwürdigkeit seiner Angaben wird nicht dadurch ausgeräumt«, daß sich nachträglich keine Anzeichen für einen technischen Fehler des Nachtbriefkastens ergeben haben oder ein Versäumnis eines der bei der Postannahme beschäftigten Beamten nicht aufgezeigt ist« Daß derartiges vorgekommen sein kann9 ist jedenfalls nicht unmöglich«
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben«, Die Sache war zur Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Ihm wurde auch die Entscheidung über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens übertragen (vgl« Beschl« v« 15« Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 - VersR 196o9 81)«
Dr„ Haidinger Artl Dr« Dorschei Dr« Mezger
 Mormann