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BGH · YXXI ZB 29/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YXXI ZB 29/69

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt. Juni 1969 beantragten sie für den Beklagten unter gleichzeitiger Einreichung einer Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist. Bei sorgfältiger Organisation der Fristenkontrolle hätte die Frist jedoch nicht versäumt werden dürfen; denn das Büropersonal hätte angewiesen sein müssen, daß Fristenvermerke erst dann gelöscht werden dürften, wenn die fristwahrende Handlung vorge^emmeii worden war. Aus ihm sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es dem Büro nicht aufgefallen sei, daß die Frist durch eine fristwahrende Handlung noch nicht erledigt war, und dieses Versäumnis den Prozeßbevollinächtigten des Beklagten nicht anzulasten sei. Die Büroangestellte EiflHHHHh 3er die Fristenkontrolle obgelegen habe, sei ara Sage nach dem Ablauf der Frist durch den Fristenkalender darauf aufmerksam gemacht v/orden , daß der Fristablauf von ihr übersehen v/orden sei. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Frist zur Begründung der Berufung hätte bei sorgfältiger Organisation der Fristenkontrolle nicht versäumt werden dürfen, ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die im Fristenkalender vorgemerkte Frist sei gelöscht v/orden, ohne daß die Berufungsbegründung eingereicht v/orden war. Fs fehlt auch sonst an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist auf einem Verschulden eines der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruhen könnte. Juni 1969 ist vielmehr glaubhaft gemacht wordena daß die Prist deshalb versäumt worden ist, weil die mit der Führung des Fristenkalenders und der Fristenkontrolle beauftragte Büroangestellte, Fraulein DifHHIHI die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, es versäumt habe, die Handakten rechtzeitig vorsulegen. Deshalb war ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses V/iodereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren. Die Entscheidung über die Kosten des Bescbv/erdever-fahrens hängt auch von dem Erfolge der Klage ab und ist daher dem Berufungsgericht Vorbehalten worden.

rechtzeitigv/ordenFristBegründungsfristBerufungsgerichtFristenkontrolleBeschluß

Volltext der Entscheidung

2129 009
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
YXXI ZB 29/69
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Werner Straße £?
in G

Beklagten 7 Berufungsklägers und Beschwerdeführers5
Brozeßbevollraächtigte:
Rechtsanwälte Br undflHHB in H
Alice
 gegen
1.
2 *
den Gastwirt Siegfried
 dessen Ehefrau Lieselotte in	Kifltstraße
 Beide
Kläger, Berufungsheklagte und Beschv/erdegegner,
- Jrroaeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	und
»in M/Westf., platzT® -
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Hermann und Braxmaier in der Sitzung vom 17, September 1969 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 27« Juni 1969 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-deverfabrens bleibt dein Berufungsgericht Vorbehalten.
G_r_ü_n_d_
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag zur Räumung und Herausgabe eines gepachteten Saales verurteilt. Gegen das im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt zugestellte Urteil legte er durch seine Prozeß bevollmächtigten rechtzeitig am 28. April 1969 Berufung ein. Das Oberlandesgericht verwarf dieses Rechtsmittel durch Beschluß vom 30. Mai 1969 als unzulässig, weil der Beklagte es versäumt hatte, die Berufung innerhalb der am 28. Mai 1969 abgelaufenen Prist begründen zu lassen. Der Beschluß wurde den prozeßbevollmächtigten
 am 4- Juni 1969 zugestellt. Am 9«. Juni 1969 beantragten sie für den Beklagten unter gleichzeitiger Einreichung einer Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist. Diesen Antrag v/ies das Berufungsgericht durch Beschluß vom 27« Juni 1969 zurück. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Sie ist rechtzeitig eingelegt worden und mußte Erfolg haben.
Das Berufungsgericht vermisst eine Glaubhaftmachung dafür, daß ein Verschulden der Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten an der Versäumung der Begründungsfrist entfalle. Bach der Begründung des Wieuereinsetsungsan-trages sei davon auszugehen, daß die Handakten wegen des bevorstehenden Ablaufs der Begründungsfrist rechtzeitig einem der Prozeßbevollmächtigten vorgeiegt worden seien; denn er habe offenbar daraufhin verfügt, einen Antrag zur Verlängerung der Begründungsfrist vorzubereiten und die Akten mit diesem Antrag wieder vorzulegen.
In diesem Sinne sei das Wiedereinsetzungsgesuch, dessen tatsächliche Angaben Rechtsanwalt DBHB eidesstattlich versichert hat? zu verstehen. Insoweit habe er sich auf die Eintragung im Fristenkalender und darauf verlassen, daß ihn sein Büro an den Fristablauf erinnern werde. Bei sorgfältiger Organisation der Fristenkontrolle hätte die Frist jedoch nicht versäumt werden dürfen; denn das Büropersonal hätte angewiesen sein müssen, daß Fristenvermerke erst dann gelöscht werden dürften, wenn die fristwahrende Handlung vorge^emmeii worden war. über eine solche Anweisung und derer* Überwachung sei in dem Wiedereinsetzungsgesuch nichts gesagt. Aus ihm sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es dem Büro nicht aufgefallen sei, daß die Frist durch eine fristwahrende
 Handlung noch nicht erledigt war, und dieses Versäumnis den Prozeßbevollinächtigten des Beklagten nicht anzulasten sei.
Die sofortige Beschv/erde macht geltend , die für den 28* Mai vorgemerkte Frist sei nicht vorzeitig gelöscht worden. Die gegenteilige Annahme dec Berufungsgerichts beruhe auf einer ungerechtfertigten Unterstellung. Die Büroangestellte EiflHHHHh 3er die Fristenkontrolle obgelegen habe, sei ara Sage nach dem Ablauf der Frist durch den Fristenkalender darauf aufmerksam gemacht v/orden , daß der Fristablauf von ihr übersehen v/orden sei.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Frist zur Begründung der Berufung hätte bei sorgfältiger Organisation der Fristenkontrolle nicht versäumt werden dürfen, ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die im Fristenkalender vorgemerkte Frist sei gelöscht v/orden, ohne daß die Berufungsbegründung eingereicht v/orden war. Das Berufungsgericht hätte die Löschung des Friatenvermerks nicht annehzaen dürfen, ohne diesen Punkt aufsuklären. Inzwischen ist ausreichend glaubhaft gemacht worden, daß die vorgemerkte Frist nicht vorzeitig gelöscht worden war»
Fs fehlt auch sonst an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist auf einem Verschulden eines der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruhen könnte. Mit dem V/iedereinsetzungs-gesuch vom 9. Juni 1969 ist vielmehr glaubhaft gemacht
 wordena daß die Prist deshalb versäumt worden ist, weil die mit der Führung des Fristenkalenders und der Fristenkontrolle beauftragte Büroangestellte, Fraulein DifHHIHI die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, es versäumt habe, die Handakten rechtzeitig vorsulegen. Dieses Versäumnis der Büroangestellten ist dem Beklagten nicht anzulasten. Deshalb war ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses V/iodereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren.
Die Entscheidung über die Kosten des Bescbv/erdever-fahrens hängt auch von dem Erfolge der Klage ab und ist daher dem Berufungsgericht Vorbehalten worden.
t
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Artl
 Morraann
Braxmaier