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BGH

Gericht: BGH

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmenfällen - eine Beschwerde nicht zulässig ( § 567 Abs.4 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
17BundesgerichtshofsWiechersgründenZPOBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. August 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmenfällen - eine Beschwerde nicht zulässig ( § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wiechers
 Dr. Woist
 Dr. Deppert
 Dr. Hübsch
 Dr. Leimert