Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 29. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht durch Beschluß vom 16. Juli 1993 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist begründet und die Berufungsbegründungsschrift zudem durch einen beim Bezirksgericht nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Durch Beschluß vom gleichen Tag hat das Bezirksgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen, weil die Antragsschrift ebenfalls durch einen beim Bezirksgericht nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Der Beschluß eines Bezirksgerichts, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde nur dann, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (Einigungsvertrag vom 31. Die Zivilsenate der Bezirksgerichte entscheiden jedoch abschließend über Berufungen, soweit nach den Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre (Anl. I, Kap. III, Sachgeb. Daher hat das Bezirksgericht den angefochtenen Beschluß in der Funktion des Landgerichtes erlassen. 2. Entsprechend verhält es sich, soweit das Bezirksgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als unzulässig verworfen hat. Die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig ist also nur unter denselben Voraussetzungen und in derselben Weise anfechtbar, wie die Verwerfung der Berufung. Die sofortigen Beschwerden des Klägers mußten daher als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 29/93 vom 29. September 1993 in dem Rechtsstreit Andreas El I, c/o Büro itraße W§, Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, gegen Katrin DI Straße Beklagte und Beschwerdegegnerin, - prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte A CflHHB§straße und Kollegen, 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 29. September 1993 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Gera vom 16. Juli 1993 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 5.000 DM Gründe : I. Durch Urteil vom 16. Februar 1993 hat das Kreisgericht Greiz die auf Zahlung von 5.000 DM Zug um Zug gegen Rückgabe eines Pkw Daimler Benz gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht durch Beschluß vom 16. Juli 1993 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist begründet und die Berufungsbegründungsschrift zudem durch einen beim Bezirksgericht nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Durch Beschluß vom gleichen Tag hat das Bezirksgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in 3 den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen, weil die Antragsschrift ebenfalls durch einen beim Bezirksgericht nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortigen Beschwerden sind nicht statthaft. 1. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist unanfechtbar. Der Beschluß eines Bezirksgerichts, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde nur dann, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (Einigungsvertrag vom 31. August 1990, Art. 8; Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 5 Buchst, d Satz 2 i.V.m. § 519 b Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn die Revision findet nach § 545 Abs. 1 ZPO ausschließlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urteile der Oberlandesgerichte statt. Diesen stehen die Berufungsurteile der Bezirksgerichte in den neuen Bundesländern gleich, sofern das Bezirksgericht in der Funktion des Oberlandesgerichts entschieden hat. Die Zivilsenate der Bezirksgerichte entscheiden jedoch abschließend über Berufungen, soweit nach den Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre (Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. Ill Nr. 1 Buchst, h Abs. 2 zu Art. 8 des Einigungsvertrages). So ist es hier: Der Streit geht um einen vermögensrechtlichen Anspruch mit einem 4 Streitwert unter 6.000 DM, für den in erster Instanz nach § 23 Nr. 2 GVG in der für vor dem 1. März 1993 anhängige Verfahren geltenden Fassung das Amtsgericht und in zweiter Instanz nach § 72 GVG das Landgericht zuständig wäre. Daher hat das Bezirksgericht den angefochtenen Beschluß in der Funktion des Landgerichtes erlassen. Dies hat zur Folge, daß dagegen kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist (BGH, Beschluß vom 13. März 1991 - VIII ZB 41/90 = .WM 1991, 705; Beschluß vom 30. September 1992 - VIII ZB 24/92, unveröffentlicht, Beschlußumdrück S. 4 f; Beschluß vom 20. Oktober 1992 - VI ZB 23/92 = WM 1993, 176). 2. Entsprechend verhält es sich, soweit das Bezirksgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als unzulässig verworfen hat. Nach § 238 Abs. 2 ZPO sind auf die Anfechtung dieser Entscheidung die Vorschriften anwendbar, die insoweit für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. Die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig ist also nur unter denselben Voraussetzungen und in derselben Weise anfechtbar, wie die Verwerfung der Berufung. Da diese - wie gezeigt - unanfechtbar ist, ist es auch die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags (BGH, Beschluß vom 30. September 1992 aaO, Beschlußumdruck S. 5 f). 5 Die sofortigen Beschwerden des Klägers mußten daher als unzulässig verworfen werden. Eine Prüfung ihrer Begründetheit ist dem Senat verwehrt. Wolf Dr. Zülch Dr. Hübsch Ball Wiechers