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BGH · VIII ZB 29/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 29/14

Juni 2014 durch den Richter Dr. Freilesen als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die "Untätigkeitsbeschwerde" des Beklagten vom 23. Die in zutreffender Höhe angesetzten Kosten sind dadurch entstanden, dass der Beklagte eine unzulässige Beschwerde eingelegt und nach Belehrung auf einer förmlichen Entscheidung des Senats bestanden hat.

Zitierte Normen: § 21 GKG
KostenBüngerZB24

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 29/14
vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den Richter Dr. Freilesen als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, von einer Erhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzusehen, wird zurückgewiesen. Die "Untätigkeitsbeschwerde" des Beklagten vom 23. Juni 2014 ist damit gegenstandslos.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen	einer	Nichterhebung	der	Kosten	wegen unrichtiger
 Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) liegen nicht vor. Die in zutreffender Höhe angesetzten Kosten sind dadurch entstanden, dass der Beklagte eine unzulässige Beschwerde eingelegt und nach Belehrung auf einer förmlichen Entscheidung des Senats bestanden hat.
Dr. Freilesen	Dr.	Milger	Dr.	Hessel
 Dr. Fetzer
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 19.12.2013 -40 643/13 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.02.2014 - 2 U 318/14 -