Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Leimert beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 1999 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Prozeßkostenhilfe konnte mangels hinreichender Erfolgsaussicht der weiteren Beschwerde nicht gewährt werden (§ 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000 DM. Dr. Deppert Ball Dr. Zülch Dr. Leimert Dr. Hübsch