Juni 2014 durch den Richter Dr. Freilesen als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die "Untätigkeitsbeschwerde" des Beklagten vom 23. Die in zutreffender Höhe angesetzten Kosten sind dadurch entstanden, dass der Beklagte eine unzulässige Beschwerde eingelegt und nach Belehrung auf einer förmlichen Entscheidung des Senats bestanden hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 29/14 vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den Richter Dr. Freilesen als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Antrag des Beklagten, von einer Erhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzusehen, wird zurückgewiesen. Die "Untätigkeitsbeschwerde" des Beklagten vom 23. Juni 2014 ist damit gegenstandslos. Gründe: 1 Die Voraussetzungen einer Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) liegen nicht vor. Die in zutreffender Höhe angesetzten Kosten sind dadurch entstanden, dass der Beklagte eine unzulässige Beschwerde eingelegt und nach Belehrung auf einer förmlichen Entscheidung des Senats bestanden hat. Dr. Freilesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 19.12.2013 -40 643/13 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.02.2014 - 2 U 318/14 -