Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 30/06
BESCHLUSS
vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 590,76 €.
Gründe:
Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.
Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW2002, 2181).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Deshalb ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers
Dr. Woist
Hermanns
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 26 C 36/05 -LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.01.2006 - 4 S 301/05 -