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BGH · VIII ZV 29/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZV 29/68

Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig am 18o März 1968 Berufung einc Da sie nicht innerhalb der Begründungsfrist begründet war, verwarf sie das Berufungsgericht durch Beschluß vom 29„ April i960 als unzulässige Mit Schriftsatz vom 19» April, eingegangen beim Oberlandesgericht am 30„ April 1968, be- Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Prozeßbevollinächtigte der Klägerin seine Sorgfalts-pflichten hinsichtlich der Wahrung der Frist verletzt habe«, Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin« Die sofortige Beschwerde ist begründet, weil die Versäumung der Berufungsbegründungofrist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ihren Grund allein in einem Versagen der mit der Fristenkontrolle beauftragten Büro-angestellten und nicht auch in einem initwirkenden Verschulden des Prozeßbevollinächtigten der Klägerin hat« Hach Darstellung des Prozeßbevollmächtig-ten der Klägerin sind ihm im Zusammenhang mit der Rückforderung der Gerichtsakten auch die Handakten vom Arbeitstisch gekommen, so daß er die Sache aus den Auge verlöre Auf die ablaufende Frist sei er deshalb nicht hingev/iesen worden, weil die mit der Fri-stenüberv/achung beauftragte Angestellte K^H^dic im Fristenkalender vermerkte Frist irrtümlich auf eine andere Sache gleichen Rubrums bezogen habe, in der nach ihrer Kenntnis die Berufung bereits begründet worden war. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Prozeß-bovollmachtigte habe seine Sorgfaltspflicht deshalb verletzt, weil er die ihm zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegte Sache nicht mehr habe aus den Augen lassen dürfen« Es sei im übrigen auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Handakten bei der Rücksendung der Gerichtsakten vom Tisch genommen werden mußten. der Berufung vorgelegt worden sind, in der Regel seiner Sorgfaltspflicht nui* genügen kann, wenn er eine solche ihm vorgelegte Sache hinsichtlich der Fristwahrung nicht aus den Augen läßt (vgl0 Beschluß vom 10» Juli 1961 - VIII ZB 13/61 - MDR 1961 , 933) » Hier sind jedoch besondere Gründe für eine andere Beurteilung gegeben»Wie den glaubhaft gemachten Darlegungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin entnommen werden muß, sind ihm die Handakten im Zusammenhang mit der Rückgabe der Gerichtsakten ohne sein Zutun entzogen v/orden, also nicht im Arbeitszimmer des Rechtsanwalts liegengebiiobeno Deshalb kann sein Verschulden nicht darin gesehen werden, daß er die Sache hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist nicht in den Augen Gehalten hat« Die Handakten wurden nach seiner Darstellung von ihm an 19» April etwa um 1«30 Uhr morgens in einem kleineren Packen Akten auf dem Tisch vorgefunden, auf dem die Akten der frisch geschriebenen Sachen jeweils abgelegt wurden« Wie sie dorthin gelangt sind, steht zwar nicht fest. ha^G angenommen, oü handele sich um die länget erledigte Eintragung in dem (älteren) Parallclvcrfähren und die Schreibkraft, von der die Berufungsbegrün-dung gefertigt worden sei, habe cg nur versehentlich unterlassen, den Fristenverraerk iu Kalender zu löschen, ergehe 3ich, daß der Prozeßbevollmäch-tigte der Klägerin sein Büro nicht mit ausreichenden Weisungen für die Löschung der Fristen in der Fristenkontrollc versehen habe» Eine zuverlässige Handhabung sei nur gewährleistet, wenn die für die Fristenkontrolle verantwortliche Bürokraft auch die Löschung der Fristen überwache«, Wenn aber die Löschung der jeweils mit der Sache befaßten Schreibkraft überlassen bleibe, wie dies hier der Fall gewesen sei, werde die Fristenkontrolle weitgehend wertlose Wäre die Angestellte K|^B angewiesen worden, die Löschung der Fristen nur persönlich vorzunehmen, dann hatte sich bei ihr nicht der Irrtum oinschleichen können, die Friotnotierung zu dem 18<> April 1%8 sei nur versehentlich nicht gelöscht wordene Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann in den glaubhaft gemachten Sachverhalt kein für die Versäumung der Frist ursächliches Verschulden des Hechtsanwalts hinsichtlich der Führung des Fristenka-lcndcrs und der Überwachung der Fristen durch die hierfür verantwortliche und als zuverlässig erprobte Angestellte K^mB gesehen werden«, Liese hatte die Aufgaben eines Bürovorstehers wahrzunehmen und war eigenverantwortlich für die Fristenkontrolle eingesetzt«, che war die Frist nicht gestrichen worden» Es ist deshalb allein für diesen Fall zu entscheiden, ob der Prozcßbevollmächtigte auch mit der Möglichkeit rechnen mußte, die von ihm für die Fristenüberwachung ständig beauftragte und als zuverlässig bekannte Angestellte Klukas könnte dem Irrtum unterliegen, daß eine nicht gelöschte Frist aus Versehen nicht gelöscht worden sei, und sie könnte die Frist dann unbeachtet lassen, ohne die Sache genau überprüft zu haben» Eine so ungewöhnliche Verhaltensweise der Angestellten brauchte der Prozeßbevollmächtigtc der Klägerin

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2097
VIII ZV 29/68
BESCHLUSS
in dem Höchtsstreit
 der Firma Kurt K	KGo? Tanksteilenhetriebe
 Tankstellon^au, vci^rcrten durch den Kaufmann Kurt
 Klägerin 9 Berufungsklägej»j_n und Beschwerdeführerin«,
- Prozeßhovollmächtigter
 gegen
die Eheleute Karl-Heinz und Helga B OHHA Straße
m H
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegnerp
- Proaoßbcvollmächtigtor Rechtsanwalt II0 Instanz:	(MHfe)?
m
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Der VIIIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 3» Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr« Messner, Mormann und Braxrnaier
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7o Mai 1968 aufgehoben«.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der De-rufungsbegrUndungsfrist gewährt„
Die Sache wird zur Verhandlung und anderv/oi-ten Entscheidung ü^or die Berufung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Gründe :
Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig am 18o März 1968 Berufung einc Da sie nicht innerhalb der Begründungsfrist begründet war, verwarf sie das Berufungsgericht durch Beschluß vom 29„ April i960 als unzulässige Mit Schriftsatz vom 19» April, eingegangen beim Oberlandesgericht am 30„ April 1968, be-
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antragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist und holte gleichzeitig die Berufungsbegründung nach« Die Beklagten beantragten, die Wiedereinsetzung abzuloh-neiio Die Klägerin beantragte ferner, den Beschluß vom 29 o April aufzuheben«,
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Prozeßbevollinächtigte der Klägerin seine Sorgfalts-pflichten hinsichtlich der Wahrung der Frist verletzt habe«, Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin«
Die sofortige Beschwerde ist begründet, weil die Versäumung der Berufungsbegründungofrist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ihren Grund allein in einem Versagen der mit der Fristenkontrolle beauftragten Büro-angestellten und nicht auch in einem initwirkenden Verschulden des Prozeßbevollinächtigten der Klägerin hat«
1o Nach dem Vorbringen der Klägerin ist als glaubhaft gemacht anzusehen, daß die Handakten dem Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin zusammen mit den ihm überlassenen Gerichtsakten rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfriot, die im Fristenkalender vermerkt worden war, Vorgelegen haben« Am 16« April forderte das Gericht fernmündlich die Gerichtsakten zurück, um über einen Finstcllungsantrag der Klägerin zu entscheiden« Die Gerichtsakten gelangten ohne Anschreiben an das Gericht, das am 18« April den Einetellungsbe-
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Schluß erließ. An diesem Tage lief die Begründungs-frist ab. Hach Darstellung des Prozeßbevollmächtig-ten der Klägerin sind ihm im Zusammenhang mit der Rückforderung der Gerichtsakten auch die Handakten vom Arbeitstisch gekommen, so daß er die Sache aus den Auge verlöre Auf die ablaufende Frist sei er deshalb nicht hingev/iesen worden, weil die mit der Fri-stenüberv/achung beauftragte Angestellte K^H^dic im Fristenkalender vermerkte Frist irrtümlich auf eine andere Sache gleichen Rubrums bezogen habe, in der nach ihrer Kenntnis die Berufung bereits begründet worden war. Deshalb habe sie es unterlassen, auf den Ablauf der Frist erneut hinzuweisen * In jenem anderen Verfahren war die Berufung am 4. Januar 19GB eingelegt und am 1. Februar 1968 begründet worden.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Prozeß-bovollmachtigte habe seine Sorgfaltspflicht deshalb verletzt, weil er die ihm zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegte Sache nicht mehr habe aus den Augen lassen dürfen« Es sei im übrigen auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Handakten bei der Rücksendung der Gerichtsakten vom Tisch genommen werden mußten. Der Prozeßbcvollmächtigtc behaupte auch nicht, daß die Kanzlei die Handakten ohne irgendeine Verfügung in irgendeiner Form ’'bearbeitet", insbesondere abgelegt habe»
Diese Begründung vermag die angcfochtene Entscheidung nicht zu trageno Es ist zwar richtig, daß ein Rechtsanwalt, dem die Handakten zur Begründung
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der Berufung vorgelegt worden sind, in der Regel seiner Sorgfaltspflicht nui* genügen kann, wenn er eine solche ihm vorgelegte Sache hinsichtlich der Fristwahrung nicht aus den Augen läßt (vgl0 Beschluß vom 10» Juli 1961 - VIII ZB 13/61 - MDR 1961 , 933) » Hier sind jedoch besondere Gründe für eine andere Beurteilung gegeben»Wie den glaubhaft gemachten Darlegungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin entnommen werden muß, sind ihm die Handakten im Zusammenhang mit der Rückgabe der Gerichtsakten ohne sein Zutun entzogen v/orden, also nicht im Arbeitszimmer des Rechtsanwalts liegengebiiobeno Deshalb kann sein Verschulden nicht darin gesehen werden, daß er die Sache hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist nicht in den Augen Gehalten hat« Die Handakten wurden nach seiner Darstellung von ihm an 19» April etwa um 1«30 Uhr morgens in einem kleineren Packen Akten auf dem Tisch vorgefunden, auf dem die Akten der frisch geschriebenen Sachen jeweils abgelegt wurden« Wie sie dorthin gelangt sind, steht zwar nicht fest. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil als glaubhaft gemacht anzusehen ist, daß die Handakten ohne Zutun des Rechtsanwalts von seinem Arbeitstisch gekommen waren, Hin Verschulden des Prozeßbevollraächtig-ten ist daher insoweit nicht festzustellen,
2, Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe keine ausreichende Vorsorge für eine ordnungsmäßige Fristenkontrolle getroffen. Es habe sich herausgestellt, daß diese im Büro des Rechtsanwalts unzureichend gehandhabt worden sei. Aus der Erklärung der Angestellten	sie
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ha^G angenommen, oü handele sich um die länget erledigte Eintragung in dem (älteren) Parallclvcrfähren und die Schreibkraft, von der die Berufungsbegrün-dung gefertigt worden sei, habe cg nur versehentlich unterlassen, den Fristenverraerk iu Kalender zu löschen, ergehe 3ich, daß der Prozeßbevollmäch-tigte der Klägerin sein Büro nicht mit ausreichenden Weisungen für die Löschung der Fristen in der Fristenkontrollc versehen habe» Eine zuverlässige Handhabung sei nur gewährleistet, wenn die für die Fristenkontrolle verantwortliche Bürokraft auch die Löschung der Fristen überwache«, Wenn aber die Löschung der jeweils mit der Sache befaßten Schreibkraft überlassen bleibe, wie dies hier der Fall gewesen sei, werde die Fristenkontrolle weitgehend wertlose Wäre die Angestellte K|^B angewiesen worden, die Löschung der Fristen nur persönlich vorzunehmen, dann hatte sich bei ihr nicht der Irrtum oinschleichen können, die Friotnotierung zu dem 18<> April 1%8 sei nur versehentlich nicht gelöscht wordene
 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann in den glaubhaft gemachten Sachverhalt kein für die Versäumung der Frist ursächliches Verschulden des Hechtsanwalts hinsichtlich der Führung des Fristenka-lcndcrs und der Überwachung der Fristen durch die hierfür verantwortliche und als zuverlässig erprobte Angestellte K^mB gesehen werden«, Liese hatte die Aufgaben eines Bürovorstehers wahrzunehmen und war eigenverantwortlich für die Fristenkontrolle eingesetzt«,
Die Fristenüberwachung v/ar ihr ausschließlich übertra-
gene In vorliegenden Pall war, wie sie in der ergänzenden eidesstattlichen Versicherung vom 80 Mai 1965 dargelegt hat, die Frist durch die Angestellte Bönning, die die Berufungsschrift gefertigt hatte, im Fristenkalender eingetragen worden» Daß es dieser Schreibkraft gestattet worden war, den Ablauf der Frist in Terminkalender vorzunerken, stellt keinen Mangel in der Organisation der Fristenkontrolle dar* Denn eine solche Maßnahme war jedenfalls ^ei einer erprobten und ausreichend ü^er die Bedeutung der Fristen unterrichteten Büroangestellten geeignet, die Eintragung der Fristen noch zusätzlich sicherzustellen o Daneben Bestand, wie ebenfalls glaubhaft gemacht worden ist, die Fristenüberv/achung durch die hierfür besonders eingesetzte Angestellte K^J^» hach den Darlegungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hatte jede Schreibkraft, die durch einen Schriftsatz eine Frist erledigte, die Anweisung, die jeweilige Frist zu streichen« Auch dies hatte aber die Angestellte	zu	überwacheno	In der vorliegenden Sa-
che war die Frist nicht gestrichen worden» Es ist deshalb allein für diesen Fall zu entscheiden, ob der Prozcßbevollmächtigte auch mit der Möglichkeit rechnen mußte, die von ihm für die Fristenüberwachung ständig beauftragte und als zuverlässig bekannte Angestellte Klukas könnte dem Irrtum unterliegen, daß eine nicht gelöschte Frist aus Versehen nicht gelöscht worden sei, und sie könnte die Frist dann unbeachtet lassen, ohne die Sache genau überprüft zu haben» Eine so ungewöhnliche Verhaltensweise der Angestellten brauchte der Prozeßbevollmächtigtc der Klägerin
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grundsätzlich nicht in Rechnung zu ziehen« besondere Umstände, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind dem glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht zu entnehmen« Deöhal^ ist dem Rechtsanwalt auch nicht vorzuv/erfen, daß er bei seinen Maßnahmen zur Y/ahrung der Rechtsmittelfrist eine solche Möglichkeit nicht in Betracht gezogen und dagegen keine Vorkehrungen getroffen hat« Dabei ist ferner berücksichtigt, daß der Anwalt die Anweisung gegeben hatte, bei Sachen gleichen Namens zusätzlich Urkennungszeichen (I und II oder R (Räumung) hinzuzusetzen o Y/enn diese Anweisung hier nicht beachtet worden ist, so kann auch in diesem Umstand kein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der für die Priotenwahrung erforderlichen Vorkehrungen und der Uüroorganisation gesehen werden«
Demnach beruht die Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist allein auf dem Versagen einer BUroangestoll-ten, das der Klägerin nicht im Sinne von § 252 Abs« 2 2P0 anzurcchnon i3t« Deshalb war die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zu gewähren»
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Hierdurch wird der Beschluß des Berufungsgerichts vom 29c April 1968, durch den es die Berufung als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos„
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Klägerin zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch der Beklagten entstanden sind (§ 238 Abo» 3 ZP0)o Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Berufungsgericht überlassen, weil sie auch von dem Krfolg der Berufung abhängig ist»
Dro Haidinger	Artl	Dr«	Messner
1.1 or mann
 Braxraaier