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BGH · VIII za 30/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII za 30/74

in dem Rechtsstreit vertreten durch ihren Vorstand Kauffrau sowie die Direktoren Sunne und als Prozeßbevollmächtigte II. Die sofortige Beschwerde gegen das Schlußurteil des 20. November 1971 zur Zahlung von 5 016,44 DM sowie durch Schlußurteil vom 31. Er legte gegen das Schlußurteil Berufung ein und rügte, daß die Klägerin den erst- und zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten keine Vollmacht erteilt habe, der Prozeß vielmehr von dem dazu nicht befugten Kapitän (Beschwerdeführer) geführt werde. Daraufhin gab das Berufungsgericht der Klägerin auf, eine beglaubigte und legalisierte Prozeßvollmacht vorzulegen. mächtigte aufgetretenen Rechtsanwälte nur eine Prozeßvollmacht vorlegen konnten, die zwar von einem schwedischen Advokaten und einem Revisor beglaubigt, deren Beglaubigung aber nicht legalisiert worden war, legten sie die Vertretung der Klägerin nieder. Mai 1974 wies das Oberlandesgericht die Klage, soweit ihr nicht durch das Teilurteil des Landgerichts vom 9. November 1971 stattgegeben worden war, als unzulässig ab, weil sie von Kapitän G^^ als vollmachtlosem Vertreter der Klägerin erhoben worden sei. 1. Nach § 567 Abs.3 ZPO ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte mit Ausnahme der in § 519 b ZPO bezeichneten Beschlüsse eine Beschwerde nicht gegeben. Dies gilt auch für die Anfechtung von Kostenentscheidungen der Oberlandesgerichte, soweit hierfür eine Beschwerde in Betracht kommt. Nach § 567 Abs.3 ZPO ist nicht nur die einer Prozeßpartei in den Fällen der §§ 91 a, 99 Abs.2 und 271 Abs.3 ZPO zustehende sofortige Beschwerde ausgeschlossen (vgl. BGH LM ZPO § 99 Nr. 6 und § 567 Nr. 9; Baumbach/Lauterbach, ZPO § 99 An. 3); diese Bestimmung findet auch Anwendung auf eine Beschwerde, die einem sonstigen Prozeßbeteiligten wegen einer gegen ihn ergangenen Kostenent- Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird, gegen grundlegende Verfahrensvorschriften verstoßen hat, weil die Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften die Anfechtung einer sonst unanfechtbaren Entscheidung nicht rechtfertigt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beschwerdeführer im Rechtsstreit, und zwar schon bei Klageerhebung, als vollmachtloser Vertreter der Klägerin aufgetreten sei. Das gilt auch bei einer Rechtsmitteleinlegung durch einen vollmachtlosen Vertreter für die Kosten der Rechtsmittelinstanz (vgl. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
ZPOAnmaaOunzulässigBeschwerdeKlägerinRechtsanwälteSchlußurteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII za 30/74 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 vertreten durch ihren Vorstand Kauffrau sowie die Direktoren Sunne	und
 als Prozeßbevollmächtigte II. Instanz aufgetreten:
Klägerin, Rechtsanwälte Dr.
gegen
 den Kaufmann Wolfgang Straße
 in H
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagten,
 Rechtsanwälte Dr
B e s c hwe rdeführer:
Kaufmann und Kapitän Karl-Ernst SOM^^IM-Straße - Verfahrensbevollmächtigte:
in B
t
Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr h.c.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Wolf
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen das Schlußurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 1974 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Auf eine namens der Klägerin erhobene Klage wurde der Beklagte vom Landgericht durch Teilanerkenntnisurteil vom 9. November 1971 zur Zahlung von 5 016,44 DM sowie durch Schlußurteil vom 31. August 1972 zur Zahlung weiterer 4 073,56 DM nebst Zinsen verurteilt. Er legte gegen das Schlußurteil Berufung ein und rügte, daß die Klägerin den erst- und zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten keine Vollmacht erteilt habe, der Prozeß vielmehr von dem dazu nicht befugten Kapitän (Beschwerdeführer) geführt werde. Daraufhin gab das Berufungsgericht der Klägerin auf, eine beglaubigte und legalisierte Prozeßvollmacht vorzulegen. Da die für die Klägerin in zweiter Instanz als Prozeßbevoll-
mächtigte aufgetretenen Rechtsanwälte nur eine Prozeßvollmacht vorlegen konnten, die zwar von einem schwedischen Advokaten und einem Revisor beglaubigt, deren Beglaubigung aber nicht legalisiert worden war, legten sie die Vertretung der Klägerin nieder.
Durch Teilurteil vom 29. Mai 1974 wies das Oberlandesgericht die Klage, soweit ihr nicht durch das Teilurteil des Landgerichts vom 9. November 1971 stattgegeben worden war, als unzulässig ab, weil sie von Kapitän G^^ als vollmachtlosem Vertreter der Klägerin erhoben worden sei. Aus demselben Grunde hat das Öberlandesgericht mit Schlußurteil vom 10. Juli 1974 (nicht 29. Mai 1974) G^[^ die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen wendet dieser sich mit der sofortigen Beschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1.	Nach § 567 Abs. 3 ZPO ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte mit Ausnahme der in § 519 b ZPO bezeichneten Beschlüsse eine Beschwerde nicht gegeben. Dies gilt auch für die Anfechtung von Kostenentscheidungen der Oberlandesgerichte, soweit hierfür eine Beschwerde in Betracht kommt. Nach § 567 Abs. 3 ZPO ist nicht nur die einer Prozeßpartei in den Fällen der §§ 91 a, 99 Abs.2 und 271 Abs. 3 ZPO zustehende sofortige Beschwerde ausgeschlossen (vgl. BGH LM ZPO § 99 Nr. 6 und § 567 Nr. 9; Baumbach/Lauterbach, ZPO § 99 Anm. 3); diese Bestimmung findet auch Anwendung auf eine Beschwerde, die einem sonstigen Prozeßbeteiligten wegen einer gegen ihn ergangenen Kostenent-
 
Scheidung anderenfalls zustünde (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 18. Januar 1957 - VIII ZB 3/57 = JZ 1957, 182 = LM ZPO § 102 Nr. 2; RGZ 144, 86).
2.	Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird, gegen grundlegende Verfahrensvorschriften verstoßen hat, weil die Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften die Anfechtung einer sonst unanfechtbaren Entscheidung nicht rechtfertigt. Der Senat schließt sich insoweit der in Literatur und Rechtsprechung herrschenden Auffassung an (vgl. RGZ 144, 86; BGH,
Urteil vom 25. April 1956 - IV ZR 335/55 = LM ZPO
§ 511 Nr. 8 unter II; Beschlüsse vom 7. Januar 1957 - II ZB 23/56 = LM BVFG § 84 Nr. 2 = NJW 1957, 713, vom 8. Oktober 1957 - V BLw 29/57 = LM LwVG § 13 Nr. 2 und vom 3. Dezember 1964 - I a ZB 18/64 = BGHZ 43, 12, 19; Baumbach/Lauterbach, ZPO § 567 Anm. 4 A; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 567 Anm. I 2 und Allg.Einl.
IV 1 vor § 511; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht,
11. Aufl. § 148 III 3 d). Denn es widerspräche dem mit der Regelung des § 567 Abs. 3 ZPO angestrebten Zweck, das Reichsgericht bzw. den Bundesgerichtshof von der Nachprüfung der sonst mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen der Oberlandesgerichte freizustellen, wenn derartige Entscheidungen bei Verletzung wesentlicher Prozeßgrundsätze gleichwohl mit der Beschwerde angefochten werden könnten (vgl. RGZ 144, 86).
3.	Es bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob dann etwas anderes gilt, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Stein/Jonas/
 
Grunsky, aaO § 567 Anm. I 2, 4 und AlIg.Einl. IV 2 vor § 511; Baumbach/Lauterbach aaO § 567 Anm. 1 C und 4 A; Thomas/Putzo, ZPO § 567 Anm. 4 und 5 b; Zoller/
Karch, ZPO 11. Aufl. § 567 Anm. 1 c; Rosenberg/Schwab, aaO § 148 III 5 d; Senatsurteil vom 18. November 1958
-	VIII ZR 131/57 = BGHZ 28, 349, 350 f). Denn die vom Beschwerdeführer angegriffene Kostenentscheidung ist nicht ohne jede gesetzliche Grundlage ergangen. Sie beruht auf den
§§ 91, 97 ZPO. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beschwerdeführer im Rechtsstreit, und zwar schon bei Klageerhebung, als vollmachtloser Vertreter der Klägerin aufgetreten sei. Es ist indessen nahezu allgemein anerkannt, daß demjenigen, der in vollmachtloser Stellvertretung oder als vermeintlicher gesetzlicher Vertreter eine Klage erhoben hat, die wegen Fehlens seiner Vertretungsmacht als unzulässig abgewiesen wird, zu demindest dann, wenn die Klagerhebung nicht von der vertretenen Partei veranlaßt worden war, die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind, weil er in diesem Falle hinsichtlich der Kostenpflicht als Partei zu behandeln ist. Das gilt auch bei einer Rechtsmitteleinlegung durch einen vollmachtlosen Vertreter für die Kosten der Rechtsmittelinstanz (vgl. RGZ 66, 37, 39;
RG JW 1930, 1489; BGH Beschl. vom 26. November 1953
- IV ZR 127/53 = BB 1953, 1024; BGH Urt. vom 4. Mai 1955
- IV ZR 185/54 = MDR 1955, 468, 470; OLG Celle, Büro 1968,
145; OLG Köln, MDR1971, 54; Rosenberg/Schwab, aaO § 55
II 2; Biomeyer, Zivilprozeßrecht, § 9 IV 2; Baumbach/ Lauterbach, aaO § 56 Anm. 1 E b und § 88 Anm. 2 B b; Zöller/Degenhart, aaO § 56 Anm. 1 d 2 und § 88 Anm. 3 e; a.A. nur Stein/Jonas/SchÖnke/Pohle, aaO § 88 Anm. III 2 c und Wieczorek, ZPO § 88 Anm. B IV a und C II b 1).
4.	Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Haidinger	Braxmaier	Dr.	Hiddemann
 Hoffmann
Wolf