Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmenfällen - eine Beschwerde nicht zulässig ( § 567 Abs.4 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. August 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmenfällen - eine Beschwerde nicht zulässig ( § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wiechers Dr. Woist Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert